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Rezension: Zivilprozessrecht

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Rosenberg / Schwab / Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Dr. jur. Michael Höhne, Frankfurt am Main


Es dürfte mittlerweile weitgehend überflüssig sein, auf den Stellenwert des hier rezensierten Lehrbuches gesondert hinzuweisen. Jedem, der sich mit dem Zivilprozessrecht beschäftigt, ist das Buch bekannt und die Qualitäten sind unbestritten. Als Rosenberg 1927 erstmalig das „Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts“ veröffentlichte, umfasste dieses schon fast 700 Seiten. Nach Veröffentlichung der 9. Auflage im Jahre 1961 wurde das Lehrbuch dann aufgeteilt in das „Zivilprozessrecht“ und das „Zwangsvollstreckungsrecht“ (zunächst: Rosenberg/Gaul/Schilken, 10. Aufl. 1987; aktuell: Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, 12. Aufl. 2010). Im Zwangsvollstreckungsrecht wurde die zuvor nur ein Fünftel des Lehrbuchs ausmachende Materie zu einem „von Grund auf neu konzipierten großen systematischen Lehrbuch“ umgestaltet (Vorwort zur 10. Auflage).

Demgegenüber beruhen beim „Zivilprozessrecht“ auch über 90 Jahre nach Erscheinen der Erstauflage „Systematik, […] wesentlich[e] Grundbegriffe und die Struktur [des] dogmatischen Systems“ noch auf den Ideen, die Rosenberg 50 Jahre nach Inkrafttreten der Zivilprozessordnung erstmals – richtungsweisend – formulierte. Es existiert weiterhin kein Grund, an der Erfolgsformel etwas Grundlegendes zu ändern.

Auch die grundlegende Aufteilung der Kapitel der Vorauflage, die schon 2010 erschienen war, wurde fast vollständig beibehalten. Einzig unter § 88 findet sich nunmehr ein neuer Abschnitt. Dieser beschäftigt sich mit außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (z.B. Schlichtungs- und Mediationsverfahren). Ein neuer Abschnitt wurde hier erforderlich wegen der neuerlich verstärkten Bestrebungen, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen (siehe etwa zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz § 88 Rn. 15 ff.). Sehr detailliert, zielführend und hilfreich wurden aber auch alle anderen Neuerungen des Prozessrechts eingearbeitet. Das Buch befindet sich folglich auf dem neuesten Stand und ermöglicht den Lesern auch zu aktuellen Themen einen sehr systematischen und intelligenten Einstieg.

Aufgrund der oben dargestellten Aufteilung des ursprünglichen Lehrbuchs wird in Bezug auf den Zivilprozess „nur“ auf das Erkenntnisverfahren und nicht auch auf das Zwangsvollstreckungsrecht sowie den einstweiligen Rechtsschutz näher eingegangen. Es ist nicht untypisch, in Lehrbüchern zum Zivilprozessrecht diese Bereiche auszugliedern (so z.B. auch Grunsky/Jacoby, 15. Aufl. 2016; Schilken, 7. Aufl. 2014). Gleichwohl existieren auch Bücher, die die Bereiche – auf Kosten der Tiefe der Ausführungen zum Erkenntnisverfahren – beinhalten (z.B. Paulus, 5. Aufl. 2013; Gleußner, 4. Aufl. 2018). Der Leser sollte sich hier bewusst für eine Variante entscheiden.

Generell einen auffällig großen Bereich nehmen die Literaturhinweise zu Beginn der Kapitel ein. Teils sind die Literaturhinweise gleich lang wie der folgende Text (z.B. S. 1129 f.) und teils sogar deutlich länger (S. 526 f.). Zugegebenermaßen ist es eine schier unmögliche Arbeit, die Literatur zum Zivilprozessrecht aufzuarbeiten. Zudem kann in dem Lehrbuch nicht jede aufgenommene Literaturstelle im Text in Bezug genommen werden. Es fragt sich gleichwohl, ob es sinnvoll und (noch) zeitgemäß ist, teilweise sehr viele Literaturnachweise aufzuführen. Dank Recherchemöglichkeiten in Datenbanken und im Internet (und konkret Kataloge von Bibliotheken) lässt sich schnell zu jedem Thema eine Vielzahl von Publikationen finden. Man könnte sich deshalb im Buch (überall) auf die wichtigsten Quellen und solche, die eher schwer zu finden sind (z.B. Beiträge in Festschriften), beschränken. Zwingend ist eine solche Beschränkung naturgemäß aber nicht.

Kritik an der inhaltlichen Ausgestaltung der bearbeiteten Bereiche ist nicht zu üben; vielmehr ist das Buch geprägt von verständlichen und präzisen Formulierungen, die einen sehr einfachen Zugang und ein vertieftes Verständnis ermöglichen. Das Buch hat sich zu Recht schon so viele Jahre gehalten und stellt weiterhin ein zentrales Werk zum Zivilprozessrecht dar.



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