Schmidt-Futterer, Mietrecht Kommentar, 14. Auflage, C.H. Beck 2019
Von RA Daniel Jansen
In 14. Auflage wird hier der Klassiker unter den Mietrechtskommentaren vorgelegt, der auf Altbewährtes setzt und die aktuelle Entwicklung im Wohn- und Gewerberaummietrecht im Blick hat.
Der Schmidt-Futterer bleibt sich auch in dieser Auflage treu und bietet der herrschenden Meinung hier und da die Stirn. So wird in § 539 (u.a. Wegnahmerecht des Mieters, Rn. 46 ff.) mit Blick auf die Definition des Tatbestandsmerkmals „Einrichtungen“, zunächst die h.M. nebst der Kernargumente ausführlich dargestellt, wonach unerheblich sei, ob die Einrichtung im Eigentum des Mieters oder des Vermieters stehe. Es gehe schlicht um die körperliche Verbindung mit der Mietsache. Im Anschluss wartet der Bearbeiter mit einer dezidiert und beachtenswert begründeten Gegenauffassung auf. Er erläutert, dass die Anwendung von § 539 Abs. 2 BGB auf Mietereigentum nicht überzeuge. Er verweist u.a. darauf, dass es in der Vorschrift um eine Abschöpfung eines Vermögensvorteils beim Vermieter gehe, die nur vorliege, falls die Einrichtung in das Eigentum des Vermieters übergegangen ist.
Unabhängig davon, welcher dieser beiden – jeweils gut begründeten – Auffassungen man sich anschließen möchte, bietet das Werk durch solche Darstellungen, die das Werk dort, wo es relevant wird, durchzieht, dem Praktiker auch dann noch Spielraum, wenn die Gegenseite durch Verweis auf „die herrschende Meinung“ vermeintlich vorzeitig den Champagner öffnen will. Auf diese Weise besteht – je nach Qualität des gegnerischen Vortrags – stets noch die Möglichkeit, durch gute Argumente und den Verweis auf das vorliegende Standardwerk, ein Gericht auch gegen die vermutete herrschende Meinung zu überzeugen.
Ein weiteres Beispiel findet sich in Rn. 14 zu § 541 im Zusammenhang mit einer Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch. Dort vertritt der Bearbeiter (gleichzeitig auch der Herausgeber) des Werks die praxisorientierte Auffassung, dass bei einer Mehrheit von Mietern der Vermieter die Wahl hat, ob er alle oder nur einzelne Mieter auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Die h.M. folgert aus § 425 BGB, es dürfe nur der tatsächlich störende Mieter in Anspruch genommen werden. Der Bearbeiter argumentiert deutlich überzeugend, dass alle Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache schulden und folglich auch alle Anspruchsgegner sein können, wenn der Erfüllungsanspruch nicht erfüllt wird.
Abgerundet wird das Werk durch eine die materiell-rechtlichen Vorschriften des BGB ergänzenden Kommentierung der wichtigsten prozessual im Mietrecht relevanten Regelungen sowie der Heizkostenverordnung.
Der Schmidt-Futterer bleibt für den Mietrechtler das Maß der Dinge.