Ostendorf (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz, 10. Auflage, Nomos 2016
Von RA, FA für Verkehrsrecht Sebastian Gutt, Helmstedt
Zwar ist es zur Zeit jedenfalls aus rechtlicher Sicht ruhig um das Jugendstrafrecht geworden, dies trifft jedoch nicht auf die politische Diskussion um die Verschärfung des Jugendstrafrechts zu. Diese flammt immer wieder dann auf, wenn es zu Straftaten von erheblichen Ausmaß und medialem Echo durch Jugendliche und/oder Heranwachsende kommt und ein Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht gezogen wird. Das ist juristisch falsch, worauf auch der Herausgeber Ostendorf in der Neuauflage seines bewährten Kommentars zum JGG völlig zu Recht hinweist. Dementsprechend verweist Ostendorf im Vorwort zur Neuauflage auf § 2 Abs. 1 JGG. Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts ist es nun einmal nicht, die Keule hervorzuholen, sondern erzieherisch auf den Beschuldigten einzuwirken und weitere Straftaten zu verhindern. Hierfür bietet das JGG ausreichend Möglichkeiten.
Der Ansatzpunkt des Herausgebers gefällt mir natürlich als Verteidiger, ist zudem objektiv und nüchtern betrachtet richtig. Ich habe diesen Kommentar erstmalig bekommen und war, das muss ich gestehen, etwas skeptisch als ich gesehen habe, dass Herausgeber und Bearbeiter aus Lehre und Justiz kommen, aber kein Anwalt an dem Werk mitgewirkt hat. Das Vorwort hat mich insofern dann schon „beruhigt“.
In der Neuauflage berücksichtigt worden sind Rechtsprechung und fachwissenschaftliche Literatur bis einschließlich 30.06.2015. Es wurde jedoch schon darauf verwiesen, dass es zumindest aus juristischer Sicht einigermaßen ruhig um das Jugendstrafrecht geworden ist.
Gut gefällt mir, dass ich beim Umblättern nicht Sorge haben muss, die komplette Seite in der Hand zu haben, weil sie heraus- oder eingerissen ist. Die Seiten sind, anders als bei den meisten Kommentaren, „dick und stabil“. Ebenfalls finde ich es schön, dass die Kommentierungen durch Absätze und Überschriften übersichtlich gestaltet sind. Auch bin ich ein großer Freund davon, dass in Fußnoten zitiert wird, um den Lesefluss nicht zu beeinträchtigen. Schlagwörter etc. werden fett gedruckt. Sicherlich nicht gewöhnlich für einen Kommentar und daher an dieser Stelle ganz ausdrücklich lobend zu erwähnen ist, dass sogar Skizzen, Schemen und Schaubilder unterkommen (vgl. § 2 Rn. 5 oder § 43 Rn. 14).
Inhaltlich wissen Herausgeber und Bearbeiter ebenfalls zu überzeugen. Das liegt nicht nur am Umfang des Kommentars mit immerhin gut 800 Seiten, sondern selbstverständlich auch an der Qualität der Kommentierungen. Etwas verwundert haben mich aber dann schon die doch kurzen Ausführungen zu § 27 JGG, eine Vorschrift, die in der Praxis doch von ganz erheblicher Bedeutung ist und gerade im Rahmen der Verteidigung häufig Ziel zu erreichen ist. Gleiches gilt für die mit dieser Norm zusammenhängenden Vorschriften, z.B. der Bewährungszeit, § 28 JGG. Hier hätte ich mir als Praktiker ein paar mehr Argumentationshilfen pro und contra gewünscht, zudem mehr Hinweise auf Rechtsprechung etc. Demgegenüber gut gefallen haben mir die Kommentierungen zum Jugendvollzug. Diese sind sehr ausführlich und lassen keine Wünsche übrig.
Insgesamt ein sehr gelungener Kommentar, den man schon im Studium zu Rate ziehen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn man seinen Schwerpunktbereich entsprechend gewählt hat. Der Kommentar kann den Juristen während seiner gesamten beruflichen Laufbahn begleiten. Der Praktiker wird aus meiner Sicht aber zu bedenken haben, dass hier mitunter insbesondere durch Ostendorf Kritik geäußert wird, die in der Praxis kaum bzw. keine Berücksichtigung finden dürfte (§ 16a JGG). Gleichwohl, dies sei gesagt, ein besonderer Kommentar in jeglicher Hinsicht, den ich gerne weiterempfehle.