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Rezension Zivilrecht: Grundwissen Arzthaftungsrecht

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Gehrlein, Grundwissen Arzthaftungsrecht, 2. Auflage, C.H. Beck 2015

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Schon vor der Kodifizierung wesentlicher Bestandteile des Arzthaftungsrechts in §§ 630-630h BGB war die Übersicht über das maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägte Rechtsgebiet schwierig und alle Rechtsanwender waren auf eine sinnvolle Begleitlektüre angewiesen. Das nun in zweiter Auflage vorliegende Lehrbuch von Gehrlein vermag auf einer unglaublich geringen Seitenzahl, inklusive Verzeichnissen weniger als 175, die Grundlagen des Arzthaftungsrechts unter maßgeblicher Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte darzustellen und noch prozessuale Besonderheiten einzubinden. Dass schon zwei Jahre nach der Erstauflage die Folgeauflage erscheinen musste, zeugt von der großen Akzeptanz, die das Werk bei den Rechtsanwendern erfahren hat.

Das erste von insgesamt fünf großen Kapitel thematisiert das Behandlungsverhältnis samt vertraglichen Grundlagen, den Unterschieden zwischen Behandlung in der Praxis und stationärer Behandlung, der Vertragskündigung oder auch Akteneinsichtsrechten des Patienten. Die beiden folgenden Abschnitte widmen sich der Haftung aus Behandlungsfehlern und der Haftung aus Aufklärungsfehlern und stellen das Herzstück des Buches dar. Der Tatbestand der Haftung an sich wird ebenso umfangreich aufbereitet wie die verschiedenen Arten von Behandlungsfehlern, aber auch das gerade in diesem Bereich virulente Thema der Beweiserleichterungen. Die Aufklärungspflichten des Arztes werden inhaltlich, zeitlich und auch personell dargestellt, ebenso die Art wie die Aufklärung zu erfolgen hat und gegenüber wem. Nach einem kurzen Kapitel zur Verjährung stellt der Abschnitt zu den Verfahrensfragen von der Klageerhebung bis zum Berufungsverfahren den beeindruckenden Schlusspunkt des Buches dar.

Das Buch überzeugt, nicht nur mich persönlich, sondern schon objektiv. Zum einen ob der gelungenen Melange zwischen Präzision einerseits und pragmatischer Verkürzung des Sujets andererseits, sodass man es gerade als Einstiegswerk hervorragend nutzen kann. Zum anderen ist inhaltlich die an den entsprechenden Stellen gebotene Verknüpfung zwischen materiell-rechtlichem, prozessualem und medizinischem Wissen in effektiver Weise hergestellt worden. Zwei Beispiele hierzu: die Ausführungen zu den Hinweispflichten nach § 630c S. 2 BGB (ab S. 50 ff.) präsentieren dem Leser den schmalen Grat, auf dem sich der behandelnde Arzt bewegt, nämlich zwischen vollumfänglicher Information, gleichzeitig sogar mit der Pflicht, vorhandene, ggf. eigene Behandlungsfehler aufzudecken, und der Frage, wann eine Information entbehrlich sein könnte. Korrelierend dazu passt das Kapitel zur Entbehrlichkeit der Aufklärung (S. 102 ff.). Des Weiteren ist im Abschnitt zu den Verfahrensfragen das Unterkapitel zum Sachverständigengutachten (S. 142 ff.) lehrreich, wenn es nämlich zum einen um den Umgang mit dem Gutachten und später um die richtige Befragung samt Protokollierung in der mündlichen Verhandlung geht. Denn das beste materiell-rechtliche Wissen nützt nichts, wenn man als Anwalt nicht mit den Beweismitteln umzugehen weiß.

Insgesamt kann ich dieses Lehrbuch deshalb nachdrücklich empfehlen, gerade wenn man Wissen erstmals erwerben oder wieder auffrischen will, und nicht als erstes den Blick in den Kommentar werfen möchte.



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