Hannich (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage, C.H. Beck 2019
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Johannes Berg, Kaiserslautern
Im Verlag C.H. Beck erscheint erneut, herausgegeben von Rolf Hannich, der große Klassiker des Karlsruher Kommentars zur Strafprozessordnung. Nach Erscheinen der 7. Auflage im Jahr 2013 beschäftigt sich die Novelle mit nicht weniger als 21 Änderungsgesetzen zu StPO, GVG und EGGVG, wobei 18 auf die 18. Legislaturperiode und bereits 3 Gesetze auf die 19. Legislaturperiode entfallen. Seit jeher ist es Ziel des Karlsruher Kommentars – so schreibt Hannich im Vorwort, Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern unter besonderer Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfassende und exakte Informationen zu strafverfahrensrechtlichen Fragestellungen an die Hand zu geben und damit die tägliche Berufspraxis zu unterstützen und auch zu erleichtern. Ohne ein Fazit vorwegnehmen zu wollen ist zu konstatieren, dass diesem Ziel voll und ganz entsprochen wird.
Bereits hinsichtlich der Bearbeiter hat sich vieles verändert. So sind Heinrich Laufhütte, Jürgen Kuckein, Wolfram Schädler und Lothar Senge ausgeschieden. Hinzugekommen sind Louisa Bartel, Markus Bader, Sabine Slavik, Anke Hadamitzky, Angelika Walthersowie Burkhard Feilcke und Kai Lohse. Der Kommentar befindet sich auf dem Stand Dezember 2018.
Wie gewohnt beginnt die Darstellung mit der von Thomas Fischer verantworteten Einleitung. Auf mittlerweile insgesamt 3228 Seiten, also 48 Seiten mehr als in der Vorauflage, findet sich sodann eine umfassende Erörterung jeder für die (strafrechtliche) Praxis wichtigen Vorschrift der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Der Kommentar arbeitet ohne Fußnoten, was jedoch die Lesbarkeit aufgrund der Beschränkung von Zitaten auf das Wesentliche mitnichten stört. Wichtige Begriffe werden durch Fettdruck hervorgehoben, was die Übersichtlichkeit und damit Praxistauglichkeit erheblich verbessert.
Betrachtet man etwa die Änderungen des § 147 StPO hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts des unverteidigten Beschuldigten, so stellt sich die Kommentierung in erheblich anderem Gewand als noch in der 7. Auflage dar. Willnowbeginnt die Darstellung des Akteneinsichtsrechts für den Beschuldigten bereits in Rn. 2 und arbeitet sodann vom Allgemeinen zum Besonderen, etwa zum Einsichtsrecht in Spurenakten (Rn. 7) hin. Ein erneutes Eingehen auf die Besonderheiten des Akteneinsichtsrechts und des Unterrichtungsrechts des Beschuldigten findet sich sodann in Rn. 14, was zeigen soll, dass eine homogene Darstellung durch eine sehr grundlegende Überarbeitung der gesamten Kommentierung gelungen ist. Die Kommentierung sämtlicher (dazu geeigneter) Vorschriften beginnt zunächst mit allgemeinen Ausführungen und vertieft diese in spezielle Fragen, worauf die Bearbeitung (soweit möglich) mit der Darstellung von Anfechtbarkeit oder der Bedeutung der Norm in der strafrechtlichen Revision endet.
Im Bereich von Vorschriften wie etwa § 257c StPO, wo zwar keine Gesetzesänderung, jedoch erhebliche Änderungen der Rechtsprechung seit dem Jahr 2013 zu verzeichnen sind, ist die Kommentierung durch Moldenhauer und Wenske an Aktualität und wissenschaftlicher Tiefe praktisch nicht zu überbieten. Insbesondere verdienen hier die Darstellungen zur strafrechtlichen Revision (Rn. 59-93) besondere Erwähnung; gelingt es den Autoren doch, auf knappem Raum die wichtigsten Verfahrensrügen sowie die Besonderheiten der entsprechenden erweiterten Sachrüge sehr anschaulich darzustellen. Wenngleich nach dem Vorwort aktueller Stand der Kommentierung Dezember 2018 ist, findet sich doch die Novelle des § 329 Abs. 7 S. 2 (in Geltung ab 21.12.2018; BGBl. I 2018 S. 2571), wonach der Angeklagte über das Recht des Antrags auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 gemäß § 329 Abs. 7 S. 1 bei Zustellung des Urteils zu belehren ist.
Ebenso ist lobenswert das äußerst ausführliche und sehr übersichtliche Sachverzeichnis zum Ende der Darstellung zu erwähnen. Hierfür zeichnet Xenia Schmitt verantwortlich. Während viele aktuelle Kommentierungen mit Spiegelstrichen arbeiten, behält der Leser hier den Überblick, nachdem die Darstellung stets vom Oberbegriff her vertieft wird. So heißt es etwa „Zeugen vom Hörensagen vor 48 77; 244 39; 261 99; anonyme Gewährsleute 250 13; Beweiswert 250 11; Verwertungsverbote 25012; Zulässigkeit 250 10“. Auch an dieser Stelle gilt: besser geht es nicht.
Um damit zu einem Fazit zu gelangen. Der altbewährte und zu Recht als Klassiker bezeichnete Karlsruher Kommentar gehört auch in 8. Auflage als absolutes Muss in die Bibliothek jedes strafrechtlichen Praktikers. Ein Meisterwerk.