Däubler / Bepler, Das neue Tarifeinheitsrecht, 1. Auflage, Nomos 2016
Von Ref. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., Essen
Wohl kaum ein arbeitsrechtliches Thema ist in den vergangenen Jahren so öffentlichkeitswirksam diskutiert worden wie das im Juli dieses Jahres in Kraft getretene Tarifeinheitsgesetz. Nun haben die beiden Professoren Wolfgang Däubler und Klaus Bepler, beide ausgewiesene Experten des Tarifrechts, unter dem Titel „Das neue Tarifeinheitsrecht“ eine erste umfassende Abhandlung vorgelegt. Dabei ist das Werk eine erste Annäherung an die Beantwortung der Fragen, die sich insbesondere aus der eingefügten Kollisionsnorm in § 4a TVG ergeben. Bereits der Untertitel „Hintergründe und Anwendungsprobleme“ lässt erahnen, dass es sich nicht um einen Kommentar des neuen Gesetzes, sondern vielmehr um eine – durchweg gelungene – systematische Darstellung handelt. Dadurch eignet sich das in zehn Kapitel gegliederte Werk auch für jene, die sich bislang nicht vertieft mit dem Tarifeinheitsgesetz auseinander gesetzt haben.
Die Verfasser beginnen mit der historischen Genese der Tarifeinheit (A.), angefangen von der Rechtslage in der Weimarer Republik über den bis ins Jahr 2010 geltenden Grundsatz der Tarifeinheit bis hin zum Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes, sowie der Darstellung des „Kernstücks“(Rn. 35) des Tarifeinheitsgesetzes, des § 4a TVG, und seiner Zielsetzung (B.).
Sodann folgt die Darstellung des Begriffs und der Rechtsfolgen der sog. Tarifkollision, die § 4a Abs. 2 S. 2 TVG nunmehr regelt (C.). Dabei wird zunächst fein herausgearbeitet, wann überhaupt kollidierende Tarifverträge als Voraussetzung der Kollisionsnorm vorliegen. Die anschließende Darstellung der Rechtsfolgen zeigt sodann das eklatante Problem der Verdrängung aller Minderheitstarife durch einen einzigen Tarifvertrag einer Mehrheitsgewerkschaft auf. So kann „schon ein einzelner Lohntarif einer Mehrheitsgewerkschaft (die vielleicht zur Überraschung vieler Beteiligter in diese Rolle gekommen ist) auch Tarifverträge der bisherigen Mehrheits- und jetzigen Minderheitsgewerkschaft“ verdrängen, die bspw. Sonderzuwendungen oder betriebliche Altersvorsorge regeln (Rn. 69 f.). An späterer Stelle weist Bepler zu Recht daraufhin, dass diese „überschießende“ Regelung mangels legitimen Regelungszieles jedenfalls zur Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG führt (Rn. 247 ff.).
Im darauf folgenden Kapitel untersucht Däublerdie vom Gesetzgeber gewählte Bezugsgröße des Betriebes (D.). So stellt § 4a Abs. 2 S. 2 TVG bei einer Kollision darauf ab, welche Gewerkschaft die größere Zahl an Mitgliedern im Betrieb hat. Zwar wird grundsätzlich der allgemeine Betriebsbegriff i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes zugrunde zu legen sein, jedoch stellen sich in der Praxis zahlreiche Fragen. Richtigerweise kritisiert Däubler– unter vorheriger Auswertung der einschlägigen Literatur –, dass der Arbeitgeber es durch die einseitige Bestimmung des Betriebsbegriffs in der Hand habe, die jeweils zuständige Gewerkschaft zu beeinflussen. Dass dies, wie der Autor darlegt, mit der „verfassungsgebotenen „Unabhängigkeit der Gewerkschaft von ihrem Gegenspieler nicht zu vereinbaren“ (Rn. 93) ist, scheint angesichts der in dieser Hinsicht regelmäßig recht strikten Rechtsprechung gut nachvollziehbar.
Kommt die Kollisionsregel zum Zuge, so bedarf es der Feststellung der Mehrheit im jeweiligen Betrieb (E.). Einerseits begrüßt Beplerausdrücklich den Wandel vom Spezialitätsgrundsatz hin zum Mehrheitsprinzip. Andererseits weist die Mehrheitsbestimmung (noch) etliche Unschärfen auf, die von der Rechtsprechung zu klären sein werden. So kann zwar die Gewerkschaft nach § 58 Abs. 3 ArbGG die Mehrheit durch notarielle Erklärung nachweisen. Ob das Gericht im Einzelfall aber trotzdem eine Namensliste der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb wird verlangen können, dürfte zutreffend auch an Art. 9 Abs. 3 GG zu messen sein (Rn. 138).
Die Frage nach der Stellung der Minderheitsgewerkschaft (F.) wird zwar in einem eigenen Kapitel behandelt, schlägt sich allerdings naturgemäß vielerorts im Werk nieder, so etwa auch hinsichtlich des, auch verfassungsrechtlich, zu problematisierenden Verhältnisses zwischen Tarifeinheitsgesetz und Arbeitskampfrecht (G.). Insbesondere ist dabei streitig, wie es um das Streikrecht bei offenkundigen Mehrheitsverhältnissen im Betrieb bestellt ist. So geht die – insoweit wohl nicht verbindliche – Gesetzesbegründung „ersichtlich davon aus, dass in einem solchen Fall ein Streik um einen ‚Minderheitstarif‘ unverhältnismäßig“ wäre (Rn. 197). Dagegen ist Däubler der Ansicht, dass das Streikrecht zwar tatsächlich, nicht aber „in seinem rechtlichen Bestand“ tangiert sei (ibid.). Insbesondere müsse ein Tarifvertrag für die Minderheitsgewerkschaft erreichbar sein, damit das sog. Nachzeichnungsrecht seine Wirkung entfalten könne.
Nicht nur verfassungsrechtlich (H.), sondern auch hinsichtlich des Eingriffs in Art. 11 EMRK (I.) erweist sich das Tarifeinheitsgesetz als ausgesprochen problematisch. Hierbei liest sich der Abschnitt zum Sonderstatus repräsentativer Gewerkschaften mit großem Erkenntnisgewinn. Die Ausführungen zur Rechtfertigung eines Eingriffs nach Art. 11 Abs. 2 S. 1 EMRK sind indes etwas spärlich geraten, wohl auch, um die Schwerpunktsetzung des Werkes an dieser Stelle nicht zu verfehlen.
Wiederum lesenswert sind die Aspekte, die Beplerim abschließenden Kapitel über die „Gewillkürte Tarifpluralität unter dem Tarifeinheitsgesetz“ zusammengetragen hat (J.). Die hier vorgestellten Möglichkeiten zur „Abbedingung“des § 4a TVG dürften insbesondere für Praktiker der Tarifvertragsparteien von Interesse sein. Dabei weist Beplereinschränkend darauf hin, dass es in der juristischen Literatur umstritten sei, ob die Anwendung der genannten Norm überhaupt ausgeschlossen werden könne.
Die Einschätzung der Verfasser fasst Bepler gegen Ende des Werks wie folgt zusammen: „Die nähere Befassung mit dem Tarifeinheitsgesetz offenbart wesentliche handwerkliche Mängel, eine Vielzahl schwierig zu klärender Begrifflichkeiten und Rechtsfragen sowie große Schwierigkeiten, das Geregelte im Konfliktfall rechtlich und praktisch innerhalb eines um der Effektivität des Geregelten willen einzuhaltenden Zeitraum umzusetzen. Nicht zuletzt begegnet es erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.“ (Rn. 265) Nach der Lektüre des Buches fällt es schwer, zu einer gegenteiligen Bewertung zu gelangen. So bringt das neue Tarifeinheitsgesetz, das doch eigentlich zur Beruhigung von Tarifauseinandersetzungen führen sollte, zunächst eine ganze Reihe praktisch zu lösender Probleme mit sich, die aufgrund der noch nicht absehbaren Rechtsprechung hierzu vielerlei Unwägbarkeiten aufweisen. Die Verfasser stellen dabei mögliche Streitfragen und Lösungsansätze unter Auswertung der einschlägigen Literatur ausführlich und sehr systematisch dar. Das Werk kann daher zur kritischen, aber auch praxisnahen Auseinandersetzung mit dem neuen Tarifeinheitsgesetz uneingeschränkt empfohlen werden.