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Rezension: Schwerbehindertenrecht

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Feldes / Helbig / Krämer / Rehwald / Westermann, Schwerbehindertenrecht, 14. Auflage, Bund 2018

Von RA'in, FA'in für Medizinrecht, FA'in für Sozialrecht Elvira Bier, Saarbrücken


Der Basiskommentar von Feldes / Helbig / Krämer / Rehwald / Westermannzum Schwerbehindertenrecht ist nunmehr in der 14. Auflage erschienen, und zwar über den Bund-Verlag. Das Werk kostet 39,90 Euro.

Das Werk beginnt mit einer hilfreichen Synopse, die die Paragraphen zum Schwerbehindertenrecht SGB IX alte Fassung (ab 30.12.2016) und neue Fassung (ab 01.01.2018) gegenüberstellen. Die Einleitung enthält einen guten Überblick über die historische Entwicklung des Schwerbehindertenrechts sowie die neuesten Änderungen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes.

In Teil 1 werden auszugsweise die Regelungen für Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen kommentiert. Es handelt sich um die §§ 1, 2 und 85 SGB IX. In § 1 SGB IX setzen sich die Autoren ausführlich mit der Zielsetzung des Gesetzes auseinander. Hier wird auch die Umsetzung des Konzepts der Selbstbestimmung erörtert, unter Bezugnahme auf die §§ 3, 4, 8 bis 10 und 14 SGB IX. In § 2 werden die Grundzüge der Versorgungsmedizinverordnung dargestellt. In § 85 schließlich wird das Klagerecht der Verbände erörtert, wobei sich die Autoren ausführlich mit der Prozessstandschaft, insbesondere deren prozessualen Folgen auseinandersetzen.

In Teil 3 (hier hat sich offenkundig ein Fehlerteufel eingeschlichen, da Teil 2 nunmehr folgen sollte) werden die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (§§ 151 bis 241 SGB IX) kommentiert. In § 152 SGB IX wird unter Bezugnahme auf den Beschleunigungsgrundsatz auch auf die § 14 Abs. 2 SGB IX, § 17 SGB IX sowie § 60 SGB I eingegangen. Nicht nur die Bildung des Gesamt-GdB’s sondern auch die Nachteilsausgleiche werden ausführlich dargestellt. Am Ende der Vorschrift folgen Ausführungen zum Rechtsschutz (Kapitel 1).

Es folgt die Kommentierung der Vorschriften der §§ 154 bis 162 SGB IX (Kapitel 2). Daran schließen sich Ausführungen zu den sonstigen Pflichten der Arbeitgeber sowie der Rechte der schwerbehinderten Menschen gemäß den §§ 63 bis 167 SGB IX an (Kapitel 3). In Kapitel 4 wird der Kündigungsschutz erörtert (§§ 168 bis 175 SGB IX). Sehr ausführlich wird das Zustimmungsverfahren dem Leser nahegebracht.

Kapitel 5 widmet sich den Aufgaben des Betriebes-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates sowie der Schwerbehindertenvertretung und den Inklusionsbeauftragten der Arbeitgeber (§§ 176 bis 183 SGB IX). Die Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen wird in Kapitel 6 erörtert. Die Integrationsdienste werden in Kapitel 7 dargestellt.

In Kapitel 8 folgen Ausführungen zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelung zur Teilhabe schwerbehinderter sowie die Entziehung der besonderen Hilfe für schwerbehinderte Menschen (§§ 199 und 200 SGB IX), wobei auch auf die Rücknahmevorschriften der §§ 45 und 48 SGB X eingegangen wird.

Der Ablauf des Widerspruchsverfahrens wird in Kapitel 9 erörtert (§§ 201 bis 204 SGB IX). Die Kommentierung der Vorschriften der §§ 205 bis 214 folgt in Kapitel 10. Die Inklusionsbetriebe werden in Kapitel 11 behandelt, Kapitel 12 enthält die Regelungen der Wertstätten für behinderte Menschen. Kapitel 13 widmet sich der unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr. Das Werk schließt mit Kapitel 14, nämlich den Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften. Im Anhang findet sich die Wahlordnung der Schwerbehindertenvertretung.

Die Neuauflage berücksichtigt Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen bis Januar 2018 und informiert über die aktuellen Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz. In den einzelnen Kommentierungen finden sich hilfreichen praktischen Hinweisen. Der Kommentar bietet eine Hilfestellung für die Anwendung des Schwerbehindertenrechts in der Praxis und ist daher für Sachbearbeiter der Landesämter für Soziales, der Schwerbehindertenvertretungen aber auch Fachanwälte für Sozialrecht und Arbeitsrecht uneingeschränkt anzuempfehlen.


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