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Rezension: ZPO

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Zöller (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 33. Auflage, Otto Schmidt 2020

Von Rechtsanwältin Tanja Fuß, MPA, Anwaltskanzlei Fuß, Stuttgart

 

Im Standardkommentar zur ZPO von Zöller werden – anders als der Titel „ZPO“ auf den ersten Blick vermuten lässt – nicht nur die ZPO sondern auch – zumindest in Auszügen – Nebengesetze wie das EGZPO, das FamFG, das GVG, das EGGVG und verschiedene EU-Verordnungen besprochen.

In einer Einleitung werden zunächst verschiedene Begriffe und Verfahrensgrundsätze wie das rechtliche Gehör besprochen und allgemeine Ausführungen zum Streitgegenstand gemacht. Anschließend folgt über nicht ganz 15 Seiten eine systematische Darstellung des internationalen Zivilprozessrechts. Danach beginnt die eigentliche Kommentierung der Vorschriften des Zivilprozessrechts.

Beispielhaft für die Kommentierung im Zöller sei die Darstellung zu § 3 ZPO erwähnt. Dort werden alphabetisch sortiert Einzelfälle aus Rechtsprechung und Schrifttum aufgelistet von „A“ wie „Abänderung“ bis „Z“ wie „Zwischenstreit“. In einer Inhaltsübersicht zu Beginn der Kommentierung dieser Vorschrift werden die einzelnen Fälle aufgelistet und die jeweilige Randnummer genannt. So findet man schnell und ohne langes Blättern die richtige Stelle. Durch die zahlreichen Beispiele aus der Praxis, etwa zum Streitwert bei einer einstweiligen Verfügung unter Angabe des festgesetzten Wertes, Nennung des Gerichts samt Aktenzeichen und Fundstelle sowie einer kurzen Begründung, werden dem Leser alle notwendigen Mittel an die Hand gegeben, im konkreten Fall den Streitwert bestimmen zu können. Zudem werden Tendenzen in der Rechtsprechung aufgezeigt und Empfehlungen zum Vorgehen gegeben.

Positiv hervorzuheben sind beim Zöller die für dieses Werk bekannten ABC-Reihen, bei denen beispielweise bei § 233 ZPO bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von „A“ wie „Abwesenheit“ über „B“ wie „Briefkasten“ und „K“ wie „Krankheit“ bis „Z“ wie „Zustellung“ diverse Stichworte alphabetisch behandelt werden. Der Leser erfährt zum jeweiligen Stichwort, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit es zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bzw. was nicht ausreicht.

Sehr hilfreich sind auch die Anmerkungen zu geplanten Gesetzesänderungen. So wird etwa bei den §§ 850 k ff. ZPO auf die in der Politik diskutierten Änderungen durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz eingegangen.

In der mittlerweile 33. Auflage werden erstmals die neuen Regelungen der §§ 606 ff. ZPO zur Musterfeststellungsklage kommentiert sowie die Erläuterungen der in der Praxis immer wichtiger werdenden Normen zum elektronischen Rechtsverkehr und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen samt ihrer Anpassung an die Vorgaben der europäischen DSGVO vertieft. Ebenfalls bereits berücksichtigt sind die ausgeweiteten Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher.

Der Zöller ist eine praxisorientierte Kommentierung und eignet sich sowohl für Richter als auch für Rechtsanwälte. Sehr nützlich sind u.a. die jeweiligen Anmerkungen zu den anfallenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren sowie zur Streitwertfestsetzung. Wichtige Begriffe sind durch Fettdruck hervorgehoben und fallen dadurch sofort ins Auge. Die Erläuterungen sind kurz und prägnant und lesen sich gut. Dies wird noch verstärkt durch die für einen einbändigen Kommentar sehr zurückhaltende Verwendung von Abkürzungen. Bemerkenswert ist in diesen Zusammenhang auch der Verzicht auf die sonst üblichen „aaO“ -Verweise bei den Fundstellen. Die Fundstellen beschränken sich im Wesentlichen auf die in der Praxis allein relevante höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung. Ist eine Rechtsfrage bisher nur in unteren Instanzen entschieden worden, wird die vorherrschende Meinung dargestellt, es werden aber auch abweichende Meinungen angeführt, so dass man einen guten Überblick über die vertretenen Ansichten gewinnt. Mit dem einbändigen Kommentar erhält man über 3.000 Seiten aktuelles Wissen zum gesamten Zivilprozessrecht.

Der einbändige Praxiskommentar aus dem Otto-Schmidt-Verlag ist zu Recht „der Standardkommentar“ zur ZPO. Der Anschaffungspreis von 169 EUR liegt dabei absolut im Rahmen des für ein solches Werk Üblichen.



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