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Rezension Strafrecht: StrEG

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Meyer, Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, 9. Auflage, Carl Heymanns 2014

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Johannes Berg, Kaiserslautern


Mittlerweile in 9. Auflage erscheint von Dieter Meyer(unter Mitarbeit seines Sohnes Jens Meyer) der Kommentar zum StrEG, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Nachdem das Grundwerk hinreichend bekannt sein dürfte, soll es hier mit der Besprechung der Inhalte der Neuauflage sein Bewenden haben.

Während sich das StrEG seit der achten Auflage vor drei Jahren in keiner Silbe geändert hat, war die Neuauflage doch bereits infolge der Änderung des GVG hinsichtlich der Staatshaftung für überlange Verfahrensdauer in den §§ 198 ff. geboten. Meyer hat deshalb den bekannten drei Teilen seines Werks einen vierten angehängt, der nunmehr einen entsprechenden Spezialkommentar zu §§ 198 bis 201 GVG bietet. Ebenso galt es, die Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10 = NStZ 2011, 450) für das StrEG in das Werk einzupflegen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. 2. 2012 - 2 Ws 320/11 = NStZ-RR 2012, 223; OLG Hamm, Beschluss vom 28. 11. 2012 - I-11 W 75/12 = BeckRS 2012, 00471 = NStZ-RR 2013, 160).

Sehr positiv hervorzuheben ist dabei die wissenschaftlich und didaktisch gelungene einführende wie auch vertiefende Darstellung. Dass Meyer sich insoweit - wie im gesamten Buch - sehr um die Lösung der Probleme der Praxis bemüht, fällt ebenfalls ins Auge, wenngleich sich die gewohnten Beispiele aus der Praxis bereits infolge des Alters der Normen nicht in gleichem Umfang darstellen lassen wie im übrigen Werk.

Zu kritisieren sind ausschließlich formale Aspekte. Obgleich sich im Werk selbst stets zahlreiche aktuelle Literaturzitate und zudem wertvolle (teils unveröffentlichte) Entscheidungen finden, lässt das Literaturverzeichnis den Leser glauben, Meyer arbeitete praktisch ausschließlich mit veralteten Kommentaren. Gleiches gilt für den besagten vierten Teil, wo etwa von einem „Anspruch aufüberlange Verfahren“ die Rede ist (§§ 198-201 GVG Rn. 2).

Wie ausgeführt handelt es sich dabei jedoch um eine nur formale Kritik, die weder das übrige Werk belastet, noch die Gesamtleistung zu mindern geeignet ist. Denn aufgrund der genannten Stärken ist Dieter MeyersKommentar zum StrEG nach wie vor nicht nur mangels alternativer Kommentare konkurrenzlos und darf keinem strafrechtlichen Praktiker fehlen.

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