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Rezension: Das Recht der Leistungsstörungen

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Schwarze, Das Recht der Leistungsstörungen, 2. Auflage, de Gruyter 2017

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln



Roland Schwarze, Professor an der Leibnitz Universität Hannover, stellt in der 2. Auflage seines Werkes auf ca. 690 Seiten das Recht der Leistungsstörungen dar.

Das Leistungsstörungsrecht ist ein wichtiges Gebiet für die Rechtsanwender, seien es Rechtsanwälte oder Richter. Es ist aber auch für Rechtsstudenten und Referendare ein beliebtes (oder gefürchtetes) Feld in Klausuren. Es ist deshalb für die praktische Arbeit sehr wertvoll, dass das Werk außerordentlich logisch und benutzerfreundlich aufgebaut ist. Durch den Aufbau des Werkes erleichtert Schwarze die Fallbearbeitung, die – wie er erwähnt (§ 2 Rz. 25) – von den möglichen Rechtsfolgen ausgehen sollte. Während er im 1. Teil die dogmatischen Grundlagen und den rechtlichen Rahmen im BGB kurz und prägnant darstellt, werden im 2. Teil der Fortfall und die Anpassung der Leistungspflichtbehandelt; im 3. Teil folgt der Fortfall und die Anpassung der Gegenleistungspflicht und im 4. Teil die Behandlung des Schadensersatzes. Der 5. Teil enthält Teile übergreifend die Ausführungen zu der Verantwortung des Gläubigers; Schwarzehat in den vorhergehenden Teilen, die sich mit den jeweiligen Rechtsfolgen befasst haben, die rechtliche Bedeutung der Verantwortung des Gläubigers der gestörten Leistung ausgespart und behandelt diese umfassend in dem gesonderten Teil seines Werkes.

Allen Teilen – häufig auch noch einzelnen Kapiteln – stellt Schwarze jeweils umfangreiche Literaturhinweise voran, die weitere Recherchen und eine vertiefende Auseinandersetzung mit der Materie ermöglichen – soweit dies für den „einfachen“ Rechtsanwender überhaupt bei dem Umfang, der schon erreichten Tiefe und der Qualität des vorliegenden Werkes notwendig wäre. Für Studenten und Referendare ist das Werk eine Fundgrube für Lösungs- und Diskussionsansätze. Auch der Fußnotenapparat ist vorbildlich und erlaubt ein schnelles Nachlesen und Nachschlagen; den arbeitsrechtlichen Praktiker stört allerdings, dass bei arbeitsrechtlichen Fußnoten häufig EzA- oder AP-Fundstellen genannt werden, obwohl Entscheidungen auch in der Sammlung BAGE oder in der NZA veröffentlich sind. Das durchaus umfangreiche Sachregister gibt eine weitere wertvolle Hilfestellung bei der Fallbearbeitung.

In dem 1. Teil stellt Schwarze die dogmatischen Grundlagen vor und bringt eine einprägsame Formel: „Entspricht die Durchführung eines Schuldverhältnisses nicht dem, was zu geschehen hätte (z.B. der Schuldner liefert nicht) liegt eine Leistungsstörung bzw. Störung vor“ (Teil 1, § 1, Rz. 1). Schwarze macht allerdings deutlich (Rz 2), dass auch „die Verletzung von Verhaltenspflichten außerhalb des eigentlichen Leistungsbereichs“Leistungsstörungen sein können, wie z.B. die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten bei einer Vertragsanbahnung, § 311 Abs. 2 BGB.

Schwerpunkt der Darstellung (vgl. dazu Teil 1, § 2, Rz. 1) liegt auf dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (§§ 275 – 304, 320 – 326, 313, 314 BGB), gleichwohl wird auch das besondere Leistungsstörungsrecht (das nicht nurdas besondere Gewährleistungsrecht umfasst) kontextorientiert behandelt.

Im 2. Teil stellt Schwarze„Das Schicksal der Leistungspflicht“dar. Hier werden bis ins Einzelne alle in der Rechtsprechung und Literatur diskutierten Kernprobleme dargestellt. Insbesondere beindruckend ist der Abschnitt, der sich mit der Befreiung von der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit der Leistung und bei Unvermögen des Schuldners beschäftigt. Es werden alle Arten und Ausprägungen der Unmöglichkeit sehr eingängig beschrieben, wie z.B. die „physische Unmöglichkeit“, die rechtliche Unmöglichkeit oder die Unmöglichkeit der Erfüllung von Unterlassungspflichten. Bei den Unterlassungspflichten bringt Schwarzedas Beispiel, dass der Schuldner von der „Leistung“ (= Unterlassen) befreit wird, wenn die Unterlassung deshalb unmöglich ist, weil die zu unterlassende Handlung von einem Dritten aufgrund eines vollstreckbaren Titels erzwungen werden kann.

Für forensisch tätige Rechtsanwälte, für die Richter, aber auch für Referendare ist der prozessrechtliche Abschnitt des 2. Teils von Interesse (Teil 2 § 8 Rz. 1 ff). Bei Leistungsklagen wird durchaus häufiger vorgetragen, die Klage sei unzulässig, weil doch die Leistung „offensichtlich“ nicht erbracht werden könnte. Das ist aber keine Frage der Zulässigkeit (genauer des Rechtsschutzbedürfnisses), sondern eine Frage der Begründetheit der Klage.

Unmöglichkeit und Unvermögen sind – jedenfalls, wenn die entsprechenden Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind – anspruchsvernichtende Einwendungen und damit vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Im Übrigen muss der Schuldner das Eingreifen von Einreden, die sich z.B. auf „grobe Unverhältnismäßigkeit“ oder „Unzumutbarkeit“der Leistungserbringung beziehen, darlegen und beweisen, damit die Leistungsklage als unbegründet abgewiesen werden kann.

Schwarze blickt im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Leistungsklagen kurz auf das Zwangsvollstreckungsrecht und erörtert (u.a.) die Frage, ob der Schuldner sich im Vollstreckungsverfahren auf den Fortfall der Leistungspflichten berufen und somit die Zwangsvollstreckung verhindern kann. Hier spricht Schwarzeein durchaus allgemeines vollstreckungsrechtliches Problem an und verweist auf Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, nämlich BGHZ 34, 274, 279 (Seite 135, Fußnote 21). In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 16.2.1961 – VII ZR 191/59) ging es um die Vollstreckung eines amerikanischen Schiedsspruchs. Dieser wurde von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt, wogegen der Vollstreckungsschuldner Widerspruch einlegte. Er wollte mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen. Der Vollstreckungsgläubiger habe den dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Vertrag verletzt, wovon er (der Vollstreckungsschuldner) aber erst nach Erlass des Schiedsspruchs Kenntnis erhalten habe. Nach § 767 ZPO können Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, nur geltend gemacht werden, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind. Im BGH-Fall wurde festgestellt, dass die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung schon vor diesem Zeitpunkt entstanden war. Der BGH hatte deshalb § 767 ZPO auf die Vollstreckung des Schiedsspruchs angewendet und ausgeführt, dass § 767 Abs. 2 ZPO auch anzuwenden ist, wenn der Schuldner zu dem im Gesetz genannten Zeitpunkt das Bestehen der Forderung nicht gekannt hat. An dieser Rechtsprechung hat der BGH auch in späteren Entscheidungen festgehalten (so z.B. BGH, Urt. v. 16.11.2005 – VIII ZR 318/04, NJW-RR 2006, 229).

Im 3. Teil beschäftigt sich Schwarze ausführlich mit den Auswirkungen der Störungen im Leistungsverhältnis auf die Gegenleistungspflicht des Gläubigers und behandelt die vorläufige Verweigerung der Gegenleistung (§§ 320 – 322 BGB), den endgültigen Fortfall des Gegenleistungsanspruchs (§§ 323 – 326 BGB), dabei insbesondere die verschiedenen Rücktrittsfälle (Rücktritt wegen Nichtleistung, wegen Schlechtleistung, wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflichten usw.), sowie die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen.

Der 4. Teil des Werkes beschäftigt sich ausführlich mit schadensersatzrechtlichen Fragestellungen. Dies geschieht in einer strukturierten Prägnanz, die beeindruckend ist. Systematisch zusammengefasst finden sich dort Lösungsansätze, die man sich bei der Verwendung üblicher Kommentare mühsam erarbeiten muss. In diesem Teil werden auch die prozessualen Seiten des Schadensersatzanspruches bei Leistungsstörungen dargestellt (4. Teil, Seiten 244 ff, Seite 252, Seiten 264 f).

Bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichtleistung treten immer wieder Probleme auf, weil Fristsetzungen nicht erfolgten, obwohl eine Nichtleistung allein keine ausreichende Rechtfertigung für eine Abkehr von der Leistungspflicht darstellt (Teil 4, § 19 unter E. – Seite 275). Die Notwendigkeit einer (angemessenen) Fristsetzung und die „Problemfälle“ (z.B. bei „nichtsynallagmatischen Leistungspflichten“) stellt Schwarzeübersichtlich dar. Die „Entbehrlichkeit der Fristsetzung“ behandelt Schwarze in einem eigenen Abschnitt (Teil 4 § 19 unter H.). In der prozessualen Praxis ist die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung ein beliebter Streitpunkt, insbesondere, wenn die rechtsanwaltliche Betreuung erst spät (manchmal zu spät) angefordert wird.

„Das Ziel einer gerechten Regelung der Gläubigerverantwortlichkeit lässt sich allgemein dahin formulieren, dass dem Schuldner aus den vom Gläubiger zu verantwortenden Störungen kein Nachteil erwachsen darf. Diesen Grundsatz formuliert Schwarze am Anfang seines 5. Teils und erläutert sodann die vielfältigen Probleme, die mit diesem Grundsatz im Zusammenhang stehen. Interessant sind für Arbeitsrechtler die Ausführungen Schwarzesim Rahmen des Gläubigerverzuges. Hier (Seite 601 und Seite 636) spricht er die absolute Fixschuld an und stellt die Grundzüge dieses Problems dar. Das Problem tritt auch und insbesondere im Arbeitsrecht auf. Die Arbeitspflicht ist eine absolute Fixschuld, die mit Zeitablauf unmöglich wird. Annahmeverzug und Unmöglichkeit schließen sich jedoch aus, so dass es für einen Arbeitgeber niemals zu einem Annahmeverzug kommen könnte. § 615 BGB hätte eigentlich keinen Anwendungsbereich. Hier hilft, neben den allgemeinen von Schwarze dargestellten Grundsätzen,u.a. die Entscheidung des BAG, Urt. v. 23.9.2015 – 5 AZR 146/14, BAGE 152, 327 = NZA 2016, 293: Beruht die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aufgrund ihres Fixschuld-Charakters allein auf dem Zeitablauf, wird der Vergütungsanspruch - unabhängig vom Verschulden des Arbeitgebers - nach § 615 BGB aufrechterhalten, wenn die Voraussetzungen des Annahmeverzugs zur Zeit des Eintritts der Unmöglichkeit vorlagen.

An mehreren Stellen des 5. Teils widmet sich Schwarzeden speziellen Problemen im Arbeitsrecht. Das ordnet die Rechtsfragen, die sich im Arbeitsrecht stellen, in den dogmatischen Zusammenhang ein und stellt eine Grundlage für das Verständnis – aber auch für eine mögliche Kritik – der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar.

Als Fazit der Betrachtung des Werkes kann ich sagen, dass es eine wertvolle Hilfe sein kann für die Erschließung der vielfältigen Probleme im Zusammenhang mit den Leistungsstörungen. Wer sich vertieft mit solchen Störungen befassen muss und die Zusammenhänge erkennen will – sei es als Rechtsanwalt, Richter oder Student / Referendar –, ist gut beraten, dieses Werk zu Rate zu ziehen.

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