Diller, Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte, 2. Auflage, C.H. Beck 2017
Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln
§ 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung schreibt vor: „Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.“
Ohne Absicherung durch eine Versicherung also keine Zulassung als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin. Die vom Gesetz vorgeschriebene Versicherung soll den Mandanten schützen („Schutz des rechtssuchenden Publikums“, Diller, Einleitung, Rz. 7), aber auch den tätigen Rechtsanwalt.
Die 2. Auflage seines Kommentars zu den AVB-RSW (Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfe) zeigt eine generelle Tendenz in der Versicherungswirtschaft: Ein Auseinanderentwickeln der Bedingungswerke für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die Bedingungswerke sind nicht mehr – wie früher – einheitlich oder doch nahezu wortgleich. Diller weist zwar darauf hin, dass die Versicherer sich nicht über die Bedingungswerke, sondern fast ausschließlich über die Prämienseite Konkurrenz machen (Einl. Rz. 127). Gleichwohl kreiert jeder größere Versicherungs-Player auf dem Markt der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VermSchHV) ein eigenes Bedingungswerk und auch besondere Bedingungen, die zwischen Versicherern und den Kanzlei vereinbart werden können. Auch solche besonderen Bedingungen, wie Maklerklauseln, Konsortialvereinbarung oder Vereinbarungen gleitender Prämien behandelt Diller, Rechtsanwalt in Stuttgart und Honorarprofessor an der Universität Würzburg, in seinem schmalen, gleichwohl inhaltsschweren Band. Die Kommentierung umfasst ca. 330 Seiten und enthält zusätzlich ein sehr umfangreichesSachregister. Dieses Sachregister ist für den schnellen Zugriff auf einzelne Stichwörter außerordentlich brauchbar und erschließt zuverlässig die erörterten Begrifflichkeiten und zentralen Problemfelder der VermSchHV. Diller untersucht die Bedingungswerke der Versicherer Allianz, HDI, AXA, Gothaer, R+V und ERGO (Einl., Rz. 1).
Rechtsprechung zu einzelnen Klauseln der Bedingungswerke gibt es wenig. Das ist auch nicht erstaunlich, denn, wie Diller erwähnt (Einl. Rz. 132 f), haben die Versicherer kein Interesse daran, ihre Klauseln einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Überprüfung zu unterziehen. Hinzu kommt, dass zu den VermSchHV-Bedingungen ein „Meinungs- und Zitatenkartell“ (Diller, Einl. Rz. 133) existiert, weil das kommentierende Schrifttum weitgehend in der Hand von Mitarbeitern der Versicherer liegt oder aus den Federn von Versicherern nahestehenden Rechtsanwälten stammt. Diese Tatsache ist auch bei anderen Versicherungsbedingungen festzustellen, insbesondere bei den Bedingungswerken der Rechtsschutzversicherer. Da verwundert es nicht, dass Dillers Erstaunen, „was angeblich in den AVB-RSW geregelt sein soll, dort aber schlicht nicht steht“schon bei der 1. Auflage des Kommentars von Tag zu Tag größer wurde (Diller, Einl. Rz. 133).
An vielen Stellen seines Kommentars macht Dillererfrischend klar, dass die „herrschende“ Meinung zum Teil kaum vertretbare Ansichten liefert. Seine eigenen Ansichten sind demgegenüber immer gut begründet und nachvollziehbar.
Für Rechtsanwälte – wie auch für andere Berater – kann der Abschluss einer ausreichenden und auf die berufliche Tätigkeit ausgerichteten Schadensversicherung von existenzieller Bedeutung sein, auch wenn Diller(Einl. Rz. 131) schätzt, dass „95 % aller Haftpflichtfälle […] Schäden von weniger als € 50.000 betreffen“. Vor materiellen Schäden kann eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützen, nicht jedoch vor einer Rufschädigung. Eine solche Rufschädigung, die die Existenz einer der renommiertesten Rechtsanwaltskanzleien für Steuerrecht in Deutschland zerstörte, erwähnt Diller in seiner Einleitung (dort Rz. 131): den Fall der Kanzlei Haarmann, Hemmelrath & Partner (HH&P). Diese löste sich auf, nachdem sie von einer Mandantin auf bis zu 480 Mio € Schadensersatz verklagt worden war. (Vgl. https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2007/09/die-schuldfrage-haarmann-hemmelrath-zusammenbruch-im-mittelpunkt-der-olg-verhandlung-am-4-september).
Die Klage war allerdings unbegründet, wie der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.3.2009 – IX ZR 214/07, NJW 2009, 2949 = AnwBl 2009, 456) letztinstanzlich urteilte. Der konkrete Sachverhalt – und die für die 60 verklagten Rechtsanwälte brisante Situation – kann im Urteil des BGH und in den Urteilen der Vorinstanzen nachgelesen werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 8.9.2006 – 13 O 289/04, Juris – OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007 – 23 U 199/06, GI aktuell 2008, 81 = Juris). Wegen der unbegründeten Klage, die auch noch öffentlich bekannt wurde, schlug HH&P allerdings zurück und forderte – im gerichtlichen Vergleichswege letztlich erfolgreich – Schadensersatz von der früheren Mandantin (vgl. http://blog.handelsblatt.com/management/2009/10/11/wie-ein-unberechtigter-vorwurf-eine-grosse-law-firm-zerstorte-der-fall-haarmann-hemmelrath/).
Dillerweist in seinem Vorwort darauf hin, dass einschlägige Medien „fast wöchentlich von großen Haftungsfällen“berichten, und, dass die „Vertrauens- und Loyalitätsbeziehung“ zwischen Anwalt und Mandant immer schwächer wird. Das ist richtig. Die Enttäuschung, in einem Rechtsfall zu unterliegen, ist – insbesondere bei Menschen, die bedingungslos an die eigene „Unfehlbarkeit“ glauben – groß und führt mitunter bei Mandanten zu einem Gefühl, gegenüber dem Gegner oder auch im eigenen Umfeld das Gesicht verloren zu haben. Da liegt es nahe, Fehler bei dem eigenen Rechtsvertreter zu suchen und ihm Fehlberatung vorzuwerfen.
Auch seriöse Zeitungen, wie das Handelsblatt, befassen sich immer häufiger mit angeblichen Fehlberatungen durch Rechtsanwälte. So z.B. in dem Artikel „Der Anwalt und der Detektiv“ (Handelsblatt, 2. Nov. 2017, Seite 16 f). Dem Bild eines Ex-Energiemanagers (ehemaliger Personalvorstand einer AG) stellt das Handelsblatt den Text bei, dieser sehe sich von seinem Anwalt „bis auf die Knochen blamiert“. Der Rechtsanwalt war, so der Artikel (http://www.handelsblatt.com/my/unternehmen/dienstleister/skandal-bei-spitzenkanzlei-hogan-lovells-der-anwalt-und-der-detektiv/20529740.html), von dem damaligen Personalvorstand mit der rechtlichen Begleitung eines Kündigungsrechtsstreits betraut worden, den ein Arbeitnehmer gegen die AG eingeleitet hatte. Der Streit wurde mit harten Bandagen geführt und auch Detektive zur Beschattung des Arbeitnehmers eingeschaltet; schließlich erfolgte eine Überwachung durch ein am Arbeitnehmer-PKW angebrachtes GPS-Gerät. Die vom Arbeitnehmer eingeschaltete Polizei ermittelte wegen der unzulässigen Überwachungseinrichtung und durchsuchte auch die Räume der Detektei; dort fand sie E-Mails des damaligen Personalvorstandes. In der Folge wurde der Personalvorstand von der AG beurlaubt und trat von seinem Vorstandsposten zurück, berichtet das Handelsblatt. Der Ex-Manager macht nun die Kanzlei des Rechtsanwalts für seinen Job-Verlust verantwortlich, weil der Rechtsanwalt – was dieser bestreitet – nicht auf die Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahme hingewiesen habe und fordert laut Handelsblatt „einen siebenstelligen Betrag als Schadensersatz“.
Das wird ein interessanter Fall für die VermSchHV. Der Versicherer hat nämlich im Rahmen des VermSchHV-Vertrages zwei Pflichten („Doppelcharakter“ der Berufshaftpflichtversicherung, vgl. Diller,§ 3 Rz. 14): einerseits die Befriedigung berechtigter Ansprüche, andererseits aber auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Wie wichtig der Anspruch des versicherten Rechtsanwalts auf Übernahme der „Abwehr“ durch den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers ist, zeigt der oben erwähnte HH&P-Fall. Da ging es zuerst um 480 Mio €, später dann „nur“ noch um einen Streitwert von 4,3 Mio € (vgl. die Streitwertfestsetzung durch den BGH, Beschl. v. 21.7.2009 – IX ZR 214/07, Juris).
Im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen erwähnt Dillerdas Phänomen des schlafenden Hundes (§ 3 Rz. 21). Ein treffender Begriff. Er beschreibt die Situation, dass der Rechtsanwalt noch Honoraransprüche gegen seinen Mandanten hat, der seinerseits wiederum (z.B. wegen eines teilweise verlorenen Prozesses) Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt hat (oder meint, solche zu haben). Würde der Rechtsanwalt wegen seines Honoraranspruches nicht tätig werden, würde möglicherweise auch der Mandant nicht mit einer Aufrechnung im Prozess oder mit einer Gegenklage tätig. In Fällen, bei denen der (potentielle) Schadensersatzanspruch höher ist als der rechtsanwaltliche Honoraranspruch, ist den Versicherern – so Diller– häufig lieber, dass der „schlafende Hund“ (sprich: Mandant) nicht geweckt wird und der Rechtsanwalt zur Vermeidung eines aufwändigen Schadensersatzprozesses auf sein Honorar verzichtet. In einem solchen Fall muss der Versicherer allerdings dem Anwalt anbieten, ihn wegen des restlichen Honoraranspruches zu befriedigen. Die Richtigkeit dieser Lösung ist mir erst durch die Kommentierung von Dillerwirklich bewusst geworden.
Bei dem im Handelsblatt geschilderten Fall dürften die Person des Mandanten und die Person des Geschädigten auseinanderfallen. Bei dieser Konstellation ist die Frage, ob die VermSchHV auch Schäden abdeckt, die von Dritten geltend gemacht werden, die außerhalb des Mandatsverhältnisses stehen. Dillergibt dazu einen Lösungshinweis. Nach § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB-RSW) bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst … begangenen Verstoßes von einem anderenauf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Abgedeckt sind (Diller, § 1 Rz. 47) also nicht nur Ansprüche, die durch den Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt geltend gemacht werden, sondern auch Ansprüche außenstehender Dritter, die durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu Schaden gekommen sind (oder sein sollen).
Wichtig ist – abseits einer Furcht vor Rufschädigung – für alle Berufsträger eines beratenden Berufs die Beschäftigung mit den Versicherungsbedingungen, die einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu Grunde liegen. Hier hilft der Kommentar von Diller.
Zentraler Begriff für den Versicherungsschutz des Rechtsanwalts ist die berufliche Tätigkeit. Dazu zählt bei den meisten Versicherern auch eine berufsrechtswidrige Tätigkeit (z.B. eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt wegen Vorbefassung / Interessenkollision eigentlich nicht hätte ausüben dürfen). Nur im Bedingungswerk der R+V wird, so Diller, § 1 Rz. 40a, eine „rechtlich zulässige“Tätigkeit als versichert dargestellt. Dillerzweifelt, m.E. zu Recht, daran, dass eine solche Bedingung dem § 51 BRAO genügt. Wenn man von den Funktionen der Versicherung ausgeht, zu denen auch der Schutz des rechtssuchenden Publikumsgehört, erfüllt die R+V-Bedingung wohl kaum den Gesetzeszweck. Ob eine Rechtsanwaltskammer die Rechtsanwaltszulassung wegen der R+V-Bedingungen verweigert hat, ist nicht bekannt.
Als „Verstoß“ im Sinne der oben beschriebenen Versicherungsdeckung ist „jede Pflichtverletzung“ des Rechtsanwalts zu verstehen. Zu diesem weiten Feld von anwaltlichen Verstößen gehören (Diller, § 1 Rz. 41 f) ein ungünstiger Vergleichsschluss, voreilige Klagerücknahme, Fristversäumnis, Verjährenlassen von Ansprüchen, aber auch „Allerwelts-Fehlleistungen“, wie Liegenlassen von Aktentaschen, verschlampte Unterlagen, Terminversäumnis durch verschuldeten Autounfall usw. Eine Lektüre der regelmäßig veröffentlichten Entscheidungen – und Berichte – zu Haftungsfällen von Rechtsanwälten im AnwaltsBlatt kann die Augen öffnen und sollte jeden Berater sensibilisieren.
Dillergreift das Problem von „Spätschäden“ auf (§ 2 Rz. 18 f). In vielen anderen Bedingungen von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (z.B. für Haus- und Grundstücksverwalter) sind Klauseln mit einer zeitlichen Zäsur enthalten („Spätschadenklauseln“). Nach einer solchen Klausel sind nur Schäden versichert, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Ablauf der Versicherung gemeldet werden. Eine solche Klausel ist in den AVB-RSW nicht enthalten und wäre auch, so Diller, im Hinblick auf § 51 BRAO nicht zulässig (und unwirksam), soweit sie Schadenfälle beträfe, die unter die gesetzliche Mindestdeckung fielen.
Oben wurde bereits erwähnt, dass die Versicherer kein Interesse haben, ihre Versicherungsbedingungen einer ober- oder höchstrichterlichen Überprüfung zu unterziehen. Entgegen „einem weit verbreiteten Irrtum“ (Diller,Einl. Rz. 94) unterliegen die Versicherungsbedingungen allerdings durchaus einer AGB-Kontrolle. Diller erläutert deutlich, in welchem Umfang und Maß die Bedingungen überprüfbar wären (Einl. Rz. 94 ff). Das ist für die Schadenpraxis von erheblicher Bedeutung, können mögliche Verstöße gegen die AGB-Regeln des BGB doch den versicherten Rechtsanwälten als Argumentationshilfe dienen.
Neben den „allgemeinen“ Versicherungsbedingungen erläutert Diller sehr anschaulich auch die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Rechtsanwälte und Patenanwälte (BBR-RA). Zu diesen Besonderen Bedingungen zählen die Bedingungen über die Jahreshöchstleistung; üblich ist eine Begrenzung auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme bzw. das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Zu den BBR-RA gehört auch der Ausschluss von Tätigkeiten mit Auslandsbezug; dies kann auch bei „normalen“ Rechtsfällen schnell bedeutsam werden, so dass Rechtsanwälte hier sehr vorsichtig sein sollten. Weitere besondere Bedingung der BBR-RA: der Ausschluss von Veruntreuungsschäden. Das ist eigentlich selbstverständlich, gleichwohl kann es für Rechtsanwälte eine böse Überraschung werden, wenn das eigene Personal an Veruntreuungen mitwirkt und der Rechtsanwalt merkt, dass er nicht versichert ist. Für solche Veruntreuungen durch das Personal des Anwalts gibt es eine – gesondert abzuschließende – Vertrauensschaden-Haftpflichtversicherung.
DillersKommentar ist klein, aber fein. Erfrischend ist die kritische und argumentreiche Auseinandersetzung mit der schwierigen Materie – an allen Stellen des Kommentars ist zu merken, dass Diller eine von der versicherungsdominierten Sichtweise unabhängige und rechtlich fundierte Position einnimmt. Das hebt Dillers Kommentar wohltuend von anderen Veröffentlichungen ab. Sein Werk ist eine Empfehlung für alle Rechtsanwälte, die über neue Versicherungsverträge verhandeln wollen oder die Probleme mit ihrem Versicherer haben oder auch für Berufsanfänger, die sich zuverlässig und schnell mit der eigenen Absicherung beschäftigen wollen.