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Rezension Öffentliches Recht: MaRisk

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Hannemann / Schneider, Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), 3. Auflage, Schäffer Poeschel 2011
 
Von ref. iur. David Eckner, Düsseldorf
 
 
Risiko und Finanzdienstleistungen dürften unzweifelhaft ein Duo ausmachen, das zusammengehört, wie Bud Spencer und Terence Hill. Die der Finanzdienstleistungstätigkeit in besonderem Maße immanente Risikoexposition hat zur Folge, dass der umfassenden und durchaus die Institute überbürdenden Regulierung durch die deutsche, europäische und auch internationale Finanzaufsicht und Regelgeber das „Risiko“ wie ein roter Faden zugrunde liegt. Risiken sind Gegenstand der Regulierung, Regulierung ist neuerdings unabwendbarer Gegenstand der Finanzdienstleistung. Es verwundert daher nicht, dass neben gesetztem Recht auch die Aufsicht selbst einen großen Bestand an „Regeln“, sog. soft law, zur Verfügung stellt, die nach vorherrschender Auffassung zwar keine Rechtsbindung aufweisen, faktisch die Praxis der Institute aber fest im Griff haben. Die Finanzaufsicht, so etwa die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland, setzt und erläutert das „Recht“, das sie setzt, und versucht den praktischen Umgang mit hoheitlicher Regulierung für die betroffenen Adressaten greif- und umsetzbar zu machen. Das scheint jedoch nicht zu genügen.
 
Zeuge dafür ist das dieser Rezension zugrunde liegende Handbuch von Dr. Ralf Hannemann und Andreas Schneider aus dem Schäffer Poeschel Verlag. Die Autoren nehmen sich auf mehr als tausend Seiten die sog. Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) vor, die die BaFin auf Grundlage der Vorschriften des KWG (insbesondere des § 25a), die ihrerseits europäisches Recht umsetzen, als Leitfaden der Praxis an die Hand gab. Wohl gemerkt sei, dass sich die Besonderheit, Aktualitätsgetriebenheit sowie Bedeutung der MaRisk darin zeigt, dass Hannemann und Schneider nun schon die dritte Auflage des Handbuchs herausbringen. Und das mit einem ansehnlichen Erfolg, der an die Qualität der Vorauflagen unzweifelhaft anschließt. Neben der MaRisk berücksichtigt das Handbuch zugleich die Instituts-Vergütungsverordnung, allerdings auf dem Stand 2011. Neben einer überschaubaren Einleitung (gekennzeichnet als „Teil I“) zu den Hintergründen der MaRisk, dem regulatorischen Rahmen sowie der praktischen Umsetzung (zugleich auch Abgrenzung zu den übrigen aufsichtsrechtlichen Beiträgen, wie der MaRisk VA für Versicherungen, der MaComp für Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem WpHG sowie der InvMaRisk für Gesellschaften nach dem InvG), ist der Schwerpunkt des Buches weitgehend und zur Freude seines Lesers entsprechend der Gliederung der MaRisk selbst strukturiert. Teil II des Handbuches ist damit eher eine Kommentierung denn eine klassische monographische Darstellung. So fügt es sich, dass die beiden Autoren zunächst den allgemeinen, dann den besonderen Teil der MaRisk detailreich und ausführlich besprechen. Sein Ende findet das Handbuch neben einem Teil IV, welcher die Anlagen zur MaRisk enthalten, in einer überschaubaren Kommentierung der InstitutsVergV.
 
Das Handbuch bzw. die Kommentierung ist den Autoren außerordentlich gut gelungen. Sie schränken ihr Blickfeld mitnichten auf die deutsche Jurisdiktion ein, sondern gehen ganz zu Recht an erforderlichen Stellen auf das europäische und internationale Regelungsumfeld ein. Zahlreiche Beispiele und Schaubilder machen das Handbuch zu einer unverzichtbaren Quelle bei dem täglichen Umgang mit der MaRisk und ihrem breiten Anwendungsbereich.
 
Der Umfang der Kommentierungen, die Detailtiefe und Aufzeichnungen praktischer Schwierigkeiten und viele weitere Indizien drängen schließlich auf eine rechtsdogmatische Bewertung des Gegenstands des Handbuches. Es sei in Erinnerung gerufen, dass Hannemannund Schneider hier kein Gesetz besprachen, sondern einen „Leitfaden für die Praxis“, der durch die deutsche Finanzmarktaufsicht an die Finanzmarktteilnehmer ausgereicht wird. Das Bedürfnis der Erläuterung durch Kommentatoren steht jedoch einem Gesetz in nichts nach. Es zeigt somit einmal auf andere Art und Weise (nämlich im Hinblick auf genau dieses Bedürfnis), dass die BaFin mit der MaRisk „faktisches Recht“ geschaffen hat, das auch künftig neben dem ausfüllungsbedürftigen Finanzmarktrecht eine Sonderstellung einnimmt, die nicht unterschätzt werden kann und noch genau untersucht werden sollte. Hannemann und Schneider jedenfalls leisten zu dieser sich abzeichnenden Bewegung einen sehr wertvollen Beitrag. Es wäre wünschenswert, wenn sich dieser Trend auch auf die übrigen Aufsichtsrundschreiben, wie etwa die InvMaRisk (und ihre ausstehenden Novellierungen) überträgt.

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