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Rezension: Anfechtungsgesetz

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Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Auflage, C.H. Beck 2016

Von RA, FA für Sozialrecht und FA für Bau- und Architektenrecht Thomas Stumpf, Lehrbeauftragter FH Öffentliche Verwaltung Mayen (Rheinland-Pfalz), Pirmasens



Die zehnte Auflage dieses Klassikers, dessen Erstauflage auf das Jahr 1951 (!) datiert, war 2006 erschienen und hat nun einige Jahre auf dem Buckel. Das Anfechtungsgesetz ist mit seinen 20 Vorschriften rein optisch ein recht „überschaubares“ Gesetz, birgt aber in der praktischen Anwendung einige Unwägbarkeiten, so dass man als Anwender für einen guten Ratgeber dankbar ist. Der Huber ist und bleibt ein zuverlässiger Kurzkommentar aus der „grauen Reihe“ des Hauses Beck. Mit dem Anfechtungsgesetz haben Gläubiger auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens unredliche oder unentgeltliche Vermögensverschiebungen ihres Schuldners wirkungslos zu machen und sich den Zugriff hierauf zu sichern. Es ist ein durchaus wichtiges Gesetz, dass neben der Insolvenz eine wichtige Rolle im Rahmen des Gläubigerschutzes spielt.

Die Neuauflage bringt diesen Klassiker auf den neuesten Stand in Sachen Rechtsprechung und Schrifttum, wohlgemerkt, mit Fokus auf die praktische Anwendung, es ist kein ausgemachter wissenschaftlich-theoretischer Kommentar. Einige Vorschriften mussten im Rahmen der durch das MoMiG ab 01.11.2008 eingetretenen Änderungen komplett neu kommentiert werden. Der Aufbau der Schrift ist vorbildlich. Zunächst wird der reine Gesetzestext in zusammenhängender Textform vorangestellt, was zum einen Überblick verschafft und zum anderen hilfreich ist, wenn man einfach wirklich mal nur den bloßen Gesetzestext als solchen nachschlagen möchte. Dies erspart langes Geblättere im Kommentar. Sodann folgt eine aufschlussreiche und informative Einführung. Daran schließt sich auf gut 290 Seiten der eigentliche Kommentarteil an. Danach folgen 30 Seiten Anhänge (acht insgesamt), den Abschluss macht das Stichwortverzeichnis.


Die Kommentierung ist klassisch: vorangestellte Einzelnorm im Textformat, kleines Inhaltsverzeichnis. Sodann, übersichtlich gegliedert ein erster Teil „Einleitung“ mit Informationen zu Normzweck, Entstehungsgeschichte und Anwendungsbereich, dann in der Regel ein zweiter Teil „Grundsätze“ mit der eigentlichen Kommentierung des Gesetzestextes und weiteren Teilen zu jeweiligen Besonderheiten. Der Kommentar arbeitet mit Fußnoten, in denen sich Hinweise auf Schrifttum und Rechtsprechung, vorrangig höchstrichterliche, befinden. Es wird auch viel mit Querverweisen innerhalb des Kommentars von einer Vorschrift zur anderen oder von einer Randziffer zur anderen gearbeitet. Das ist allerdings übersichtlich gestaltet. Es handelt sich überwiegend um einen gesetzeserläuternden Kommentar. Das im Rahmen der Anfechtung so wichtige prozessuale Problem der Beweislast wird stets im Auge behalten und der Autor gibt hierzu die entsprechenden Hinweise, an denen man sich orientieren kann. Auch sonst geizt der Verfasser, u.a. Präsident des Landgerichts Passau, nicht mit profunden Hinweisen für die forensische Praxis, wie etwa zur Frage der Streitverkündung, Fristenberechnung und – immer wieder – zur Beweislast. Gerade aber auch für die Kautelarjurisprudenz ist der Huberein unentbehrlicher Ratgeber, gerade wenn es um die Frage der „anfechtungssicheren“ Gestaltung von Verträgen geht. Mit dem Huber wird das Erkennen von Fallstricken auf jeden Fall leichter. 

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