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Rezension Zivilrecht: Gesamtes Verkehrsrecht

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Haus / Krumm / Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage, Nomos 2014

Von RA und FA für VerkR Stefan Busch, Lübeck


Der Kommentar „Gesamtes Verkehrsrecht“ ist in der 1. Auflage erschienen. Dabei ist der Kommentar speziell auf die Bedürfnisse des Praktikers zugeschnitten. Die renommierten Autoren vermitteln das „Gesamte Verkehrsrecht“ dabei in gut verständlicher und vor allem äußerst ansprechender Art und Weise.

Die Besonderheit an diesem Kommentar im Vergleich zu den anderen üblichen Verkehrsrechtskommentaren ist, dass dieser Kommentar sämtliche für das Verkehrsrecht relevanten Gesetze und Verordnungen kommentiert, und zwar für das Verkehrszivilrecht, das Versicherungsrecht, das Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht sowie für das Verkehrsverwaltungsrecht. Insbesondere werden das StVG, die StVO, die FeV, die FZV, die StVZO, das OWiG, das StGB, die StPO, das BGB, das VVG und die AKB 2008 kommentiert. Da dieser Kommentar daneben aber auch beispielweise das IRG, die BKatV und das Eichgesetz und die Eichordnung sowie das Europäische Verkehrsrecht behandelt, muss er den Vergleich mit dem Klassiker des Straßenverkehrsrechts von Hentschel/König/Dauer nicht scheuen - im Gegenteil!

Durch die Integration sämtlicher Gesetze und Verordnungen, die im Verkehrsrecht im Praxisalltag von Bedeutung sind, ermöglicht der Kommentar dem Praktiker, nur einen einzigen Kommentar zu Rate ziehen zu müssen, um den Einzelfall gebietsübergreifend lösen zu können. Besonders gut gelungen sind die Ausführungen zum Fahrverbot bei § 25 StVG. Hier kann für das Entfallen des Fahrverbots auf eine Fülle gerichtlicher Entscheidungen zurückgegriffen werden. Ebenfalls hervorzuheben sind die umfangreichen Ausführungen im Anhang zu § 3 und § 4 StVO. Im jeweiligen Anhang werden die Geschwindigkeits- bzw. Abstandsmessverfahren sehr ausführlich dargestellt. Auch das OWiG erfreut sich einer sehr gelungenen Erläuterung der einzelnen Vorschriften. Hier wissen insbesondere die Formulierungshilfen bei der Tenorierung oder bei den Beweisanträgen bei den Vorschriften der §§ 71, 77 OWiG zu gefallen. Diese stellen sowohl für den Rechtsanwalt als auch für den Richter einen absoluten Gewinn für den Praxisalltag dar. Auch die Ausführungen zur Verfahrens- und Sachrüge bei § 79 OWiG erleichtern die Rechtsbeschwerdebegründung erheblich. Ebenfalls weiß der Überblick über das Strafverfahren vor der Kommentierung der StPO zu überzeugen.

Für den Verkehrszivilrechtler sind für die Unfallregulierung die sehr umfangreichen Ausführungen zu § 249 BGB eine wahre Fundgrube an Argumentationsmustern für die einzelnen Schadensersatzpositionen. Dem Einsteiger in das Verkehrszivilrecht und in die Unfallregulierung wird im Anhang I zum BGB geradezu mustergültig der Verlauf des Verkehrsunfallmandats aus Anwaltssicht dargeboten. Was will man mehr? Dieser schließt im Anhang II zum BGB mit einer Musterklage zum Verkehrsunfall und drei möglichen Beweisbeschlüssen ab. Hier bekommt der Anfänger buchstäblich Lust auf die erste Unfallklage.

Natürlich ist auch das ab 1.5.2014 geltende „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsrechts und anderer Gesetze“ vom 28.8.2013 bereits berücksichtigt worden. Einen aktuelleren Kommentar dürfte es derzeit im Straßenverkehrsrecht nicht geben. Man ist geneigt zu sagen: „Wenn Sie woanders einen aktuelleren Kommentar finden, bekommen Sie das Geld wieder zurück.“

Fazit: Der Kommentar ist aus meiner Sicht ein absolutes Muss für jeden Verkehrsrechtler, der nur noch mit einem Kommentar arbeiten möchte. Dieser Kommentar weiß auf Anhieb vollumfänglich zu überzeugen. Ein uneingeschränkt zu empfehlender Kommentar, der absolut zu Recht den Namen „Gesamtes Verkehrsrecht“ trägt. Es dürfte wahrlich nur eine Frage der Zeit sein, wann dieser Kommentar in 2. Auflage erscheint.

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