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Rezension: Mietrecht und WEG

Staudinger, Mietrecht und WEG, Kommentar, Neubearbeitung 2018, Sellier – de Gruyter, Berlin

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Sebastian Leppla, Kaiserslautern



Der Staudinger Mietrecht und WEG ist ein Set, welches aus insgesamt 4 Bänden besteht. Es umfasst die Bände Mietrecht 1 - Allgemeine Vorschriften; Wohnraummiete, Mietrecht 2 - Miethöhe und Beendigung des Mietverhältnisses, WEG 1 - Begründung des Wohnungseigentums; Wohnungseigentümergemeinschaft und WEG 2-Verwaltung; WohnungserbbauR; DauerwohnR; VerfahrensR; Ergänzende Bestimmungen und ist Teil des J. Von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Die vorgenannten Bände liegen seit Dezember 2017 nun als Set in Form der jeweiligen Neubearbeitung 2018 vor. Der Bearbeitungsstand der einzelnen Abschnitte variiert dabei in der Zeitspanne zwischen April 2017 und August 2017.

Im Gegensatz zur einschlägigen kompakten Kommentarliteratur fallen direkt beim ersten Aufschlagen der Bände das angenehme Schriftbild und die angenehme Schriftgröße ins Auge. Da außerdem eigenwillige Abkürzungen und Wortschöpfungen fehlen, lesen sich die Ausführungen durchweg angenehm, und erinnert die Leseerfahrung eher an ein Hand- oder Lehrbuch. Hier zeigt sich der eindeutige Vorteil eines mehrbändigen Kommentars. Natürlich liest niemand einen Kommentar von Anfang bis Ende durch, sondern zieht diesen vielmehr punktuell bei bestimmten Problemfragen zurate. Dies wird vorliegend dadurch erleichtert, dass nicht nur jeweils ein durch Fettdruck und Einrückungen sehr gut lesbares und übersichtliches Sachregister verfügbar ist, sondern vielmehr den Kommentierungen der einzelnen Vorschriften auch jeweils eine alphabetische Übersicht vorangestellt ist.

Der Band Mietrecht 1 enthält eine Kommentierung der § § 535-556g BGB. In einer umfangreichen Vorbemerkung zu § 535 BGB werden die historische Entwicklung des Mietrechts seit Ende des 1. Weltkrieges, die Grundlagen des sozialen Mietrechts, die rechtliche und systematische Einordnung des Mietrechts und dessen Grundbegriffe erläutert, wobei die Abgrenzung zu ähnlichen bzw. überschneidenden Rechtsverhältnissen wie Pacht, Leihe, Verwahrung, Dienst-und Werkvertrag und Wohnungsrecht ebenso erläutert wird, wie die besonderen Erscheinungsformen von Mietverträgen in Form von Automatenverträgen, Tankstellenverträgen, Beherbergungsverträgen, Krankenhausaufnahmeverträgen, Internatsverträgen, Wohn-und Betreuungsverträgen, Genossenschaftsverhältnissen, Vertragsverhältnissen im Zusammenhang mit dem Besuch von Gaststätten und Vergnügungseinrichtungen, Schrankfachverträgen und Konzessionsverträgen nebst vergleichbarer Vereinbarungen.

Positiv hervorzuheben ist der Praxisbezug der Kommentierung. Während man im Rahmen der jeweiligen Einleitung der Bände Mietrecht 1 und WEG 1 durchaus ausführliche grundlegende Ausführungen zum Rechtsgebiet, der damit verbundenen Dogmatik und der historischen Entwicklungen findet, kommen die Ausführungen zu den einzelnen Normen aus Sicht des Praktikers zielgerichtet und exakt auf den Punkt, ohne den Leser durch lange und ausschweifende historische Ausführungen von der Lösung seines aktuellen Praxisproblems abzuhalten. Wenn aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, die einen Streitpunkt (vorläufig) abschließend geklärt hat, wird ohne weitere Umschweife direkt hierauf hingewiesen. Dies bedeutet natürlich nicht, dass nicht auch ein weiterhin bestehender oder neu entstandener Meinungsstreit dargestellt wird. Der Fokus liegt allerdings auf dem Ergebnis der maßgeblichen Entscheidung, die – ob wünschenswert oder nicht – für den Praktiker schlichtweg gegenüber einem noch so eloquent geführten Meinungsstreit primäre Bedeutung hat. Als Beispiel lässt sich hier auf die Kommentierung zur Zulässigkeit von Vornahmeklauseln für laufende Schönheitsreparaturen in Mietverträgen zu § 535 BGB, Rn. 114 verweisen. Dort kommt der Kommentar ohne weitere Umschweife und zielgerichtet auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.3.2015 im Verfahren VIII ZR 185/14 zu sprechen und betont zutreffend, dass unabhängig von etwaigen weiteren Streitpunkten die Zulässigkeit einer solchen Klausel nach dieser Leitentscheidung des BGH schlicht davon abhängt, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert an den Mieter übergeben wurde. Dies hindert den Kommentator freilich nicht daran, letztlich in Rn. 115 den zu dieser Entscheidung bestehenden Meinungsstreit darzustellen. Ohnedies wird der äußerst praxisrelevante Problempunkt der Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kommentierung zu § 535 BGB immerhin mit insgesamt 23 Seiten dargestellt, womit eine recht ausführliche Kommentierung dieser Problematik vorliegt, ohne aber erschlagend zu wirken.

Im Band Mietrecht 2 findet sich neben einer Kommentierung der §§ 557-580a BGB eine knapp 43 Seiten starke Kommentierung zum allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ein wesentlicher Schwerpunkt dieses Bandes liegt - wie der Untertitel schon zum Ausdruck bringt – auf den Regelungen über die Miethöhe. Auch hier erfolgt in einer Einleitung zur Kommentierung des § 557 BGB zunächst ein genereller Überblick zur Dogmatik, der Historie und den gesetzlichen Grundlagen, bevor sich die eigentliche Kommentierung der Rechtsvorschrift anschließt. Außerdem hervorzuheben – weil äußerst praxisrelevant – ist die Kommentierung zu § 569 BGB, bei der ausführlich und – soweit von hier aus beurteilbar – auf Grundlage aktueller Rechtsprechung das Thema der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund behandelt wird.

Der Band WEG 1 besteht aus einer umfangreichen Kommentierung der §§ 1-19 des Wohnungseigentumsgesetzes. Dieser ist eine, mit knapp 40 Textseiten, sehr umfangreiche Einleitung zum Wohnungseigentumsgesetz vorangestellt, welche einen umfassenden historischen Abriss über die dogmatische Herleitung und die historische Entwicklung der Wohnungseigentümergemeinschaft, sowie der jüngeren gesetzlichen Grundlagen seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahre 1951 bis zur umfassenden Reformgesetzgebung des Jahres 2007 enthält.

Band WEG 2 befasst sich logischerweise mit den restlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Dabei sind insbesondere die Ausführungen zu den Verfahrensvorschriften der §§ 43-50 WEG hervorzuheben, die in Wohnungseigentumssachen immer ergänzend zur Zivilprozessordnung zu berücksichtigen sind. Dabei unterstreicht die von Professor Dr. Lehmann-Richter, den man mittlerweile durchaus als renommierten Kenner der Materie bezeichnen darf, bearbeitete Kommentierung bereits in der Vorbemerkung zu den §§ 43 ff. WEG das schwierige Verhältnis der WEG-Vorschriften zu den Vorschriften der ZPO und die Besonderheiten, die sich aus der Beteiligung mehrerer Eigentümer bzw. einer Wohnungseigentümergemeinschaft an einem ansonsten nach den Regelungen der ZPO durchzuführenden Verfahren ergeben.

Fazit: Trotz seines Umfangs ist dieses Set als primäre und zugleich umfassende Informationsquelle zur schnellen und zielsicheren Beantwortung von Rechtsfragen aus dem Bereich des Miet- und WEG-Rechtes absolut praxistauglich.


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