Ahrens, Der Wettbewerbsprozess Ein Praxishandbuch, 7. Auflage, Carl Heymanns 2013
Von RA Dr. Tobias Hermann, Hamburg
Ahrenslegt die Neuauflage des führenden Praxishandbuchs im Wettbewerbsrecht vor, das sich nunmehr auf dem Stand Ende Mai 2013 befindet. Unter den Bearbeitern der einzelnen Kapitel befinden sich neben Bornkammals langjährigem Vorsitzender Richter des 1. Zivilsenats am BGH mit Achilles, Bacher und Jestaedt noch drei weitere Richter am BGH, so dass der Titel „Praxishandbuch“ angesichts dieser hoch dekorierten Bearbeiter in jedem Fall gerechtfertigt ist.
Das Handbuch ist geordnet nach den Hauptthemen „Abmahnung und Unterwerfung“, „Die Unterlassungsklage“, „Die einstweilige Verfügung“ mit Abschlusserklärung, „Die Unterlassungsvollstreckung“ und „Sonstige wettbewerbliche Klagen“. Ein neues Kapitel ist der Begehungsgefahr gewidmet worden, ausgebaut wurde die Darstellung der internationalen Zuständigkeit und Vollstreckung. Der Wettbewerbsprozess hat eine Vielzahl prozessualer Besonderheiten entwickelt, die über die herkömmlichen Regeln der ZPO hinausgehen. Erwähnt sei hier nur das Institut der Abschlusserklärung, das in Kapitel 58 gesondert dargestellt wird. Die Kenntnis dieser Besonderheiten ist für den Praktiker unabdingbar und mit dem vorliegenden Werk bekommt er dazu eine wahre Fundgrube geliefert.
Zu diesen Besonderheiten zählen auch die Auswirkungen der „TÜV“-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit alternativer Klagehäufung und zu einer etwaigen Begrenzung des Streitgegenstandes z.B. bei wortgleichen Unterlassungsanträgen, auf die der Herausgeber persönlich im Kapitel 36 über die Rechtskraft eingeht. Diese wichtige Frage hat bekanntlich Folgen für die Ermittlung der Reichweite der Rechtskraft im Zweitprozess.
Beim Beklagten des Unterlassungsprozesses finden sich Ausführungen zur gerade im Bereich der Haustürgeschäfte äußerst praxisrelevanten Zurechnungsnorm des § 8 Abs. 2 UWG, der bekanntlich weder ein Verschulden noch eine Exkulpation des Unternehmensinhabers für seine Mitarbeiter oder Beauftragten vorsieht (Kapitel 21, Rn. 31 ff.).
Unterschiedlich beurteilt wird von einigen Instanzgerichten die Frage, ob eine „Pressemitteilung“ auf der Homepage eines Mitbewerbers eine „geschäftliche Handlung“ sein kann. Dazu könnte im Stichwortverzeichnis in der nächsten Auflage noch der Begriff „Pressemitteilung“ nachgetragen werden. Auch das Stichwort „Meinungsfreiheit“ findet sich im Stichwortverzeichnis nicht. Hier gibt es bekanntlich große Unterschiede, ob ein Unterlassungsanspruch gegen einen Mitbewerber auf der Grundlage des UWG geltend gemacht wird oder auf der Grundlage des allgemeinen Deliktsrechts. Die Verbotshürde im UWG wird dabei von den Gerichten nach den Erfahrungen des Verfassers deutlich niedriger angelegt, da es hier um gewichtige Belange der Allgemeinheit in Gestalt der Lauterkeit des Wettbewerbs geht und nicht nur um Partikularinteressen, wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anspruchstellers.
Fazit: Das Praxishandbuch ist eine ideale Ergänzung zum Kommentar von Köhler/Bornkamm und beleuchtet über die einzelnen Normen hinaus sämtliche relevanten Hintergründe des Wettbewerbsprozesses. Ein unschlagbares Duo für sämtliche im Wettbewerbsrecht tätigen Praktiker oder auch Schwerpunktstudenten.