Oberheim, Zivilprozessrecht für Rechtsreferendare, 10. Auflage, Vahlen 2014
Von Arian Nazari-Khanachayi, Frankfurt am Main
Die Neuauflage des Lehrbuchs von Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter am OLG Frankfurt am Main, ist insbesondere deswegen zu begrüßen, weil eine Reihe gesetzgeberischer Maßnahmen das geltende Recht verändert haben: Das Mediationsgesetz, die Novellierung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes oder das Mietrechtsänderungsgesetz sind nur einige Änderungen, die beispielhaft vorgebracht werden können (siehe Oberheim, S. V).
Das Werk profitiert sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht von der immensen Erfahrung des Verfassers, der neben seiner Richtertätigkeit am OLG u.a. Mitherausgeber der Juristischen Arbeitsblätter (JA) ist und zudem ehemals Mitglied des Prüfungsamts war. Dabei prägt die formale Darstellungsweise die inhaltlichen Ausführungen derart, sodass gerade dieses Ineinandergreifen als das Besondere dieses Werkes herausgegriffen werden kann: So wird etwa der Inhalt einer Klageschrift abgedruckt. Auf dem einen Seitenrand ist jede Ausführungseinheit der Klageschrift mit einer Ziffer versehen und auf dem anderen Seitenrand wird die prozessuale Vorschrift erwähnt, die für den aufgeführten Inhalt von Bedeutung ist. Im Anschluss an den Abdruck werden die einzelnen Elemente der Klageschrift, ihre Bedeutung und die notwendigen Inhaltselemente erläutert, wobei der Leser anhand der Ziffern die Ausführungen ohne Mühe dem jeweiligen Abschnitt der Klageschrift zuordnen kann (vgl. etwa S. 70 ff. Rn. 147 ff.; für ein ähnliches Beispiel im Hinblick auf das Urteil siehe S. 240 f. Rn. 564 ff.). Ferner besticht das Werk durch eine stark visualisierte Darstellungsweise: Komplexe Zusammenhänge werden mittels Schaubilder und Diagrammen im Rahmen oder nach der abstrakten Darstellung der Materie illustriert. Diese Vorgehensweise erleichtert dem Leser das Erfassen der systematischen Zusammenhänge und vermittelt zugleich einen Gesamtüberblick. An dieser Stelle muss der bisweilen vorzufindende Humor des Verfassers erwähnt werden, der sich etwa in den Schaubildern (vgl. bspw. S. 158 Schema 8.1) widerspiegelt und die Lektüre des Werkes auf geistreiche Weise erheitert. Ferner sind die vielen Beispiele zu erwähnen, weil sie nicht nur den Abstraktionsgrad der Materie reduzieren, sondern gerade im Bereich der Kostenberechnung (siehe etwa S. 368 Rn. 1003) die Selbstkontrolle im Hinblick auf das Verständnis ermöglichen. In diesem Zusammenhang sind auch die unzähligen Formulierungsbeispiele hervorzuheben, die eine äußerst instruktive Anleitung für die Arbeitsweise für den Leser darstellen können. Dabei sind diese bisweilen an höchstrichterliche Urteile angelehnt (vgl. etwa S. 348 mit Fn. 43), wodurch der Leser nicht nur Formulierungsanleitungen, sondern zugleich Rechtsprechungskenntnisse vermittelt bekommt. Die vorstehend erwähnte Erfahrung des Verfassers zeigt sich ferner in den Bereichen, in denen er dem Leser weiterführende Hinweise sowohl aus dem Praxisleben als auch der Klausurpraxis anbietet: Beispielsweise wird im Rahmen der Darstellung der Verteidigungsmöglichkeit des Beklagten die Notwenigkeit neuen Tatsachenvortrags durch den Beklagten erläutert, weil dieser die Beweislast für seine Gegenrechte trägt (vgl. S. 88 Rn. 186); oder aber es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die „unkritische Übernahme der Reihenfolge“ des Parteienvortrags eine häufige Ursache für „typische Aufbaufehler“ sei (siehe S. 171 Rn. 375). Endlich ist der Fußnotenapparat mit sowohl aktueller Rechtsprechung und Literatur mit Berücksichtigung des Entwicklungsstandes bis Mitte 2013 (vgl. S. V und etwa S. 347 Fn. 34) als auch „klassischer“ Rechtsprechung und Literatur positiv hervorzuheben.
Mithin bleibt lediglich festzuhalten, dass die Neuauflage des Standardlehrbuchs von Oberheim Rechtsreferendaren dringend zu empfehlen ist. Nicht nur von der immensen Aktualität des Werkes, sondern auch von der besonders leserfreundlichen Aufbereitung der – bisweilen komplexen – Materie können die Leser profitieren.