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Rezension Öffentliches Recht: BauGB

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Battis / Krautzberger / Löhr, Baugesetzbuch, 12. Auflage, C.H. Beck 2014

Von RA, FA für Sozialrecht und FA für Bau- und Architektenrecht Thomas Stumpf, Lehrbeauftragter FH Öffentliche Verwaltung Mayen (Rheinland-Pfalz), Pirmasens
 

Der „BKL“ geht nach vier Jahren Pause in die nächste Runde. Das Autorenteam hat sich geändert. Die Verfasser Michael Krautzberger und Rolf-Peter Löhr sind ausgeschieden. An ihre Stelle sind nun Stephan Mitschang und Olaf Reidt getreten. Konzeptionelle Änderungen bringt dies aber nicht mit sich. Vier Jahre sind natürlich eine lange Zeit, und so musste einiges eingearbeitet werden. Die neue Auflage bringt das Werk daher auf den aktuellen Stand in puncto Rechtsprechung und Gesetzgebung. Insbesondere mussten Neuerungen beim Naturschutz und der Landschaftspflege eingearbeitet werden, ebenso die Klimaschutznovelle 2011 und das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden. Der Seitenumfang des Werkes ist im Vergleich zur Vorauflage dennoch nur ganz geringfügig angestiegen und liegt jetzt bei 1.682 Seiten.

Der „BKL“ ist und bleibt ein Handkommentar für den Rechtspraktiker. Soweit es geht, verzichten die Autoren, abgesehen von der einleitenden Entstehungsgeschichte des BauGB, auf die Nachzeichnung der historischen und gesetzgeberischen Entwicklung der zu kommentierenden Norm, worauf man in der Praxis in den meisten Fällen ohnehin verzichten kann. Ebenso werden rein rechtstheoretische Ausführungen oder Dispute gar nicht erst eröffnet, was auch nicht Sinn und Zweck eines Praxiskommentars ist. Für einen Lehrkommentar mag anderes gelten. Im Übrigen orientiert sich das Werk ausschließlich an der jeweils herrschenden, und damit zumeist höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Verfasser zeigen damit: „Das ist die Richtlinie, da geht´s lang.“ Somit kann man sich sofort rechtssicher einordnen und hat sogleich eine zuverlässige Orientierung an der Hand. Der Kommentar verzichtet dankenswerterweise überwiegend auf die für Handkommentare eigentlich übliche Verwendung von Abkürzungen und Wortverstümmelungen. Auch auf Fußnoten wird komplett verzichtet, d. h. sämtliche Rechtsprechungs- und Literaturhinweise finden sich in Klammereinschüben im Fließtext. An dieser Frage, ob man denn nun mit oder ohne Verwendung von Fußnoten arbeiten soll, kann sich zuweilen beinahe schon ein Glaubenskrieg entzünden. Letztlich ist dies reine Geschmackssache, beides hat seine Vor- und Nachteile. Nur wo es zum Verständnis einer Norm wirklich erforderlich ist, beginnt die Kommentierung mit einem Abschnitt „Allgemeines“. Meistens steigt die Kommentierung direkt in den Tatbestand und die Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift ein.

Der „BKL“ bietet auch mit neuem Autorenteam gleichbleibende Qualität und ist ein zuverlässiges Hilfsmittel für jeden, der sich mit der Materie befasst.

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