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Rezension: Grundzüge des Bürgerlichen Rechts

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Jaensch, Grundzüge des Bürgerlichen Rechts. Mit 64 Fällen und Lösungen, 4. Auflage, C.F. Müller 2018

Von Dr. jur. Michael Höhne, Frankfurt am Main


Wer das Bürgerliche Recht kennenlernen und verstehen möchte, dem steht eine Vielzahl von Quellen, Büchern und Arten von Veröffentlichungen zur Verfügung. Es gibt Lehrbücher, Kurzlehrbücher, Skripten, Fallbücher usw. Nicht selten greifen Studierende (zu) schnell zu Fallbüchern, da sie denken, dass es einzig und allein auf die klausurorientierte Vorbereitung – anhand von Fällen – ankommt. Dabei wird gerne übersehen, dass das Einüben einer Falllösung zwar notwendig, aber nicht hinreichend für das Erzielen „guter“ Noten oder für das Absolvieren eines erfolgreichen Studiums ist. Lehrbücher wirken schon aufgrund ihres meist großen Umfangs abschreckend und wegen geringen Fallbezugs zu „trocken“. Spätestens bei der Bearbeitung von Klausuren fällt dann aber auf, dass für die Klausurlösung oftmals ein tieferes Verständnis des Rechtssystems erforderlich ist und Fälle, die von den beim Lernen erarbeiteten Fällen abweichen, nicht souverän gelöst werden können.

Großen Erfolg im Studium haben auch zumeist die Studierenden, die sowohl Vorlesung als auch die/das daran geknüpfte Übung/Tutorium besuchen. Jaensch kombiniert gekonnt Grundlagenwissen (wie in der Vorlesung) mit dem Erlernen der Anwendung (wie in Übung/Tutorium) und „vereint Elemente eines Lehrbuchs sowie einer Fallsammlung“ (Vorwort, Seite V).

Die Ausrichtung auf das Erlernen der Falllösung zeigt sich schon daran, dass – nach einer allgemeinen Einleitung sowie Grundlagen zum BGB – ein Abschnitt der juristischen Falllösung gewidmet ist (Seite 13 ff.). Besonders lehrreich sind dabei die „Zehn Faustregeln für die Falllösung“ (Seite 18 ff.).

Im ersten Moment wirkt bei der Formulierung des Untertitels der Zusatz „und Lösungen“ etwas fremd und überflüssig. Kein juristisches Buch preist an, Fälle zu beinhalten, und enthält dann nicht auch Lösungen zu den Fällen. Bei genauerer Betrachtung wird aber klar, warum der Zusatz geboten ist: Die Lösungen sind sehr ausführlich, präzise und berücksichtigen uneingeschränkt die zuvor im Buch aufgestellten Regeln zur Falllösung. Damit gehen die Lösungen weit über das hinaus, was üblicherweise zur Lösung von Beispielsfällen in Büchern angeboten wird. Die Bandbreite der Fälle reicht dabei von wichtigen Klassikern (z.B. Trierer Weinversteigerung, Seite 21 ff.) bis hin zu vielen originalen und aktuellen Fällen.

Dass es sich dem Grunde nach immer noch um ein Lehrbuch handelt zeigt sich schon daran, dass die zitierten Quellen nicht nur oder vorrangig Ausbildungszeitschriften, Kommentare und Rechtsprechung umfassen, sondern oftmals – insbesondere in Bezug auf die Quellen – sehr tief in die konkreten Diskussionen eingestiegen wird.

Weitgehend kann auch die Struktur des Buches sehr gut überzeugen. Die Ausgliederung der Informationen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Seite 294 ff.) und zu Außergeschäftsraumverträgen sowie Fernabsatzverträgen (Seite 303 ff.) aus dem Allgemeinen Teil des Schuldrechts (Seite 124 – 191) in einen gesonderten Teil namens „Verbraucherschutz u.Ä.“ (Seite 294 ff.) wusste mich allerdings nicht zu überzeugen (siehe allgemein zum Inhaltsverzeichnis). Mir persönlich sagt auch die Bezeichnung der sechsten („i)“, „ii)“, „iii)“, „iv)“ usw., vgl. etwa Seite 129 ff.), siebten  („(i)“, „(ii)“ usw., vgl. etwa Seite 280) und achten Gliederungsordnung („(a)“, „(b)“ usw., vgl. etwa Seite 280) nicht zu, da sie nicht trennscharf ist. Ansonsten ist die Darstellung aber immer übersichtlich, was bei besonders schwierigen Aspekten noch durch Grafiken (z.B. Seite 290) unterstützt wird.

Mit klarer und präziser Sprache gelingt es Jaenschdie Grundzüge von BGB AT, Schuldrecht AT und BT sowie des Sachenrechts fallorientiert und damit besonders klausurrelevant darzulegen. Dabei wurden auch die zum 01.01.2018 eingetretenen Änderungen des (Verbrauchsgüter-)Kaufrechts umfassend berücksichtigt. Die Grundzüge des Familien- und Erbrechts werden (obgleich vom Titel eigentlich umfasst) nicht beleuchtet, was einer uneingeschränkten Empfehlung des Buches gleichwohl nicht entgegensteht.



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