Fröschle (Hrsg.) / Guckes / Jox / Kuhrke, Fischer, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 3. Auflage, Bundesanzeiger 2014
Von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Lüdinghausen
Kommentare zum FamFG gibt es zuhauf. Die meisten befassen sich mit dem Familienverfahrensrecht. Reine Kommentare zum Unterbringungs- und Betreuungsverfahren sind aber selten. Umso genauer lohnt sich dann auch der Blick in die 3. Auflage des „Fröschle“. Mit nur fünf Autoren wurde der etwa 850 Seiten starke Kommentar verfasst – 2 Professoren (Fröschle, Jox), ein Richter (Guckes), ein wissenschaftlicher Mitarbeiter (Fischer) und ein ehemaliger Leiter einer Betreuungsbehörde (Kuhrke). Letztere beide sind keine Juristen, was zunächst für einen Kommentar erstaunt – gleichwohl ist die Mischung durchaus gelungen.
Der Kommentar bietet, wie bereits der Titel zu erkennen gibt, Kommentierungen zu allen Vorschriften des FamFG, die mit dem Betreuungs- und Unterbringungsverfahren im weiteren Sinne eine Rolle spielen. Dementsprechend finden sich §§ 1 bis 110 FamFG, die bekanntlich den Allgemeinen Teil ausmachen, und dann die eigentlichen Betreuungs- und Unterbringungsvorschriften des FamFG, also §§ 271 bis 341. Für die tägliche Arbeit in Betreuungssachen ist damit ein gutes Fundament gelegt.
Weiterhin enthält das Buch an zahlreichen Stellen Einschübe, in denen sich andere – für das Verständnis wichtige – Vorschriften verstecken. Dies sind etwa in dem Anhang zu § 1 Zuständigkeitsnormen nach dem GVG und dem RPflG, in § 32 FamFG (= Termin) die Vorschriften des GVG zur Durchführung von Sitzungen oder auch in § 85 FamFG Normen aus dem GNotKG. Diese Herangehensweise scheint sehr umsichtig und praxisbezogen. Sie zeigt auch, dass das Werk nicht nur als Kommentar für Gerichte gedacht ist, sondern vielmehr sich an alle Verfahrensbeteiligten richtet. Dabei dient ein 8-seitiges Inhaltsverzeichnis als gute Orientierung auch hinsichtlich der Zusatzkommentierungen, die hier fett eingerückt sind. Des Weiteren gibt es noch eine Übersicht über weitere Einzelvorschriften (s. XV f.), die ebenso noch mitkommentiert oder zumindest abgedruckt wurden. Hinzuweise ist dann auch noch auf die im 2. Buchteil enthaltene Kommentierung zum Betreuungsbehördengesetz.
Die Kommentierungen sind insgesamt praxisnah – sie sind zunächst wie „normale“ juristische Kommentierungen aufgebaut und verfasst. Rechtsprechungs- und Literaturnachweise finden sich in Fußnoten, was den Text vor allem für Nichtjuristen gut lesbar macht. Die Nachweise sind nicht als endlose „Fundstellengräber“ angelegt, sondern eher zielgerichtet sparsam, aber auch ausreichend. Die Entscheidungen werden dabei nach NJW, NJW-RR, FamRZ oder auch FGPrax zitiert, also nach den üblichen leicht auffindbaren Quellen. Entsprechendes gilt für die genutzten Kommentarstellen.
Dankbar werden die meisten Leser über zahlreiche voll ausformulierte Muster sein, die die Autoren in die Kommentierungen eingebaut haben. So finden sich etwa ein Befangenheitsantrag (§ 6 Rn. 27), eine Beschwerdeeinlegung mit Wiedereinsetzungsantrag (§ 19 Rn. 7) oder auch ein Wiederaufnahmeantrag (§ 48 Rn. 25). Hier wäre es sicherlich gerade für Betreuer oder Verfahrensbevollmächtigte, an die sich die meisten Muster hilfreich, wenn eine Art Formularverzeichnis am Buchanfang enthalten wäre, um schnell das benötigte Muster oder ähnliche Vorlagen finden zu können. Dem guten Eindruck im Übrigen tut dies freilich keinen Abbruch.
Wenn man dann einmal in einen Kommentierungsbereich näher hineinschaut, ist man auch inhaltlich positiv überrascht. Beispielsweise zu nennen sind die Vorschriften über die Anhörung des Betroffenen bzw. anderer Beteiligter, §§ 278, 279 FamFG. Der Autor Jox stellt hier sehr schön den Doppelcharakter der Anhörung dar, die sowohl dem rechtlichen Gehör, als auch der Sachverhaltsaufklärung dient. In der Kommentierung findet sich dann auch eine kleine Binnenkommentierung zu §§ 170, 186 GVG. In diesem Zusammenhang wird auch dargestellt, wer an den Anhörungen des Betroffenen teilnehmen darf und wer nicht. Bekanntermaßen erstreben oft Dritte, an den Anhörungen des Betroffenen teilzunehmen, aus welchen Gründen auch immer. Hiermit umzugehen ist schwierig – der Kommentar hilft hier auch Richtern gut weiter. Auch ansonsten befassen sich die Darstellungen mit allen nur erdenklichen Winkelhaken, die ein Betreuungsverfahren parat haben kann, so etwa der Frage, ob eine persönliche Anhörung nach einem Dezernentenwechsel nachzuholen ist (Antwort: Bei gutem Anhörungsvermerk nicht, bei wenig aussagekräftigen Aufzeichnungen schon), vgl. § 278 Rn. 23. Letztlich werden auch noch Einzelheiten zum Absehen von der Anhörung und der Vorführung zur Anhörung dargestellt – hierzu findet sich sogar noch ein Tenorierungsmuster.
Alles in allem ist der Praxiskommentar so genau das, was er von sich behauptet: Ein Ratgeber für die tägliche Praxis von Rechtsanwälten, Betreuern, Mitarbeitern von Betreuungsbehörden, Verfahrenspflegern und nicht zuletzt auch Richtern. Die Anschaffung kann man ohne Wenn und Aber empfehlen.