Musielak / Borth, FamFG, 6. Auflage, C.H. Beck 2018
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Ein bisschen schmunzeln musste ich schon, als ich auf der Banderole die Werbung „Der ‚Musielak‘ für das familiengerichtliche Verfahren“ gelesen habe. Denn dass Musielak den gleichnamigen ZPO-Kommentar begründet hat, aus dem nunmehr das FamFG-Spinoff entstanden ist, ist ja schön und gut, aber die Bearbeiter des Kommentars, Borth und Grandel (der das Gebührenrecht bearbeitet hat), haben im Familienrecht einen so guten Namen, dass man eigentlich gerne auch mit den beiden werben könnte. Die sechste Auflage wartet mit über 900 Seiten inklusive Verzeichnissen auf und erfasst sowohl zahlreiche gesetzliche Neuerungen, aber auch die aktuelle Rechtsprechung, die insbesondere in Gestalt von Entscheidungen des BGH zu notwendigen Präzisierungen geführt hat.
Neukommentiert wurden bspw. die Beschleunigungsrüge und die Beschleunigungsbeschwerde, §§ 155b, 155c FamFG. Einleitend wird gut nachvollziehbar erläutert, welche Vorgaben der EGMR aufgestellt hat und wie diese dann umgesetzt wurden, um überlange Verfahren in Kindschaftssachen zu vermeiden. Insbesondere das Zusammenspiel zwischen Rüge und Beschwerde und die dadurch fehlende Abhilfebefugnis des Ausgangsgerichts im Beschwerdefall wird unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung herausgearbeitet. Dabei werden auch praktische Hilfen gegeben, etwa in Form eines Vorschlags für die Beschlussformel.
Ebenfalls neu aufgenommen wurde die Kommentierung zu § 214a FamFG. Hier wird zunächst klargestellt, dass sich eine mögliche Strafbarkeit von Verfehlungen gegen vergleichsweise geregelte Pflichten nur ergeben kann, wenn auch eine gerichtliche Entscheidung hierüber hätte ergehen können. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Bestätigung des Vergleichs auch schon in der Niederschrift der Verhandlung erfolgen kann, aber vor allem, dass diese begründungspflichtig im Sinne des § 38 FamFG sein soll. Dies ist allerdings lediglich für den Fall der Ablehnung der Bestätigung angesichts der nachfolgenden Beschwerdemöglichkeit gut nachzuvollziehen, aber § 214a S. 2 FamFG entzieht die positive Bestätigung ja ausdrücklich einer Beschwerdemöglichkeit, sodass eine Begründung entbehrlich sein dürfte (so z.B. auch Zöller/Lorenz, Rn. 7). Zudem hätte ich mir hier noch eine Abgrenzung zur gerichtlichen Billigung im Sinne des § 156 Abs. 2 FamFG gewünscht, wo eine solche Begründungspflicht (mangels des Charakters einer Endentscheidung) gerade nicht postuliert wird. Eine solche Begründung wäre bei einem einvernehmlichen Vergleich der Beteiligten auch eine recht ordentliche Zusatzarbeit für den Familienrichter, der mit den inzwischen vorhandenen Bausteinen in den Textverarbeitungssystemen einen herkömmlichen Beschluss wohl schneller verfasst haben dürfte. Es fehlt in der Kommentierung zu § 214a FamFG leider die durchaus problematische Fragestellung, ob der Vergleich angesichts der nunmehr möglichen Strafrelevanz ebenfalls zu befristen ist, um die mögliche Sanktionierung nicht uferlos werden zu lassen. Andere Kommentare positionieren sich insoweit dazu, sodass ich mir auch hier eine Meinung erhofft hätte.
Von den Neuerungen einmal abgesehen bietet der Kommentar an vielen Stellen sehr angenehme Lektüreerlebnisse, um sich den Sinn und Zweck einer Norm einerseits, aber auch die Auswirkung auf das Gesamtverfahren andererseits vor Augen zu führen. Dies wird etwa deutlich bei § 28 FamFG, wenn die Hinweispflichten des Gerichts beleuchtet, aber zugleich auch die Auswirkungen auf die Verfahrensbeteiligten aufgezeigt werden. Im Gegensatz zu § 139 ZPO spielt bei den Hinweispflichten des Familienrichters der Amtsermittlungsgrundsatz viel öfter eine Rolle, wenngleich dieser in den Familienstreitverfahren natürlich außen vor bleiben muss. Insofern ist es lobenswert, dass sich der Leser durch den internen Verweis auf die Kommentierungen in § 26 FamFG zur Frage der Darlegungs- und Beweislast ein Gesamtbild der Problematik machen kann.
Darüber hinaus bietet das Werk auch ausführliche Erläuterungen zum Verfahrensablauf, der sich in der Detailtiefe ohne weiteres nicht aus dem Gesetz ergibt. Das lässt sich sehr schön bei § 220 FamFG sehen, wo die Auskunftseinholung, die Pflichten der Beteiligten und der Versorgungsträger, aber auch die inhaltlichen Kriterien der Auskunftserteilung im Versorgungsausgleichsverfahren präzise abgearbeitet werden.
Demgegenüber gibt es aber auch Passagen, bei denen ich mir deutlich mehr an Kommentierungen gewünscht hätte, etwa bei der Frage der Begutachtung nach § 163 FamFG. Sowohl die Kategorien der Eignung des Sachverständigen, die Problematik des „einigungsübergriffigen“ Gutachters und auch die Einhaltung welcher Kriterien der Richter prüfen muss, wären hier Punkte gewesen, zu denen ich gerne mehr bzw. überhaupt etwas gelesen hätte.
Was bleibt als Fazit? Der „Musielak“, der eigentlich ein „Borth“ ist, sichert dem Rechtsanwender fundierte Erkenntnisse zum gesamten familiengerichtlichen Verfahren. Wie bei jedem anderen Kommentarwerk auch findet man die eine oder andere Stelle, die es zu verbessern gilt. Das trübt aber den überaus positiven Gesamteindruck keineswegs, sondern bietet allenfalls einen Anreiz für die Autoren, das Werk weiterhin immer besser zu machen. Die konsequente Verknüpfung verfahrensrechtlichen Wissens mit Gebühren- und Kostenfragen machen den Kommentar zudem zu einem erfreulichen Hilfsmittel auch für die Anwaltschaft.