Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II (Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit), 16. Auflage, C.H. Beck 2015
Von stud. jur. Michelle Karrer, Wiesbaden
Das Strafrecht bildet neben dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht die dritte Säule der juristischen Ausbildung an deutschen Universitäten. Trotzdem wird das Strafrecht von Studenten während der Ausbildung oftmals unterschätzt und erst während der Vorbereitung zur ersten juristischen Prüfung offenbart sich die große Stoffmenge.
Das Lehrbuch „Strafrecht Besonderer Teil II – Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit“ von Rudolf Rengier, ist in der 16. Auflage 2015 im C.H. Beck Verlag erschienen. Das Lehrbuch ist in zwei Teile und 14 Kapitel sowie weitere Unterkapitel gegliedert. Während der erste Teil in sechs Kapitel die Straftaten gegen die Person behandelt, werden im zweiten Teil Straftaten gegen die Allgemeinheit dargestellt, wobei jedes Kapitel einen Themenkomplex erläutert und die einzelnen Straftatbestände innerhalb der Unterkapitel diskutiert werden. Das erste Kapitel ist den Straftaten gegen das Leben gewidmet. Einzelne Unterkapitel sind Totschlag, Mord, Tötung auf Verlangen, Sterbehilfe, Strafbare Fremdtötung und straflose Teilnahme an einer Selbsttötung oder Selbstgefährdung, Fahrlässige Tötung sowie Aussetzung. Das zweite Kapitel erfasst die Straftaten gegen das werdende Leben insbesondere den Schwangerschaftsabbruch. Im dritten Kapitel werden die Straftaten gegen die körperlich Unversehrtheit dargestellt. Das vierte Kapitel erfasst Straftaten gegen die persönliche Freiheit wie Freiheitsberaubung, Nötigung, erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme sowie Nachstellung und Bedrohung. Das fünfte Kapitel erläutert die Straftaten gegen die Ehre und im sechsten Kapitel werden Hausfriedensbruch sowie Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich bearbeitet. Der zweite Teil (Straftaten gegen die Allgemeinheit) beginnt mit den Urkundendelikten. In Kapitel acht werden Geld- und Wertzeichenfälschung behandelt. Im Anschluss werden gemeingefährliche Straftaten wie Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung erläutert. Kapitel zehn beschäftigt sich mit dem Verkehrsstrafrecht und in den folgenden Kapiteln werden Straftaten gegen die Umwelt, die Rechtspflege sowie die Staatsgewalt und öffentliche Ordnung diskutiert. Das letzte Kapitel behandelt Straftaten im Amt.
Durch die Untergliederung der Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit in einzelne Themenkomplexe (Kapitel) wird der Zusammenhang der Straftaten verdeutlicht. Jedes Kapitel startet mit einem kurzen Überblick, in welchem die für den jeweiligen Themenkomplex relevanten Straftatbestände erläutert und in Zusammenhang gesetzt werden. In den Unterkapiteln werden die einzelnen Straftatbestände diskutiert. Jedem Straftatbestand wird ein Prüfungsschema vorangestellt, welches eine logische, das Lernen erleichternde Struktur vermittelt. Anhand der Prüfungsschemata werden einzelne Tatbestandsmerkmale und die jeweils relevanten Probleme und Theorien besprochen. Mithilfe des Einstiegs in jedes Unterkapitel mit mehreren kleinen Beispielsfällen, welche im Laufe des Kapitels mit den behandelten Theorien und Problemen gelöst werden, wird das theoretische Wissen direkt abgeprüft. Rengier schafft es mit seinem Lehrbuch zum Strafrecht Besonderer Teil II – Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, die große Stoffmenge verständlich und detailreich zu erläutern. Alle wichtigen Klausurprobleme werden in ausreichender Tiefe und mit Struktur dargestellt. Es werden sowohl neue Entwicklungen der Rechtsprechung, insbesondere Fallgruppen der einzelnen Tatbestandsmerkmale als auch Klassiker des BGH in dem jeweils relevanten Themenbereich angesprochen. Durch Verweise zum Allgemeinen Teil des Strafrechts wird das lernen erleichtert, eine Wiederholungsmöglichkeit geschaffen und das Verständnis des Strafrechts als Ganzes gefördert.
Das Lehrbuch „Strafrecht Besonderer Teil II – Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit“ von Rudolf Rengier ist sowohl für die Vorbereitung zur Strafrechtsklausur als auch zur Wiederholung für Examenskandidaten geeignet. Gemeinsam mit den anderen beiden Rengier Büchern (Strafrecht Allgemeiner Teil und Besonderer Teil I – Vermögensdelikte) ist und bleibt der Rengier ein Klassiker.