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Rezension: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen

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Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 67. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsreferendar Julius Remmers, LL.M. (Edinburgh), Hamburg



Wer sich mit dem Strafrecht beschäftigt und zu einzelnen Tatbeständen mehr erfahren möchte, greift gerne auf „den Fischer“ zurück. Wer bei der Auslegung einer Norm die Meinung der Rechtsprechung oder Literatur erfahren möchte, schlägt oftmals zuerst „im Fischer“ nach. Und wer das zweite juristische Staatsexamen absolvieren muss und die Strafrechtsklausur schreibt, ist froh darüber, wenigstens „im Fischer“ nachschlagen zu dürfen. Insofern wird zumindest jeder Student und spätestens jeder Referendar in „den Fischer“ reingeschaut haben.

Unter „dem Fischer“ versteht man DEN Standardkommentar zum Strafgesetzbuch. Erläutert von Dr. Thomas Fischer, der bis Ende April 2017 als Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof tätig gewesen ist und zudem Honorarprofessor an der Universität Würzburg ist, ist der Strafrechtskommentar nun in seiner 67. Auflage (2020) erschienen. Berücksichtigt ist der Gesetzesstand vom 1. Oktober 2019. Der Hauptgegenstand des vorliegenden Kommentars ist das StGB. Hinter der Kommentierung des StGB finden sich noch Gesetze und Auszüge mancher Gesetze, jedoch ohne Kommentierung. Insofern mag der Titel „Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen“ unter der Rubrik „Kommentar“ etwas verwirrend sein.

Dass „der Fischer“ inhaltlich einwandfrei und hochgradig professionell verfasst ist, zeigt schon die Handhabung dieses Kommentars in der Praxis, denn „der Fischer“ ist in vielen Berufen mit Strafrechtsbezug unabdingbar für die eigene juristische Arbeit. So findet sich in nahezu jeder Hauptverhandlung auf dem Tisch des Richters oder Staatsanwalts neben dem „Meyer-Goßner“ ein „Fischer“, wenn auch nicht immer in der neusten Auflage. Zudem ist dieser ein zugelassenes Hilfsmittel im zweiten Staatsexamen – auch nicht ohne Grund!

Zu den wichtigsten Neuerungen, die mit der neuen Auflage einhergehen, lassen sich Folgende aufzählen: die Einarbeitung von vier Änderungsgesetzen, die Berücksichtigung des bevorstehenden Änderungsgesetzes („Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings“, BT-Drs. 19/13836), und die Einarbeitung neuer Rechtsprechung (mehr als 500 neue Entscheidungen!) und neuer Literatur.

Fischer schreibt in seinem Vorwort zur 67. Auflage, dass sich trotz der neu eingearbeiteten Inhalte der gesamte Umfang des Kommentars verkleinert hat. Dies zeigt, dass an der Kompaktheit (dazu unten mehr) festgehalten wurde und der Kommentar immer weiter optimiert wird. Selbst für stolze 95,00 Euro ist dieser Kommentar sein Geld wert!

Wie auch die vorherigen Auflagen ist „der Fischer“ sehr kompakt und erleichtert das Auffinden der gewünschten Normen. Der einfache und bequeme Umgang mit diesem Kommentar rührt unter anderem daher, dass die wichtigsten Wörter fett gedruckt sind und sich die Ausführungen auf das Wesentliche beschränken (Letzteres erklärt auch die Kompaktheit des Kommentars). Im Gegensatz zu anderen Kommentaren ist „der Fischer“ ohne Kürzel abgefasst, was sich positiv auf das Lesevergnügen auswirkt.

Summa summarum verdient der Fischer nicht nur in der vorliegenden aktuellen Auflage die volle Punktzahl. Die Kommentierung ist auf den Punkt gebracht, sodass sich der Kommentar nicht nur für Personen im universitären Bereich eignet, sondern eine enorm wichtige Hilfe für Praktiker sein kann. Auf die Einarbeitung neuster Änderungen in jeglichen Bereichen ist mal wieder Verlass und „der Fischer“ geht sogar noch einen Schritt weiter: selbst Änderungsgesetze, die sich noch im Entwurf befinden, sind in der Kommentierung berücksichtigt (siehe z.B. § 176 Rn. 32a). Eine Empfehlung dieses Kommentars für die eigene Strafrechtsbibliothek oder zumindest für die Benutzung ist somit unerlässlich.


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