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Rezension: Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge

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Bauer / Krieger / Arnold, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge. 10. Auflage, C.H. Beck 2023

Von Rechtsanwalt Marc Becker, Leipzig

Fast 10 Jahre hat es gedauert, dass das Handbuch „Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge“ in neuer Auflage – ausgerechnet der 10. – neu erscheint. Eine Zeitspanne, die in arbeitsrechtlichen Einheiten als erheblich bezeichnet werden darf. So kommt es auch, dass das Werk „grundlegend“ (so die Autoren) überarbeitet wurde. Am deutlichsten wird dies an der Neuordnung der Kapitel: Die „Beseitigung von Aufhebungsverträgen“ hat unter D. nunmehr ein eigenes Kapitel zugeordnet bekommen. Die Gliederung eröffnet nun unter A. auch mit „Zustandekommen von Aufhebungsverträgen“, was noch besser als in der Vorauflage den roten Faden aufnimmt und in der Folge über inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten (unter B. und C.) und die angesprochene Beseitigung von Aufhebungsverträgen zu Spezialthemen überleitet. Abgeschlossen und abgerundet wird das Werk wie bisher durch Übersichten und Muster.

Inhaltlich werden die Ausführungen von den drei Autoren Prof. Dr. Jobst-HubertusBauer, Prof. Dr. SteffenKrieger und Prof. Dr. ChristianArnold verantwortet, die aufgrund ihrer sowohl anwaltlichen als auch wissenschaftlichen Tätigkeit für eine breite Aufstellung des Inhaltes stehen. 

Einer der inhaltlichen Schwerpunkte für die Neufassung ist sicherlich das durch das BAG nunmehr weiter ausgeformte Gebot fairen Verhandelns, das unter A. breite Erörterung gefunden hat. Die Rechtsprechung wird hier systematisiert und der Praxis werden mögliche Handlungsoptionen an die Hand gegeben, um den Vorwurf unfairen Verhandelns zu vermeiden.

Positiv aufgefallen ist mir weiterhin, dass unter I. Rn. 161a ausdrücklich das sog. Mannheimer Modell thematisiert wird (vgl. dazu Growe/Tretow NZA 2020, 1080). Wünschenswert wäre allenfalls, dass dieses auch mit einem Stichwort im entsprechenden Verzeichnis aufgeführt wird, um ein Auffinden zu erleichtern. Das gleiche gilt für den Anspruchsübergang gem. § 115 SGB X – einem zentralen Thema bei Aufhebungsverträgen –, der ebenfalls nicht mit einem (Haupt-) Stichwort hinterlegt ist. Zum Anspruchsübergang, insbesondere bei Nachzahlung von Entgelt, findet sich leider auch – soweit ersichtlich – keine Formulierung in den Mustern. Dabei kann es gerade aus Arbeitgebersicht ratsam sein, klarzustellen, dass die im Aufhebungsvertrag vereinbarten (Geld-) Leistungen nur im Umfang nicht übergangener Ansprüche ausgezahlt werden.

Für die Praktiker innerhalb der Leserschaft stellen vor allem die Checklisten und Muster am Ende des Werkes eine unerlässliche Hilfestellung dar. Mit den Checklisten kann schnell nachvollzogen werden, ob bei der Verhandlung eines Aufhebungsvertrages alle wesentlichen Punkte beachtet werden. Gerade, wenn die entsprechenden Verhandlungen nicht zur täglichen Praxis gehören, können hiermit Flüchtigkeitsfehler vermieden werden.

Die nachfolgenden Muster decken ebenfalls nahezu alle denkbaren Fallgestaltungen im Umgang mit Aufhebungsverträgen ab, wobei das Herzstück das ausführliche Muster eines Aufhebungsvertrages bildet. Daneben finden sich z.B. Muster zu Ausgleichsquittungen, für eine Urlaubsbescheinigung und eine Musterklage zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Hervorzuheben ist auch der „Anhang“ des Werkes, in dem die wesentlichen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit für relevante Sachverhalte zum Arbeitslosgengeld I aufgeführt sind. Wertvoll ist zudem, dass unter Anhang 6 die Tatbestände der Fachlichen Weisung zur Sperrzeit mit Praxisbeispielen hinterlegt sind.

Aufhebungsverträge sind in der arbeitsrechtlichen Praxis von enormer Bedeutung. Diesem Thema dennoch über 800 (gehaltvolle!) Seiten zu widmen, gebührt Lob. Das vorliegende Werk schafft es, nahezu alle relevanten Problembereiche sach- und fachgerecht auszuleuchten und der Leserschaft einen unverzichtbaren Leitfaden an die Hand zu geben. Da auch Spezialprobleme und -themen angesprochen werden, ergibt sich selbst für routinierte Praktiker ein erheblicher Mehrwert. Das Werk kann daher uneingeschränkt empfohlen werden.


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