Casper / Terlau (Hrsg.), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, 1. Aufl., C.H. Beck 2014
Von RA Christian Stücke, FA für IT-Recht, FA für Verwaltungsrecht, Helmstedt
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ist vielen Rechtsanwendern (immer noch) unbekannt. Dennoch ist seine Bedeutung nicht zu unterschätzen. Immerhin stellt es den aufsichtsrechtlichen Rahmen der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten dar. Fälschlicherweise geht man häufig davon aus, dass dieser Rahmen ja eigentlich „nur“ für Banken Geltung entfaltet. Mitnichten, wie folgendes Beispiel illustrieren mag: Gerade im Bereich der neuen Medien - in Online-Shops oder Portalangeboten - suchen deren Betreiber nach Möglichkeiten einfacher Zahlungsabwicklung. Zieht der Betreiber des Shops oder Portals für angebundene Händler oder Dienstleister das Geld ein, begibt er sich bereits in „gefährliche“ Nähe zu Zahlungsinstituten im Sinne des ZAG. Bei mobilen Zahlungsangeboten („E-Geld“, prepaid-Systemen, Geschenkgutscheinen...) ergeben sich ebenso Schnittstellen zum Gesetz.
Der „Casper/Terlau“ schließt die nach Inkrafttreten im Jahre 2009 schon viel zu lange klaffende Lücke eines Kompaktkommentars. Das Werk erscheint in der Tradition der bewährten orangen Reihe. Mit der Materie betraute Praktiker – Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Unternehmensjuristen und Gerichte – können sich anhand des Kommentars einen Überblick über die Materie unter Einbeziehung der noch relativ frischen Rechtsprechung sowie der Veröffentlichungen der BaFin oder anderer Aufsichtsbehörden verschaffen.
Das Werk befindet sich auf dem Rechtsstand Ende Oktober 2013. Das sog. CRD-IV-Umsetzungsgesetz vom 28.8.2013(BGBl. I S. 3395) – In Kraft getreten zum 1.1.2014 – konnte zwar nicht mehr berücksichtigt werden. Jene Änderungen betreffen indes primär das Kreditwesengesetz, so dass der Nutzen des Werkes bleibt.
Wie bei den Kommentaren der „orangen“ Reihe des Verlages üblich, zeigt sich der „Casper/Terlau“ übersichtlich und aufgeräumt. Der Fokus des Werkes liegt dabei auf praxisorientierten Hinweisen zur Lösung entsprechender Rechtsfragen. Dem Gesetzestext schließt sich die gut strukturierte Kommentierung an. Sie erlaubt auch Juristen, die nicht täglich in der Materie unterwegs sind, einen hervorragenden Einstieg, ohne die notwendige Tiefe zu verlieren. Verweise auf einschlägige Rechtsprechung, (europarechtliche) Verordnungen oder Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden ebnen den Weg zur Klärung von Detailfragen.
Fazit: ein rundum gelungener Kommentar. Es fällt leicht, dazu eine uneingeschränkte Empfehlung auszusprechen.