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Rezension: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung

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Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Auflage, ZAP 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken


Wenn man das möchte, kann man seine Kenntnisse zum gesamten Strafverfahren mit den Handbüchern von Burhoff erwerben. Neben den vorhandenen Titeln zum Ermittlungsverfahren, zu den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen und zur strafrechtlichen Nachsorge ist nunmehr das Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung - dies in neunter Auflage - neu erschienen, der vierte zum Thema gehörende Titel. Auf über 1300 Seiten inklusive Verzeichnissen wird die Materie aufbereitet, wie üblich bei den Burhoff’schen Handbüchern in Form von alphabetisch sortierten Stichworten, die von der Ablehnung eines Dolmetschers bis hin zu Zwischenberatungen des Gerichts reichen. Hinzu kommen zahlreiche Muster zu den verschiedenen Themen, die alle in einem abschließenden Musterverzeichnis katalogisiert sind. Ergänzt werden diese Handreichungen durch immer wieder eingestreute Praxishinweise für den Verteidiger

Markenzeichen der Handbücher ist stets die hohe Aktualität im Hinblick auf die eingearbeiteten Entscheidungen. So sind auch in dieser Neuauflage durch die Bank Entscheidungen aus dem Jahr 2018 aufgenommen und in den Kontext gestellt, sodass man mit jeder Neuauflage einen echten Mehrwert erwirbt. Zudem werden Rechtsentwicklungen aufgegriffen und für die Praxis sinnvoll erfasst. Gut zu sehen ist dies etwa bei der Vertretung des in der Berufungsinstanz säumigen Angeklagten (Rn. 818 ff.), wo die Friktionen mit der EMRK und die Reaktion der Gerichte hierauf ebenso erläutert werden wie Details zur Anwesenheit des Verteidigers bei gleichzeitigem Schweigen oder auch der Umstand, dass eine Selbstunterzeichnung der Vertretungsvollmacht durch den Verteidiger nicht mehr zulässig ist.

Bestimmte Stichpunkte sind natürlich etwas sperrig, so die Kapitel zu den Absprachen bzw. der Verständigung (Rn. 181 ff.), aber durch geschickte Sortierung schafft Burhoff es auch hier, dem Leser einen roten Faden zu vermitteln und die tatsächliche Rechtsanwendung plastisch zu machen. Sofern nötig, wird durch Positiv- und Negativlisten mit Rechtsprechungsbeispielen das Gespür des Lesers für ein Thema geschult, zu sehen etwa beim Beweisantragsrecht (Ungeeignetheit eines Beweismittels, hier: Zeuge, Rn. 1002) oder bei der Suche nach Beweisverwertungsverboten unter bestimmten Aspekten (Rn. 1202 ff.).

Einige Kapitel habe ich mir, teils aus praktischer Notwendigkeit, teils aus Interesse näher angesehen und der schon aus den Vorauflagen vorhandene positive Gesamteindruck wurde nicht getrübt, sondern bestätigt. Daraus möchte ich drei gerne hervorheben.

Zum einen habe ich mir das Stichwort „Hinweis auf veränderte Sach-/Rechtslage“ durchgelesen (Rn. 1949 ff.), gerade weil Burhoff stets die sinnvolle Abgrenzung zum „Rechtsgespräch“ bzw. anderen vorläufigen Bewertungen des Gerichts zieht und damit aus den Ausführungen auch eine klare Mahnung an den Richter zu entnehmen ist, die Hinweispflichten nicht durch Surrogathandlungen zu verwischen. Darüber hinaus ist stets auf den Angeklagten als Zielperson des Hinweises zu achten, sowohl inhaltlich als auch von der Form her. Natürlich werden diese Empfehlungen primär für den Verteidiger ausgesprochen, aber umgekehrt kann man als Richter sehr effektiv das eigene Handeln auf Richtigkeit hinterfragen.

Des Weiteren habe ich mir das Stichwort „präsentes Beweismittel“ zu Gemüte geführt (Rn. 2262 ff.), nicht nur weil die doch leicht komplexe Vorgehensweise rund um § 220 StPO gut beschrieben ist, sondern auch weil das Zusammenspiel zwischen § 245 und § 244 StPO gut nachvollziehbar dargestellt wird. Der Unterschied zwischen dem herbeigeschafften und dem bloß anwesenden Beweismittel muss hierfür von den Prozessbeteiligten verinnerlicht werden. Auch die Erläuterungen zum Sachverständigen als präsentes Beweismittel im Hinblick auf dessen Vorbereitung auf den Termin und die von ihm erwartete sofortige Begutachtung sind hervorzuheben.

Schließlich habe ich das Stichwort „Verwertung der Erkenntnisse eines V-Mannes“ (Rn. 3594 ff.) ausgewählt. Die Zusammenstellung der verschiedenen Konstellationen samt Reaktionsmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten ist erfreulich detailliert und auch die taktischen Überlegungen, die angestellt werden, sind prozessual wertvoll.

Man kann strafrechtlich tätigen Juristen nur raten, sich intensiv mit diesem Handbuch zu befassen. Genau wie bei den drei korrelierenden Handbüchern zu den anderen Stationen des Strafverfahrens verbinden sich auch hier bei der Lektüre Detailwissen und die taktisch geprägte Gesamtschau auf das Verfahren. Man lernt schon beim Lesen dazu und kann seine eigenen Handlungsmuster sinnvoll überprüfen. Auch in der Neuauflage also eine klare Empfehlung.


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