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Rezension Strafrecht: StPO

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Meyer-Goßner / Schmitt, Strafprozessordnung, 57. Auflage, C.H. Beck 2014

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Stefan Busch, Lübeck


Wer kennt ihn nicht, den Meyer-Goßner?! Bereits im Studium sowie im Referendariat ist er im Strafrecht omnipräsent. Und das nicht ohne Grund: Kein Praktiker kommt im Strafprozess an ihm vorbei, da selbstverständlich jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft mit diesem absoluten Klassiker arbeitet. Zu Recht erscheint er daher in diesem Jahr bereits in der 57. Auflage. Erläutert wird das vorliegende Werk von Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner, Vorsitzender Richter am BGH a. D. und Honorarprofessor an der Philipps-Universität Marburg, sowie seit der 54. Auflage von Prof. Dr. Bertram Schmitt, Richter am BGH und Honorarprofessor an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, der weitere Teile zur Bearbeitung übernommen hat.

Natürlich sind auch in diesem Jahr wieder die Gesetzesänderungen seit Erscheinen der Vorauflage eingearbeitet worden. Beispielsweise brachte das „Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Video-Konferenztechnik“ vom 25.4.2013 die Einfügung des § 58b StPO. Durch das „Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft“ vom 20.6.2013 wurde § 100j StPO eingefügt. Das „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)“ vom 26.6.2013 änderte die §§ 58a, 69, 140, 141, 142, 153a, 246a, 255a, 268, 397a, 406d, 453, 454 StPO und die §§ 24, 26, 171b GVG.

Inhalt und Aufbau des Kommentars sind im Übrigen gleich geblieben. Bevor die StPO umfassend kommentiert wird, erfolgt - wie immer - eine sehr umfangreiche Einleitung, die sich dem Strafprozess widmet. Sodann wir die StPO kommentiert. Unter dem Stichpunkt „Revision“, das regelmäßig hervorgehoben ist, erfährt der Leser, unter welchem Aspekt, der Verstoß gegen die jeweilige StPO-Vorschrift mit der Revision erfolgreich angegriffen werden kann. Dies ist nicht nur für den Referendar, sondern insbesondere auch für den Verteidiger in der Praxis von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus werden selbstverständlich auch das GVG, die MRK und das StrEG kommentiert. Komplettiert wird der Kommentar mit zahlreichen Vorschriftenauszügen der AO, des BZRG, des JGG, des RPflG, des StVollzG, der RiStBV und der MiStra.

Fazit: Egal, ob Student, Referendar, Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Richter, am Meyer-Goßner wird auch in Zukunft im Strafrecht keiner vorbeikommen, wenn er im Strafprozess reüssieren will. Dieser absolute Klassiker gehört einfach in die Bibliothek eines jeden Strafrechtlers. Die fundierten Ausführungen dieses Kommentars und deren Kenntnisse entscheiden nicht selten über Erfolg oder Misserfolg im Strafverfahren. Es stellt sich also nicht die Frage, ob man den Meyer-Goßner kauft, sondern nur wann. Der Wissensvorsprung der aktuellen Auflage ist nämlich nicht zu unterschätzen und sollte von jedem Strafrechtler genutzt werden. Nur die neueste Auflage des Meyer-Goßner kann daher das Ziel im Strafprozess sein, um auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung zu sein.

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