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Rezension: Community Design Regulation

Hasselblatt, Community Design Regulation, Article-by-Article Commentary, 2. Auflage, C.H. Beck / Hart / Nomos 2018

Von Rechtsanwalt Dr. Norbert Lösing, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Lüneburg


Drei Jahre nach dem Erscheinen der ersten Auflage des von Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt herausgegebenen paneuropäischen Kommentars zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverord- nung erscheint bereits die zweite aktualisierte und erweiterte Auflage. Schon dies ist im Hinblick auf die große Anzahl der beteiligten Autoren aus verschiedenen Ländern Europas eine Glanzleistung des Herausgebers. Dabei hat sich der europäische Gesetzgeber, anders als im Unionsmarkenrecht, im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht mit Veränderungen und Ergänzungen des Verordnungstextes zurückgehalten. Die Autoren konnten daher insbesondere die neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung und den Prüfungsrichtlinien berücksichtigen, auch wenn letztere nach Veröffentlichung der zweiten Auflage weiteren Änderungen unterworfen werden.

Der bewährte Aufbau und die Unterteilung in Kommentierung der GGV in Teil A, der Darstellung der Maßnahmen nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Teil B, der nationalen Verfahrensabläufe zum Schutz des Designs in Teil C, der Anhänge in Teil D und des Entscheidungsregisters in Teil E wurden beibehalten. Der erwähnte Feinschliff ist allerdings beachtlich und führt an vielen Stellen zur Klarstellung von Fragen, die in der ersten Auflage noch offen oder zumindest unklar geblieben waren.

Ein gutes Beispiel zum Stichwort Priorität ist die erweiterte Kommentierung zu Artikel 41 von Smielick, der unter Randziffer 23 an die in der ersten Auflage bereits vorhandene Kommentierung lediglich einen weiteren Satz ergänzt, der die Frage zur Behandlung der Benennung verschiedener älterer Muster für die Beanspruchung von Priorität damit abschließend beantwortet. In der ersten Auflage hatte er noch klargestellt, dass die Berufung auf verschiedene ältere Muster nicht zur Gewährung von Priorität führt, wenn keines dieser älteren Muster dem neuen Muster, für welches Priorität beansprucht wird, entspricht. Diese Aussage bleibt richtig. Mit seiner Ergänzung der zweiten Auflage stellt er klar, dass der Prioritätsanspruch sich daher auch nicht auf die frühere Anmeldung stützen kann, deren Gegenstand nicht identisch mit dem Gegenstand der späteren Anmeldung ist, sondern ihr zumindest im Vergleich zu den anderen in der Prioritätserklärung genannten früheren Anmeldung am nächsten kommt.

Ein anderes Beispiel, hier aus dem Bereich des materiellen Gemeinschaftsgeschmacksmuster­rechts, ist die in Randziffer 19 von Hasselblattergänzte Kommentierung zu Artikel 5 GGV. Die Frage, wann Fachkreise von einer neuheitsschädlichen Offenbarung Kenntnis haben konnten und insbesondere wie eine solche Offenbarung gerichtsfest nachgewiesen werden kann, ist nicht einfach zu beantworten. Die Veröffentlichung eines entsprechenden älteren Musters im Register eines IP-Amtes irgendwo auf der Welt stellt demnach eine die Neuigkeit zerstörende Offenbarung dar. Selbst die Ausstellung eines Musters in einem Messehotel kann bereits zu einer neuheitsschädlichen Offenbarung führen. Allein die nur zufällige Möglichkeit der entsprechenden Fachkreise, Kenntnis von einer Offenbarung zu erhalten, reicht dagegen nicht. Der Nachweis des Offenbarungsdatums ist in vielen Fällen nicht weniger schwer. Der Hinweis auf die „Wayback Machine“ sowie deren Akzeptanz in einigen markenrechtlichen Auseinandersetzungen aber auch in der gemeinschaftsgeschmacksmusterrechtlichen Entscheidung der damals noch HABM genannten EUIPO vom 02.07.2015, R25/2014-3, S.C. Intermark gegen Red Bull (Softdrinkbottle)wird der Leser daher dankend zur Kenntnis nehmen. Die Praxistauglichkeit des Kommentars wird durch solche „kleinen aber relevanten“ Hinweise unterstrichen.

Neue Entscheidungen sind in allen Abschnitten des Kommentars berücksichtigt worden. Herausragend ist die Einarbeitung des Urteils des EuGH vom 08.03.2018 (C-395/16 Doceram/CeramTec) in die Kommentierung zu Art. 8 GGV durch die Bearbeiterin Brancusi. Die schon in der ersten Auflage überzeugende Auseinandersetzung mit der Frage, wann Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind und wie dies zu bestimmen ist, ist unter Berücksichtigung der Kriterien des EuGH und der teilweise noch etwas filigraneren Ausführungen des Generalanwalts praxisgerecht vertieft worden.

Beispiele wie die o.g. finden sich in allen Abschnitten der Kommentierung zur GGV und geben damit der zweiten Auflage einen Mehrwert im Vergleich zur ersten, der im Hinblick auf den hohen Preis des Werkes allerdings auch gefordert werden darf.

Eine besondere Bereicherung sind die einzelnen nationalen Berichte zu den Verfahrensrechten in Teil C des Kommentars. Natürlich finden sich hier aktualisierte Informationen mit erheblicher Praxisrelevanz. Die Digitalisierung hat Einzug in zahlreiche Rechtssysteme genommen und den Verfahrensablauf, z.B. in Belgien, positiv beeinflusst. Wurde im Länderbericht zu Belgien von Heremans in der ersten Auflage noch die Schwerfälligkeit des Verfahrens kritisiert, wird in der zweiten Auflage auf die in Belgien stattgefundene Modernisierung hingewiesen, die durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ermöglicht worden ist und zu einer Beschleunigung der Verfahren geführt haben soll. Auch dort wo sich die Ergänzungen und Aktualisierungen in einzelnen Länderberichten in Details erschöpfen, bleiben diese doch von erheblicher Relevanz. Dies wird z.B. durch die in Spanien neu eingeführte Möglichkeit der Hinterlegung einer Schutzschrift verdeutlicht (Llewat, Länderbericht Spanien, Randziffer 16). Mit dem Kommentar ist man somit gut gewappnet wenn man in Verhandlungen mit der Gegenseite oder in Gespräche mit der Partner- oder Korrespondenzkanzlei tritt.

Der Kommentar bietet für den Praktiker zudem im Arbeitsalltag einen über einen Standard­kommentar hinausgehenden Mehrwert. Auseinandersetzungen, die auf Gemeinschafts­geschmacksmusterverletzungen beruhen, finden oft im grenzüberschreitenden Bereich statt. Ein qualitativ so hochwertiger englischsprachiger Kommentar ist eine unschätzbare Hilfe bei der Formulierung einer Berechtigungsanfrage, eines ersten Abmahnschreibens, bei der Erwiderung auf ein solches Schreiben oder bei der Vorbereitung einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Der Preis für das Werk ist, wie bereits an anderer Stelle angesprochen, sportlich, der Inhalt ist allerdings jeden Cent wert.



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