Enders, RVG für Anfänger, 18. Auflage, C.H. Beck 2018
Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln
Als ich das erste Mal vor einer für mich schwierigen gebührenrechtlichen Frage stand, 1987, war gerade die 5. Auflage des Werkes von Enders erschienen – damals unter dem Titel „Die BRAGO für Anfänger“. Den Erwerb des noch schmalen Bandes habe ich nicht bereut, erschlossen sich mir – als gerade zugelassener Rechtsanwalt und Einzelkämpfer – durch die Lektüre gebührenrechtliche Erkenntnisse, die ich mir in (umfangreicheren) Kommentaren mühsam hätte erarbeiten müssen. Auch gebührenrechtliche Seminare der anwaltlichen Fortbildungsinstitutionen machten mir schnell bewusst, dass ich mit dem Werk von Enders„den richtigen Griff getan“ hatte.
Seit dieser Zeit wird das Werk in der jeweils neuesten Auflage von unseren Kanzleiangehörigen genutzt, seien es Rechtsanwälte, Fachangestellte oder Auszubildende. Abrechnungsprogramme erleichtern zwar die Arbeit, ersetzen aber nicht die grundlegend notwendigen Kenntnisse des Gebührenrechts. Für das Verhältnis zu den Mandanten ist es von besonderer Wichtigkeit, dass ihnen sowohl die Rechtsanwälte als auch die Kanzleimitarbeiter gebührenrechtliche Fragen kompetent und überzeugend beantworten können. Hierfür ist „der Enders“ ein wichtiges Grundlagenwerk und ständiger Begleiter bei Gebührenfragen und -abrechnungen.
Mittlerweile hat das Werk einen Umfang von ca. 700 Seiten erreicht und erschließt mit seinem Fußnotenapparat zuverlässig die (nur eventuell notwendige) weitergehende Recherche. In seinem Vorwort erwähnt Enders, ihm hätten Leser berichtet, „dass sie 90 % aller Abrechnungsprobleme, die sie in der täglichen Praxis haben“, mit Hilfe des Werkes schnell hätten lösen können. Das ist auch meine Einschätzung. Beschäftigt man sich mit dem Werk vonEnders findet man – bis auf wirklich wenige Ausnahmen – die richtigen Lösungen oder jedenfalls die richtigen Lösungsansätze, die dann auch – z.B. bei Gesprächen mit Mandanten, im Kostenfestsetzungsverfahren oder bei Unstimmigkeiten mit Gerichtsvollziehern – als Argumentationshilfe herangezogen und notfalls zitiert werden können. Den einen oder anderen Kollegen stört das Zitat „vgl. Enders, RVG für Anfänger, …“ ein wenig, denn es könnte signalisieren, dass der „Gegenpart“ sich erst einmal, wie ein „Anfänger“, mit den „Grundzügen“ des Kostenrechts beschäftigen sollte, um die Richtigkeit einer bestimmten Ansicht zu erkennen. Abgesehen von dem (vermeintlichen) kleinen Seitenhieb, den man in dem Zitat versteckt haben könnte, ist das Werk von Enders gerade kein „Anfänger“-Büchlein, sondern ein veritables Handbuch, das zum Standard einer jeder Rechtsanwaltskanzlei gehören sollte. Der Titelbestandteil „Für Anfänger“ ist vom Verlag auch nur noch klein auf dem Umschlag verwendet worden.
Im Vorwort von Enders wird bemerkt, dass das System der Randnummern „verfeinert“worden sei, weil die Zählung der Randnummern nunmehr in jedem Kapitel neu beginnt. Gerade das empfinde ich allerdings nicht als eine „Verfeinerung“. Über das Sachregister greife ich lieber – und einfacher – unmittelbar auf durchgezählte Randnummern zu, ohne erst noch darauf achten zu müssen, welche Randnummerin welchem Kapitel zu finden ist. Der Hintergrund der Änderung mag vielleicht darin liegen, dass bei einer Neuauflage und notwendigen Änderungen innerhalb der Kapitel eventuell nicht der gesamte Randnummern-Apparat des Buches geändert werden muss, weil einige Kapitel unverändert geblieben sind. Für ein solches Werk wie das von Enders sollte allerdings die Benutzerfreundlichkeit und Benutzerschnelligkeit im Vordergrund stehen.
Zum Fußnotenapparat, der von Enders verlässlich und umfassend gestaltet wurde, gleichwohl noch eine Bemerkung: Bedauerlich ist, dass Enders bei den Rechtsprechungszitaten in den Fußnoten nur selten Datum und Aktenzeichen der Entscheidungen nennt; ganz überwiegend weist er in den Fußnoten nur auf die Entscheidungs-Veröffentlichung in einer Zeitschrift hin [herausgegriffenes Beispiel auf Seite 184 (FN 171)]: BGH, AGS 2015, 589. Diese Entscheidung des BGH vom 17.9.2015 – IX ZR 280/14, ist aber in einer Vielzahl von Zeitschriften veröffentlich worden, z.B. in der NJW 2015, 3793 oder im AnwBl 2016, 77. Würde Enders, wenn nicht idealerweise auch die Parallelfundstellen (wie z.B. in der Fußnote auf Seite 499), so doch jeweils durchgängig das Entscheidungsdatum und das Aktenzeichen nennen, könnte bei Recherchen schnell erkannt werden, ob man sich auf die Suche nach einer in Kanzleien eher seltenen Zeitschrift machen muss oder ob der eigene Recherche- oder Zeitschriftenapparat ausreicht. Die Benutzerfreundlichkeit des Werkes würde durch einen „breiteren“ Fußnotenapparat erheblich gestärkt und für den Rechtsanwalt oder die Fachangestellten eine erhebliche Zeitersparnis bedeuten.
Gebühren sollte man als Rechtsanwalt nicht „verschenken“. Mitunter sind es nur „Kleinigkeiten“, über die sich ein Rechtsanwalt ärgert, wenn sie bei der Abrechnung von ihm selbst oder vom Kanzleipersonal vergessen wurden. „Kleinigkeiten“ können sich allerdings summieren. Beispiel für leicht übersehene Abrechnungsunterschiede: Abrechnung von Kopien in Schwarz/Weiß oder Farbe (vgl. Enders, Seite 48); für Schwarz/Weiß-Kopien können 0,50 € je Seite (bzw. 0,15 € bei den 50 Seiten übersteigenden Kopien) abgerechnet werden, für Farb-Kopien jedoch 1 € (bzw. 0,30 €). Interessant in diesem Zusammenhang auch die Abrechnung für die „Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien“ (Endes, Seite 49); es wird leicht übersehen, dass der Rechtsanwalt für solche Dateien eine Dokumentenpauschale von 1,50 € (maximal aber 5 €) berechnen kann.
Ein schwieriges Feld des rechtsanwaltlichen Gebührenrechts ist die Abrechnung, wenn nicht rechtshängige Ansprüche im gerichtlichen Verfahren mit erledigt werden. Wird nämlich im gerichtlichen Verfahren beantragt, eine Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche zu protokollieren oder werden im Gerichtstermin Verhandlungen über solche Ansprüche geführt, ist eine spezielle Gebührenabrechnung für die beteiligten Rechtsanwälte möglich. Es entsteht neben der „normalen“ 1,3-Verfahrensgebühr eine weitere 0,8-Verfahrensgebühr und neben der „normalen“ gerichtlichen 1,0-Einigungsgebühr eine 1,5-Einigungsgebühr. Verknüpft mit dieser Art der Berechnung ist der Begriff Differenzgebühr. Dieser Begriff rührt daher, dass die genannten jeweiligen Gebühren gemeinsam betrachtet werden und eine Differenzbetrachtung angestellt wird; höhere Gebühren als bei einer Berechnung nach dem zusammengerechneten Wert der (rechtshängigen und nicht rechtshängigen) Streitgegenstände dürfen nicht abgerechnet werden. Übersteigt der so berechnete 1,3-Wert oder der 1,5-Wert die jeweils berechneten Einzel-Werte, wird eine Kürzung der 0,8- und 1,5-Gebühr vorgenommen. Bei der Terminsgebührwird allerdings, worauf Endersdeutlich hinweist (Seite 264 f), eine solche Differenzbetrachtung nicht angestellt, sondern es werden die Gegenstandswerte addiert (Gegenstandswert des rechtshängigen Anspruchs + Gegenstandswert des nicht rechtshängigen Anspruches) und die Terminsgebühr nach diesem Wertabgerechnet.
Unter dem Stichwort „Differenzgebühren“, „Verfahrensdifferenzgebühren“ oder „Mehrvergleich“ (ein ebenfalls gängiger Terminus für die Problematik) findet sich im Sachregister von Endersjedoch nichts, was wohl damit zusammenhängt, dass es sich nicht um gesetzestechnische Begriffe handelt. Mitunter ist jedoch sinnvoll, auch solche Begriffe in ein Sachregister aufzunehmen, die weder gesetzestechnische Begriffe noch ganz zutreffend sind, sich aber im Sprachgebrauch als „Kurzbezeichnung“ eingebürgert haben, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten. Das kann auch mit einem Verweis auf die richtigen Begriffe und die „richtigen“ Fundstellen verbunden sein.
Bei Enders findet man die geschilderte Problematik unter den Stichworten „Einigungsgebühr“oder „Terminsgebühr“ mit den jeweiligen Unter-Stichpunkten „nicht rechtshängige Ansprüche“, bei der „Verfahrensgebühr“ unter dem Unter-Stichpunkt „Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche“. Die Verweise im Sachregister führen dann auch zu den einschlägigen Erörterungen und zu den zuverlässigen und prägnant dargestellten Berechnungsbeispielen (auf den Seiten 254 – 259, Seiten 264 – 268 und Seiten 282 / 283).
Die Berechnungsbeispiele bei Enders sind immer auf konkret eingeklagte und nicht rechtshängige Beträge ausgerichtet. Das ist auch richtig und wichtig, um das Prinzip der „Differenzmethode“ zu verstehen. Ein typisches gerichtliches Verfahren, bei dem es nicht um konkret eingeklagte Beträge geht, bei dem gleichwohl aber „Differenzgebühren“ entstehen können, ist das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzverfahren: Klage wurde beim Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 KSchG). Im Termin (Güte- oder Kammertermin) wird eine Einigung zwischen Arbeitgeber und klagendem Arbeitnehmer erzielt, dass der Arbeitnehmer gegen eine Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Vor der Einigung weist der Arbeitnehmer seinen Rechtsanwalt aber an, auch dafür zu sorgen, dass vom Arbeitgeber ein ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt wird. In der mündlichen Verhandlung wird darüber mit dem Arbeitgeber verhandelt und auch die Einigung über das Zeugnis protokolliert. Auch hier können selbstverständlich die oben angesprochenen „Differenz“-Gebühren entstehen. Bei der Einigung über die Abfindung ist es demgegenüber schlichtweg nicht möglich, dass zusätzliche „Differenz“-Gebühren entstehen; eine Streitwerterhöhung durch den Abfindungsvergleich findet nämlich nicht statt (§ 42 Abs. 2 GKG), so dass auch kein zusätzlicher Streitwert für die nicht rechtshängige Abfindung festgelegt werden kann.
Für die rechtsanwaltliche Gebührenabrechnung ist es wichtig, sich mit den Streit- oder Gegenstandswerten zu beschäftigen. Endershat deshalb in seinem Kapitel E (Seite 201 ff) wichtige rechtliche Grundlagen und verschiedene Zweifelsfragen behandelt; auch an anderen Stellen (z.B. in Kapitel H – Familiensachen – oder in dem Kapitel K – Besondere Gerichtsbarkeit, wie Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht usw. –) beschäftigt er sich mit den Streit- oder Gegenstandswerten. Diese Ausführungen sind stets einprägsam und bieten einen Ansatzpunkt für weitere, eigene Überlegungen.
Einen Abschnitt in seinem Werk widmet Endersder „Vergütungsvereinbarung“ (Seiten 74 – 95). Die mit einer Vergütungsvereinbarung zusammenhängenden Fragen können für den Rechtsanwalt von erheblicher Bedeutung sein – und zwar nicht nur bei einer Tätigkeit für Unternehmen. Enders stellt zuerst die gesetzlichen Grundlagen dar, wobei insbesondere der Grundsatz wichtig ist, dass der Rechtsanwalt keine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren darf, es sei denn, das RVG ließe dies zu. Enderserörtert dann kurz – gleichwohl prägnant – die besonderen Erfordernisse für eine Vergütungsvereinbarung: Textform-Erfordernis – deutliche Trennung der Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen in der Urkunde – Verbot, die Vereinbarung in eine Vollmacht aufzunehmen – Belehrungs- und Hinweispflichten usw. Kurz spricht Enders auch die Vereinbarung einer pauschalierten Vergütung an (Seite 88). Hierzu gibt es eine neue – von Enders verständlicher Weise noch nicht verarbeitete Entscheidung des BGH (vom 10.11.2016 – IX ZR 119/14, AnwBl 2017, 208 = NJW-RR 2017, 377). Sie macht erneut sehr deutlich, mit welchen Problemen Vergütungsvereinbarungen generell – und auch als Pauschal-Vereinbarung – behaftet sein können. In dem BGH-Fall war für die Betreuung einer Kindschaftssache (üblicher Streitwert 3.000 €) ein Pauschalhonorar von 20.000 € vereinbart worden, das die Mandanten auch zahlten. Die Mandanten forderten später einen hohen Betrag vom Rechtsanwalt zurück. Die Klage war zwar erfolglos, die Entscheidung des BGH ist für Rechtsanwälte gleichwohl bedeutsam und wegweisend. Der BGH hat noch einmal an die ständige Rechtsprechung erinnert, wonach eine Vergütungsabrede sittenwidrig ist, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und – gemessen an den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – weitere Umstände hinzutreten, welche die Sittenwidrigkeit begründen,insbesondere etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit [des Mandanten] für das eigene unangemessene Gewinnstreben [des Rechtsanwalts]. Auch hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast bleibt der BGH bei seiner (und der herrschenden Meinung) Linie: Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Partei, die sich auf Sittenwidrigkeit beruft. Der BGH führt aber aus: Der Mandant, der geltend macht, die mit dem Anwalt getroffene Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig und daher nichtig, und sich hierzu auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar beruft, muss also nicht nur dartun, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren überschreitet, sondern zudem darlegen und beweisen, dass nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit objektiv nur eine geringere als die vereinbarte Vergütung marktangemessen ist. Erst wenn auf dieser Grundlage feststeht, dass die versprochene Vergütung das Honorar deutlich überschreitet, welches für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem konkreten Mandat im Gegenzug zu leistende anwaltliche Tätigkeit objektiv angemessen ist, liegt ein auffälliges Missverhältnis vor. Der BGH wendet nunmehr – wohl erstmalig – auch für zivilrechtliche Streitigkeiten die Vermutung an, die er bei den Honoraren von Strafverteidigern bereits früher aufgestellt hatte. Ein auffälliges Missverhältnis liege auch bei zivilrechtlichen Fällen vor, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt. Aufgrund dieser Vermutung müsse dann der Rechtsanwalt darlegen und beweisen, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen ist.
Enders Ausführungen zu den Vergütungsvereinbarungen schließen ab mit einer Checkliste (Seite 95), die sehr eindrücklich, wenn auch in der gebotenen Kürze, die einzelnen zu beachtenden Punkte beschreibt.
Ein Thema, bei dem immer wieder Zweifelsfragen auftreten, ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Verhältnis zum Mandanten und im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Auch hier bietet das Werk von Enders (Seiten 150 – 180) eine zuverlässige Hilfestellung. Es werden alle denkbaren Konstellationen dargestellt und mit Musterberechnungen belegt.
Wie auch schon bei den Vorauflagen zeichnet sich die 18. Auflage von Enders durch eine hervorragende Praxisnähe aus. Durchgehend finden sich bei allen problematischen Gebührenfragen anschauliche Berechnungsbeispiele und außerdem viele „Praxistipps“, die außerordentlich hilfreich sind. Wenn der Rechtsanwalt, die Fachangestellten oder die Auszubildenden ein grundlegendes Problem nicht im Enders finden sollten, muss es sich schon um ein spezielles Problem handeln.
Das Werk ist systematisch aufgebaut. In dem einführenden Abschnitt (A.) finden sich allgemeine Hinweise, wie z.B. das richtige Zitieren der Vorschriften aus dem RVG, oder die Unterscheidung zwischen Wert- und Rahmengebühren, einschließlich des Hinweise auf die Hinweispflicht des Rechtsanwalts, wenn nach einem Gegenstandswert abgerechnet werden soll. Es folgt in Abschnitt B. die Erörterung der Vergütungsabrechnung (mit den bereits erwähnten Ausführungen zur Vergütungsvereinbarung). Die Abschnitte D ff beschäftigen sich mit der außergerichtlichen Tätigkeit, der Vertretung im Zivilprozess, der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, den besonderen Verhältnissen bei Familien- und Partnerschaftssachen. Die Zwangsvollstreckung (und das Insolvenzverfahren) mit ihren vielfältigen kostenrechtlichen Problemen erörtert Endersin dem umfangreichen Abschnitt J. (auf ca. 60 Seiten); Die besondere Gerichtsbarkeit (Arbeitsgericht / Verwaltungsgericht / Sozialgericht / Finanzgericht) und die Straf- und Bußgeldsachen runden den Inhalt des Werkes ab.
Mein Fazit: Ein sehr empfehlenswertes Buch, das mehr hält als der Titel „… für Anfänger“ suggeriert.