Langhanke, Daten als Leistung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu Deutschland, Österreich und Schweiz, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2017
Von Ass. iur. Elena Genne, Münster
Rund um persönliche Daten sind in den vergangenen Jahren verschiedene Geschäftsmodelle entstanden: Kunden geben sie bereitwillig heraus, um dafür im Gegenzug von Unternehmen Gegenleistungen zu erhalten – Dienstleistungen, Werbegeschenke, Rabatte, Bonusmeilen oder Geld. Personenbezogene Daten werden als Bezahlung im rechtsgeschäftlichen Verkehr eingesetzt. In diesem Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrechten und wirtschaftlichen Interessen bewegt sich die mit dem Kulturpreis Bayern 2017 ausgezeichnete Dissertation „Daten als Leistung“ von Dr. Carmen Langhanke. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage des Verhältnisses von datenschutzrechtlicher Einwilligung in die Datennutzung und schuldrechtlichem Vertrag. Im Mittelpunkt stehen vor allem die Ausgestaltung der Verpflichtung zur Leistung von personenbezogenen Daten sowie die Erfüllung dieser Verpflichtung, die Verknüpfung mit dem Erhalt der Gegenleistung und das Verhältnis von datenschutzrechtlicher Einwilligung und schuldrechtlichem Vertrag. Dabei geht die Autorin rechtvergleichend auf die deutsche, österreichische und schweizerische Besonderheiten der datenschutzrechtlichen und vertraglichen Fragen ein. Sie kommt zu dem Schluss, dass weder das deutsche und österreichische Bürgerliche Gesetzbuch noch das Schweizer Obligationenrecht für die Regelung solcher Geschäftsbeziehungen konzipiert worden sind.
Das Werk besteht aus insgesamt 6 Kapiteln und behandelt in Kapitel 1 die historische Entwicklung des Datenschutzrechts sowie die maßgeblichen internationalen und unionsrechtlichen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Das datenschutzrechtliche Einverständnis, dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen und die rechtliche Einordnung sind Gegenstand des Kapitels 2. Dabei verwendet die Autorin den Begriff „Einverständnis“ als Oberbegriff für die Einwilligung und Zustimmung im österreichischen Recht.
In Kapitel 3 widmet sich die Autorin den personenbezogenen Daten als Leistungsgegenstand im Vertrag und zieht den Vergleich der ländertypischen Ausgestaltung der Verpflichtung zur Leistung von personenbezogenen Daten, ihre Erfüllung und die Verknüpfung mit dem Erhalt der Gegenleistung. Die Autorin stellt die These auf, dass die Leistungspflichten eines Datenvertrags in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen. Die Verpflichtung zur Leistung von personenbezogenen Daten ist aus ihrer Sicht unvollkommene Verbindlichkeit (Naturalobligation). Denn die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der datenschutzrechtlichen Einwilligung stehe der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Überlassung personenbezogener Daten entgegen.
In Kapitel 4 setzt sich die Autorin mit dem Verhältnis der datenschutzrechtlichen Verpflichtung zur Leistung von Daten auseinander. Laut Autorin sei ein subjektives Recht an personenbezogenen Daten möglich, ohne dass eine Anerkennung der dinglichen Wirkung des Rechts notwendig sei. Die datenschutzrechtliche Einwilligung sei keine rechtsgeschäftliche Verfügung.
Einbeziehung und richterliche Kontrolle von vorformulierten, formularmäßig eingeholten datenschutzrechtlichen Einverständniserklärungen ist Gegenstand des Kapitels 5. Die Autorin spricht sich für die Anwendbarkeit des § 307 BGB (Transparenz- und Angemessenheitsprüfung) aus, wenn der Datenüberlassung keine gesetzliche, sondern eine rechtsgeschäftliche Einwilligung zugrunde liegt.
In Kapitel 6 zieht die Autorin Bilanz und bewertet die Ergebnisse aus rechtsvergleichender Sicht. Das Instrument der Disposition über personenbezogene Daten sei die datenschutzrechtliche Einwilligung. Die Rechtsnatur der Einwilligung sei jedoch in allen drei untersuchten Rechtsordnungen umstritten. Die Einwilligung entfalte ihre Wirkung in allen drei Rechtsordnungen nur zwischen den Parteien und verschaffe der datenverarbeitenden Stelle keine gesicherte Rechtsposition. Das Schuld- und Obligationsrecht sei aber das geeignete Mittel, den Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien herbeizuführen. Es bewahre die Verfügungsmacht der Betroffenen und die damit verbundene Abwehrfunktion des Informationellen Selbstbestimmungsrechts. Gleichzeitig ermögliche es die wirtschaftliche Nutzung der personenbezogenen Daten. Das Vertragsrecht in Deutschland, Österreich und Schweiz enthalte in erheblichem Maße dispositives Recht und ermögliche es den Parteien, ihre Vertragsbeziehungen abweichend vom Gesetz durch Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbeziehungen zu regeln. Die Gestaltungsfreiheit der bei häufig vorformulierten datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen werde jedoch durch Vorschriften zur Kontrolle von Allgemeinen Vertragsbedingungen eingeschränkt. Hält die vorformulierte, datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der Inhaltskontrolle nicht stand oder ist sie nicht wirksam in der Vertrag einbezogen worden, führe dies in allen drei untersuchten Rechtsordnungen zu deren Unwirksamkeit. Der Datenumgang, der auf einer unwirksamen Einwilligung beruht, sei daher rechtswidrig.
Das Werk berücksichtigt die Entwicklung des Datenschutzrechts bis Mai 2017. Auf die DSGVO geht die Autorin daher nur sporadisch ein. Die zahlreichen Änderungen der datenschutzrechtlichen Entwicklung der letzten Monate bleiben daher wohl der nächsten Ausgabe vorbehalten. Insgesamt handelt es sich um eine hochwertige wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema der Daten als Leistung, die derzeit die datenschutzrechtliche Welt beschäftigt.