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Rezension: Gesamtes Medizinrecht

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Bergmann / Pauge / Steinmeyer (Hrsg.), Gesamtes Medizinrecht, 3. Auflage, Nomos 2018

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., Essen

  
Mit dem zu besprechenden Werk aus der Reihe NomosKommentar haben es sich die drei Herausgeber Bergmann, Pauge und Steinmeyer zur Aufgabe gemacht, die wesentlichen Normen des Medizinrechts einer Kommentierung in nur einem Band zuzuführen. Der mittlerweile rund 2.200 Seiten umfassende Band soll damit das „Gesamte Medizinrecht“ abbilden.

Nach dem Erscheinen der Erstauflage im Jahr 2012 war die Folgeauflage des Bergmann / Pauge / Steinmeyer bereits zwei Jahre später erschienen. Bis zum Erscheinen der dritten Auflage haben sich die Herausgeber nun etwas mehr Zeit gelassen. Die aktuelle Auflage berücksichtigt neben einer Fülle zwischenzeitlich ergangener Judikatur sowie veröffentlichter Literatur auch etliche gesetzliche Neuerungen und Novellierungen, so etwa das Gesetz zur Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen, das zweite und dritte Pflegestärkungsgesetz, das Hospiz- und Palliativ- sowie das Krankenhausstrukturgesetz. Erstmals aufgenommen wurden auch die Bundesärzteordnung, die von Bergmannund Heyers kommentiert wird, sowie eine Bearbeitung des Embryonenschutzgesetzes durch Kahlert. Dabei finden sich neben den 18 mit Ordnungsnummern versehenen Gesetzeskommentierungen auch einige Inzidentkommentierungen, insbesondere zu arbeitsrechtlichen Vorschriften, etwa dem Arbeitszeit-, dem Kündigungsschutz- oder dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Die jeweiligen Gesetzeskommentierungen folgen stets dem gleichen Muster. Nach Wiedergabe des Gesetzestitels folgt zunächst eine teilweise doch recht umfangreiche Wiedergabe von Literaturangaben. Die sich anschließende Kommentierung der einzelnen Normen verläuft wie gewohnt, beginnend mit der Wiedergabe des Wortlauts, fortsetzend mit speziellen Literaturangaben sowie – falls der Umgang der Kommentierung es erfordert – einer Inhaltsübersicht, um schließlich die eigentliche Bearbeitung folgen zu lassen.

Gemäß dem Ziel des vorliegenden Werks beschränkt sich das Werk auf eine Bearbeitung der für das Medizinrecht maßgeblichen Normen. Das klappt, so sei bereits an dieser Stelle festgehalten, erstaunlich gut. Hervorzuheben ist etwa die Kommentierung von § 611 BGB, bei der Keysers alles im hiesigen Zusammenhang Wesentliche zum Arbeitsverhältnis zusammengetragen hat. Allerdings sollte die Kommentierung – nach der Normierung des Arbeitnehmerbegriffs in § 611a BGB – nunmehr zu § 611a BGB verschoben, dieser mithin in den Reigen der maßgeblichen Normen aufgenommen werden, wie dies auch bei der aktuellen Auflage des Erfurter Kommentars so gut geglückt ist (vgl. ErfK/Preis, § 611a BGB). Gut gefällt auch die bei § 611 BGB eingefügte Kommentierung zum im Gesundheitsbereich sehr relevanten Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mitsamt der einschlägigen Ausnahmeregelungen, zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie zu § 81 SGB IX (wo der Abdruck der Norm zu ergänzen wäre) und § 84 Abs. 2 SGB IX.  § 84 Abs. 2 SGB IX, dem – der Hinweis fehlt leider – § 167 Abs. 2 SGB IX n.F. entspricht, normiert das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM). Danach hat der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, gemeinsam mit der zuständigen Arbeitnehmer- bzw. Personalvertretung sowie ggf. der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Keysersweist zutreffend darauf hin, dass die unterbliebene Durchführung eines bEM „Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung haben kann“ (§ 611 BGB, Rn. 105). Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, 13.05.2015 – 2 AZR 565/14) bedeutet dies konkret: „Die Durchführung des bEM ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. Das bEM ist auch nicht selbst ein milderes Mittel gegenüber der Kündigung. § 84 II SGB IX ist aber kein bloßer Programmsatz. Die Norm konkretisiert vielmehr den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (…) Nur wenn auch die Durchführung des bEM keine positiven Ergebnisse hätte zeitigen können, ist sein Fehlen unschädlich.“ Ist schließlich „denkbar, dass ein bEM ein positives Ergebnis erbracht, das gemeinsame Suchen nach Maßnahmen zum Abbau von Fehlzeiten bzw. zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit also Erfolg gehabt hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, er habe „vorschnell“ gekündigt“. In diesem vom BAG abgesteckten Rahmen bewegt sich auch Keysers, der sich zu der Problematik gleich an mehreren Stellen äußert (vgl. §§ 620, 621 BGB, Rn. 22, 25, 30).

Mit Erkenntnisgewinn zu lesen sind auch die Kommentierungen zu den §§ 630a ff. BGB, die nunmehr „das ärztliche Haftungsrecht sowie die Vertragsbeziehungen des Arztes und anderer Gesundheitsberufe zum Patienten“ (Vorb. zu §§ 630a ff. BGB, Rn. 1) regeln. Bergmann / Middendorf ziehen insofern ein positives Zwischenfazit der Kodifikation. Die Kommentierung greift die aktuelle Rechtsprechung weitreichend auf, so etwa bei § 630a BGB (Rn. 51e) zur geänderten Rechtsprechung des BGH, der nunmehr auch die Erstversorgung durch den Durchgangsarzt der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuordnet – mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften (BGH, 29.11.2016 – VI ZR 208/15).

Gut gelungen und in einem Werk wie dem vorliegenden äußerst wichtig ist die Gestaltung und Anordnung der Verzeichnisse. So finden sich zu Beginn des Werks eine sehr nützliche Inhaltsübersicht, ein ausführliches Inhaltsverzeichnis sowie ein Verzeichnis der Inzidentkommentierungen. Zudem schließt das Werk mit einem 50 Seiten umfassenden Sachverzeichnis, das nach kursorischer Durchsicht alles Wesentliche enthält bzw. auffindbar macht.

Juristen, die vielfach mit medizinrechtlichen Fragen konfrontiert sind, sei angeraten, sich dringend mit einer Anschaffung des Bergmann / Pauge / Steinmeyer zu befassen. Die Abhandlung der maßgeblichen Normen kann insoweit die Anschaffung einer Vielzahl von Kommentaren wohl weit überwiegend ersetzen, indem einschlägige Normen aus BGB, ZPO, etc. vorliegend eingängig und immer im Hinblick auf das Medizinrecht gewürdigt werden. So werden die in den Kommentierungen behandelten Problemlagen zuvorderst aus Sicht von Krankenhäusern und Arztpraxen betrachtet, was besonders bei Juristen aus diesen Bereichen zu einer Bereicherung der juristischen Arbeit führen dürfte. Auch Beschäftigten von Krankenkassen oder deren Verbänden kann das Werk empfohlen werden. Allerdings ist insofern festzuhalten, dass eine Kommentierung der §§ 207 ff. SGB V, auf die bislang leider verzichtet wurde, dem Werk äußerst gut zu Gesicht stehen würde. Angesichts der vielen die Landesverbände betreffenden Normen (vgl. etwa § 18a KHG, Rn. 2; § 96 SGB V, Rn. 1; § 106 SGB V n.F., Rn. 2, 18) wäre die Ausweitung der Kommentierung – zumindest auf die wichtigen §§ 207, 211 SGB V – in der kommenden Auflage äußerst wünschenswert.

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