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Rezension Zivilrecht: ZPO

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Saenger, ZPO, 6. Auflage, Nomos 2015

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl


Seit inzwischen 10 Jahren ist der Handkommentar zur ZPO aus dem Nomos-Verlag ein fester Bestandteil des Kanons der zivilprozessualen Literatur. Die komplementäre und vergleichende Nachschau in Prozessrechtskommentaren ist üblich und Pflicht und der „Saenger“ bzw. Hk-ZPO wird in zahlreichen Urteilen zitiert, aber auch von Herausgebern von Konkurrenzkommentaren gelobt (vgl. Gehrlein, NJW 2011, 2862). Sucht man ein Werk, mit dem man gerne und zuverlässig die Recherche für den konkreten Fall beginnen kann, erfüllt der „Saenger“ auch in der neuesten sechsten Auflage diese Aufgabe vorzüglich.

Was erwartet den Leser und Rechtsanwender? Zum ersten eine gute Gestaltung mitsamt einer gut handhabbaren Aufmachung, sodass eine rasche und effektive Rezeption von einzelnen Passagen oder ganzen Kommentierungsabschnitten gelingt. Echte Fußnoten gibt es leider nach wie vor nicht. Des Weiteren ein hochqualifiziertes und vor allem kontinuierlich arbeitendes Autorenteam, das unter der Herausgeberschaft von Saenger die versammelte praktische Erfahrung zur pragmatischen Darstellung der Materie abseits von unbrauchbarer Theorienlastigkeit nutzt. Darüber hinaus ein hochaktuelles Werk, nicht nur zu sehen an der Vielzahl der Neuauflagen, sondern auch an den Zitierungen neuester Rechtsprechung und der Einarbeitung hinzugekommener Gesetze, jüngst etwa zur nun notwendigen Rechtsbehelfsbelehrung, zu den Änderungen im PKH-Recht oder auch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Sehr praktisch für den Leser ist zudem die inhaltliche Abstimmung mit dem Formularbuch zur ZPO des Nomos-Verlages. Durch die Hinzunahme praktischer Hinweise, Formulierungen und Anwendungsbeispielen in die Kommentierungen wird das Werk auch für den juristischen Vorbereitungsdienst äußerst wertvoll.

Inhaltlich kann natürlich nicht auf alle Kommentierungen eingegangen werden. Deswegen einige ausgewählte Beispiele: Der in letzter Zeit deutlich zunehmenden Unart, Sachverständige als „befangen“ zu erklären, weil eine Partei mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden ist, kann man anhand der Ausführungen von Eichele in § 406 ZPO effektiv entgegentreten. Nach wie vor höchst angetan bin ich von den Ausführungen zur Erledigterklärung, § 91a ZPO, von Gierlsowie von der Kommentierung der gerichtlichen Hinweispflichten, § 139 ZPO, durch Wöstmann. Hier findet man in gut nachvollziehbarer systematischer Aufmachung die Grundlagen und notwendigen Einzelheiten zu den Normen und Spielarten der Normanwendung. Ebenfalls lobenswert sind wie auch in den Vorauflagen die Erläuterungen von Pukall zu den verschiedenen Vollstreckungsmöglichkeiten nach §§ 887 ff. ZPO, auch weil sinnvolle Tenorierungsvorschläge die Theorie ergänzen und so dem Impetus des anwendungsorientierten, gleichsam modernen Kommentars zur Gänze entsprechen. Mit der auf knappem Raum pragmatisch und präzise erfolgten Kommentierung des FamFG durch Kemper gewinnt der Kommentar einen Mehrwert zu reinen ZPO-Werken.

Die Neuauflage des Kommentars bestätigt den hohen Anspruch der bisherigen Auflagen und kann jedem Rechtsanwender mit gutem Gewissen empfohlen werden.

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