Joecks / Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar Strafgesetzbuch, Band 4 §§ 185-262, 3. Auflage, C.H. Beck 2017
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Johannes Berg, Kaiserslautern
Im Verlag C. H. Beck erscheint Band 4 des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch, der die Erläuterungen zu §§ 185-262 StGB enthält. Das von Wolfgang Joecks und Klaus Miebach herausgegebene Gesamtwerk wird von Günther M. Sanderals Bandredakteur verantwortet. Nachdem Mitbegründer, Herausgeber, Bandredakteur und Bearbeiter Wolfgang Jeocks im Jahr 2016 unerwartet verstarb, schlugen einige personelle Wechsel auf. So wurden seine Arbeitsbereiche von Philipp Regge, Christian Pegel und Bernhard Hardtungübernommen. Jürgen Regge, Franck Pascal und Jochen Pohlit schieden aus, wofür Beatrice Brunhöber und Holger Niehaus als Autoren hinzukamen.
Das Werk befindet sich auf dem Rechtsstand vom Mai 2017, wobei auch das 55. StGB-Änderungsgesetz vom 17.7.2017 bereits berücksichtigt ist. Kommt ein jeder (Groß-)Kommentar bei der Vielzahl von Gesetzesänderungen, wie sie die 18. Legislaturperiode „bescherte“, an seine Grenze, ist umso erstaunlicher und anerkennenswerter, dass etwa auch die neue Regelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (BT Drucksache 18/11936) in §§ 203, 204 StGB bereits eingearbeitet werden konnte.
An der grundlegenden Konzeption wurde (vor dem Hintergrund des großen Erfolges der Vorauflagen) nichts geändert. Gleich zu Beginn beeindrucken die neu hinzugewonnenen Autoren Regge und Pegel bei den Vorbemerkungen zu § 185 mit einer ausgesprochen tiefgehenden Ausarbeitung der Einführung in die ehrverletzenden Delikte, wo der Leser von Entstehungsgeschichte über sehr grundlegend dogmatische Fragen bis hin zu hoch aktuellen Problemen der Schmähkritik in Abgrenzung zu Satire und Karikatur (unter ausdrücklicher Erwähnung des Schmähgedichts des Fernsehmoderator Jan Böhmermannüber den türkischen Staatspräsidenten Erdogan) Ausführungen vorfindet. Die überaus genaue Zitation insbesondere im Bereich der zahlreichen Fundstellen gewährt dem Benutzer des Kommentars stets die Möglichkeit, für Praxis ebenso wie für Wissenschaft erforderliche Primärliteratur heranzuziehen.
In einer jeden Kommentierung finden sich die wichtigsten Schlagbegriffe durch Fettdruck hervorgehoben. Auf besondere Bedeutung weist das Werk darüber hinaus mit Kursivschrift hin. Wie bereits angedeutet ist die Problematik eines Großkommentares, der seine Stärke in der wissenschaftlichen Tiefe und Breite seiner Darstellung hat, stets die Aktualität. Besonders hervorzuheben ist insoweit die Darstellung von Cierniak und Niehaus zu § 203 StGB, wo die (zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht verkündete) Gesetzesänderung bereits Berücksichtigung gefunden hat. Vorzüglich gelingt die Darstellung des bisherigen Meinungsstands sowie des Entscheids des Gesetzgebers für die bislang ganz überwiegend vertretene Auffassung, wonach externe Dritte, die für die Berufsangehörigen selbständig Aufträge ausführen, keine „Gehilfen“ sind (Rn. 129-135). Nichts anderes gilt für die Darstellung des Tötungsvorsatzes bei § 212 durch Schneider, der im Rahmen der Fallgruppendarstellung zum Tatbestandsvorsatz unter Rn. 23a ausgesprochen fundiert (lange vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum „Berliner Raser-Fall“) alle Rechtsfragen sehr substantiiert beantwortet. Nichts anderes gilt für die Darstellung des novellierten Wohnungseinbruchsdiebstahls in § 244 durch Schmitz.
Soweit überhaupt Kritik geübt werden kann, handelt es sich allenfalls um Geschmacksfragen. Es ließen sich beispielhaft anführen, dass Graf in seiner (im Übrigen hervorragenden) Kommentierung von § 201 StGB dessen Abs. 2 S. 1 Nr 2 als „neugeschaffene Tatvariante“ bezeichnet, obgleich die Vorschrift aus der 11. Legislaturperiode stammt (Rn. 35). Ebenso lässt sich die die Kommentierung des § 258 durch Cramer monieren, wo der Anteil der Fußnoten mit darin enthaltenen Ausführungen zumeist mindestens die Hälfte einer jeden Seite einnimmt.
Freilich erhält man den Münchener Kommentar zum StGB nicht gerade günstig. Schlagen die einzelnen Bände mit 315,00 bis 415,00 Euro zu Buche, kostet die Gesamtauflage (zum Vorzugspreis) 1.900,00 Euro. Demgegenüber bedeutet das Gesamtwerk derart viel für Wissenschaft und Praxis, dass es in keiner gut sortierten strafrechtlichen Bibliothek fehlen darf. Ein Meisterwerk.