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Rezension: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht

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Müller-Glöge / Preis / Schmidt (Hrsg.), Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., Essen

  
Der Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht ist der wohl maßgebende, jährlich erscheinende Kommentar zum gesamten Arbeitsrecht. Das von Dr. Rudi Müller-Glöge, Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis und Ingrid Schmidt herausgegebene Werk beinhaltet die wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetze, die von erwiesenen Experten aus der Richterschaft des Bundesarbeitsgerichts sowie aus Wissenschaft und Anwaltschaft kommentiert werden. Erstmals wird dabei der Rechtsstand „1. Januar“ zugrunde gelegt, was mit den umfangreichen gesetzlichen Änderungen begründet wird, die zum Jahresbeginn 2018 in Kraft getreten sind.

Das Werk folgt dem gewohnten, klassischen Aufbau einer Kommentierung entlang der relevanten Normen. In der Neuauflage wurden unter anderem Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung, arbeitsrechtlich relevante Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz, das neue Entgelttransparenzgesetz, die am 25. Mai 2018 in Kraft tretende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie Änderungen im Mutterschutzgesetz berücksichtigt. Zudem wurden zahlreiche neue höchstrichterliche, aber auch instanzgerichtliche Entscheidungen sowie Beiträge aus der Literatur eingearbeitet.

Herausgehoben werden soll die erstmalige Bearbeitung des neuen § 611a BGB, der nunmehr den eigenständigen Vertragstyp des „Arbeitsvertrags“ regelt. § 611a BGB besagt insbesondere, dass der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte damit im Wesentlichen die höchstrichterliche Rechtsprechung gesetzlich zu verankern, um dem sog. Missbrauch von Werkverträgen entgegenzuwirken. Insofern waren seit der Vorauflage umfangreiche Verschiebungen vorzunehmen. Preis widmet sich eingehend dieser Entwicklung, ohne sich mit Kritik am Gesetzgeber zurückzuhalten. So bemerkt Preis schon zu Beginn der Kommentierung zu § 611 BGB, letzterer sei seit Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 auch die Grundlage des Arbeitsvertrages gewesen. „Mehr als 117 Jahre nach Inkrafttreten des BGB“ habe es der Gesetzgeber nun aber „vermocht, (…) für die abhängige Dienstleistung in § 611a einen eigenständigen Vertragstyp vorzusehen“ (§ 611 BGB, Rn. 1). Der ironische Unterton ist nicht zu überhören. Den einzelnen Merkmalen des Arbeitsvertrags – und damit einhergehend des Arbeitnehmerbegriffs – kommt als „Schlüssel für die Anwendung des Arbeitsrechts“ (§ 611a BGB, Rn. 3) weiterhin maßgebliche Bedeutung zu. Preis legt die Grundsätze und allgemeinen Definitionen dar (vgl. § 611, Rn. 32 ff.), um diese im Rahmen der sich anschließenden Kasuistik (§ 611a BGB, Rn. 55)  noch zu vertiefen. Aufgrund der mittlerweile vielfach auseinanderfallenden Arbeitnehmerbegriffe in den verschiedenen Rechtsgebieten fordert Preisrichtigerweise eine Harmonisierung (§ 611a BGB, Rn. 9). Bis dorthin wird es aber wohl noch einige Jahre dauern.

Die Kommentierung von Franzen zum BDSG erfolgt zwar noch nach dem Stand des BDSG-alt. Für Datenschutz-„Neulinge“ ist sie dennoch sehr aufschlussreich. So stellt Franzendie Grundzüge übersichtlich und kompakt dar, von den Rechtsgrundlagen, über den Aufbau des BDSG bis hin zum Anwendungsbereich des Gesetzes (vgl. § 1 BDSG, Rn. 1 ff.). Zudem enthält ein Anhang zu § 32 BDSG bereits eine knappe, aufgrund der derzeitigen Bedeutung für die arbeitsrechtliche Praxis insbesondere in Unternehmen, Behörden und Verbänden aber deutlich zu kurz geratene Kommentierung des ab dem 25. Mai 2018 geltenden § 26 BDSG-neu. Auch hier zeigt sich die bereits erwähnte Schwierigkeit der diesjährigen Auflage, zum Erscheinungsdatum bereits beschlossene, aber noch nicht anzuwendende Gesetzesänderungen gebührend zu berücksichtigen. Wer nun eine Betriebsvereinbarung erstellen möchte, die auch nach dem Inkrafttreten der DSGVO noch im Rahmen des geltenden Datenschutzrechts sein soll, der wird wohl – bis zum Erscheinen der Folgeauflage, die sicherlich eine umfangreiche Kommentierung der neuen Rechtslage enthalten wird – weiterführende Literatur in Anspruch nehmen müssen. Für einen ersten Überblick sowie die Lösung kleinerer Fragen dürfte die vorliegende Kommentierung indes ausreichen. Möchte der Leser etwa die datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine im betrieblichen Intranet zu veröffentlichende Geburtstagsliste mit den Geburtstagsdaten aller Mitarbeiter eruieren, so kann er bei Franzenherausfinden, dass eine solche Liste ohne die vorher eingeholte Einwilligung der Arbeitnehmer wohl unzulässig ist (vgl. § 1 BDSG, Rn. 11). Nach § 26 Abs. 2 BDSG-neu muss eine derartige vorherige Einwilligung zudem nicht nur vorliegen, sondern auch „freiwillig“ erfolgen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, „wenn die oder der Beschäftigte infolge der Datenverarbeitung einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt oder Arbeitgeber und Beschäftigter gleichgerichtete Interessen verfolgen“(BT-Drs. 18/11325, S. 97). Bei einer Geburtstagsliste werden solche gleichgerichteten Interessen angenommen werden können (vgl. ebd.). Überdies unterliegt die Einwilligung in die Veröffentlichung des eigenen Geburtsdatums der Schriftform (§ 26 Abs. 2 S. 3 BDSG-neu). Der Beschäftigte muss zudem über die Widerruflichkeit der Einwilligung informiert werden (vgl. Anhang zu § 32 BDSG, Rn. 2).

Das Schriftbild ist in üblicher Manier der „Beck’schen Kurz-Kommentare“ gehalten, angenehm zu lesen und doch in der gebotenen Kürze alles Wesentliche berücksichtigend. Gut gefällt auch das eingearbeitete Leseband, da gerade bei einem derart umfangreichen sowie entlang der Normen bearbeiteten Kommentar wie dem vorliegenden ein „Hin- und Herspringen“ innerhalb des Werks oftmals unabwendbar ist. Das 78 Seiten umfassende Sachverzeichnis lässt zudem nahezu keine Fragen offen.

Sowohl für die arbeitsrechtliche Wissenschaft als auch für die Praxis ist der „ErfK“, so die regelmäßige Abkürzung des Werks, unverzichtbar. Den Erfurter Kommentar nur als „Standardwerk“ zu bezeichnen, wäre mithin um einiges zu niedrig gegriffen. Wenn auf dem Buchumschlag angekündigt wird, der Kommentar ersetze „eine ganze Bibliothek zum Arbeitsrecht in einem Band“, so wird dies schon eher der Bedeutung des Werks gerecht. Will der arbeitsrechtlich tätige Praktiker rechtssicher arbeiten, so wird er um den Erfurter Kommentar wohl nicht herumkommen. Auch wenn die Mittel für die Anschaffung von Literatur, etwa bei kleineren Kanzleien, Verbänden oder Teilen der öffentlichen Verwaltung knapp bemessen sein sollten - der aktuelle Erfurter Kommentar sollte stets zur Standardausstattung gehören. Wer etwas mehr aufwenden möchte, dem sei – gewissermaßen als optimale Ergänzung – der Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht (siehe dazu die Besprechung zu 1. Auflage hier im Blog) – ans Herz gelegt. In Kombination lassen die beiden Werke nur wenig Wünsche offen – ein perfektes Doppel!

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