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Rezension: Prüfungswissen Strafprozessrecht

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Murmann, Prüfungswissen Strafprozessrecht, 4. Auflage, C.H. Beck 2019


Von Denise Kammerer, Rechtsreferendarin Wiesbaden



Im „Prüfungswissen Strafprozessrecht“, Band 175 aus der Schriftenreihe der JuS, befasst sich Murmann mit dem bis zum Ersten Examen erfahrungsgemäß oft stiefmütterlich behandelten Prozessrecht für die Strafrechtsklausur.

Murmann befasst sich inhaltlich zunächst mit dem Ziel und dem Gang des Strafverfahrens, wobei er bereits hier für die Anschaulichkeit des Stoffes mit kleinen Beispielfällen arbeitet (Rn. 4), sowie mit den Grundlagen der Gerichtsverfassung. Allerdings beschränkt sich die Behandlung des GVG dabei auf die Wiedergabe der Zuständigkeiten (Rn. 9-11). Teilweise wird im weiteren Verlauf des Werks noch auf einzelne weitere Normen des GVG verwiesen (z.B.: Rn. 288).

Die anschließend unter dem Kapitel „Verfassung, EMRK und Prozessgrundsätze“ behandelten europarechtlichen Bezüge sind zwar im Großen und Ganzen – bis auf den Hinweis auf den Grundsatz des fairen Verfahrens, der auch in der StPO-Klausur für die Argumentation von Bedeutung ist – für das eigentliche Examen von geringerer Bedeutung, allerdings sind sie in der gebotenen Kürze dargestellt und dienen so dem Grundverständnis der strafprozessualen Zusammenhänge. Auch die Prozessmaximen, die häufig in der Lehrliteratur umfangreich behandelt und oft in ihrer Gewichtung überladen sind, erscheinen hier übersichtlich und können durch die in Fettdruck hervorgerufenen Schlagwörter bei Bedarf zur Wiederholung auch noch gut überflogen werden.

Hiernach werden die Themengebiete spezifischer, Murmann behandelt die Maßnahmen im Ermittlungsverfahren, namentlich u.a. die Untersuchungshaft sowie Durchsuchung und Beschlagnahme. Schwerpunkt hierbei sind also Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, wobei auch dem Verteidiger und seiner (Rechts-)Stellung ein größerer Abschnitt gewidmet ist (Rn. 75-78). Dabei werden besonders examensrelevante Problemfelder im jeweils gebotenen Umfang angesprochen, wie die Hörfalle und die Umgehung von Belehrungspflichten (Rn. 104-123) oder Zufallsfunde (Rn. 138).

Nach einer kurzen Behandlung der Phase zwischen Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Beginn der Hauptverhandlung mit den dazugehörigen Handlungsmöglichkeiten des Klageerzwingungsverfahrens und Privatklageverfahrens widmet sich Murmann sodann der Hauptverhandlung. Hier liegt, wie schon am Umfang des Abschnitts ersichtlich, ein Schwerpunkt des Lehrbuchs. Die Ausführungen sind dabei zu einem großen Teil allgemein gehalten, wobei insbesondere die Thematik der Beweisverbote (Rn. 200 ff.) aufgrund ihrer übersichtlichen, prägnanten und leicht verständlichen Darstellung gefällt. Einige besondere Problemstellungen jedoch werden separat noch einmal aufgegriffen, so beispielsweise die Verwertung von Tagebüchern (Rn. 236 ff.) oder die Fernwirkung (Rn. 246).

Neben der Arbeit mit kleinen Fällen trägt auch die grafische Wiedergabe von Themen zur strukturierten und verständlichen Darstellung bei, wie beispielsweise des Ablaufs des Strafverfahrens (Rn. 15), des Verfahrens bei der Untersuchungshaft (Rn. 74) oder die Auflistung der Rechtsbehelfe gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen.

Wie zuvor erwähnt, befinden sich im gesamten Text fettgedruckte Schlagwörter, mit denen sich die Kapitel auch zum Querlesen oder Wiederholen sehr gut eignen.

Insgesamt zeichnet sich das Lehrbuch durch seine Übersichtlichkeit und Pointierung aus, die die Beschäftigung mit dem Strafprozessrecht als Randgebiet im Ersten Examen, dass dennoch von großer Relevanz für die Klausuren ist, erleichtert.

Ausweislich seiner in der Einleitung angegebenen Zielrichtung wird bei der Lektüre schnell klar, dass es sich dabei um ein Grundlagenwerk handeln soll, das die eingangs erwähnte Problematik aufgreift und dementsprechend kaum bis keine fundierten Grundkenntnisse voraussetzt. Allerdings erhebt es auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, der gesamte Band umfasst lediglich 139 Seiten. Allerdings dürfte es sich dadurch für einen ersten Überblick für viele Studenten besonders eignen. Angesichts dessen, dass im Ersten Staatsexamen mit großer Regelmäßigkeit strafprozessuale Zusatzfragen erscheinen, ist ein solcher auch durchaus zielführend für eine gelungene Klausur.


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