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Rezension: StGB

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Kindhäuser / Neumann / Paeffgen (Hrsg.), StGB, 5. Auflage, Nomos 2017

Von Dr. Torsten Obermann, RiAG, Münster / Lüdinghausen


Da liegt er also: Der Nomos Kommentar zum StGB, nunmehr schon in der 5., fest gebundenen Auflage. Schon äußerlich ein riesiges Werk in drei Bänden. Schon der Allgemeine Teil umfasst knapp 3.000 eng beschriebene Seiten, hinzu kommen dann die zwei Bände des Besonderen Teils mit je ca. 2.400 Seiten. Die inhaltliche Wucht des Kommentars zeigt sich schon daran, dass trotz des gewaltigen Umfangs auf Überflüssiges verzichtet wurde: Abgesehen von einem einseitigen Vorwort fehlen Einleitung, Danksagungen und selbst auf eine Übersicht der Autoren der einzelnen Kommentierungen wurde verzichtet.

Die Autoren werden auf dem Vorblatt nur alphabetisch aufgelistet. Dem Vorwort ist zudem noch zu entnehmen, dass der Autorenkreis im Wesentlichen stabil geblieben ist. Angesichts der bei der Mitarbeit an diesem Werk versammelten Elite der deutschen Strafrechtslehrer erübrigt sich in allerdings der Tat fast jede weitere Bemerkung. So werden die Normen des StGB u.a. von Puppe, Frister, Vormbaum, Gaede, Toepel, Zieschang, Kargel,Ostendorf und Saligerkommentiert. Die Bearbeitungen des leider verstorbenen Hassemer werden von Neumannfortgeführt.

Schon diese Auswahl aus dem rund 35 renommierte Hochschullehrer umfassenden Autorenteam, in deren Zusammenhang natürlich auch die Herausgeber nicht unerwähnt bleiben dürfen, zeigt, dass das Werk seinen im Vorwort angemeldeten Anspruch auf Wissenschaftlichkeit in jedem Teil einlösen kann.

Der wissenschaftliche Tiefgang der Bearbeitung zeigt sich wahrscheinlich am augenfälligsten bei den Normen des Allgemeinen Teils, wo sich dogmatische Auseinandersetzungen um das Wesen des Strafrechts in besonderer Weise konzentrieren. Gerade hier steht der Kommentar in der Bearbeitungstiefe den klassischen großen Strafrechtslehrbüchern in nichts nach.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang natürlich die groß angelegte Kommentierung von Puppe, die in den umfassenden Vorbemerkungen zu § 13 die Ergebnisse ihrer langjährigen Forschungsarbeit zur allgemeinen „Lehre vom Verbrechen“ umfänglich aber komprimiert zusammenfasst. Die komplexen Gedankengänge werden hier gut nachvollziehbar und eminent lesbar, bisweilen sogar etwas humorig (z.B. die Bezeichnung ihrer Kausalitätslehre als „puppenleicht“) ausgebreitet. Hier werden die großen Fragen um Sinn und Grenzen des Strafrechts, der Definition und der Zurechnung von Unrecht und Schuld in mustergültiger Weise durchgesprochen. Die kaum zu überschätzender Qualität der Ausführungen Puppes setzt sich bei ihrer Behandlung der Fragen von Vorsatz und Fahrlässigkeit nahtlos fort. Spätestens hier zeigt sich zudem die zweite Kernkompetenz des Kommentars in besonderer Weise: die umfassende Darstellung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur nebst kritischer Durcharbeitung.

Ähnlich grundsätzliche Bedeutung wie die Ausführungen Puppes haben hat die Auseinandersetzungen mit Gesichtspunkten der Rechtswidrigkeit in den Ausführungen von Paeffgen/Zabel(Vorbemerkungen zu § 32) und mit den Rechtsfolgen der Tat in der Kommentierung von Dünkel (§ 38). Hier werden in großem Umfang auch rechtsvergleichende und rechtstatsächliche Erkenntnisse und Untersuchungen ausgewertet und in übersichtlichen Tabellen dargestellt.

Wichtig auch für den Praktiker ist, dass die Kommentierung der Strafzumessungsgrundsätze durch Albrecht (§ 46) übersichtlich sowohl die gesetzliche Regelung als auch deren Lücken darstellt. So dürfte es Gerichten durch Heranziehung des Kommentars gelingen, Fehler gerade in diesem anfälligen Bereich zu vermeiden. Verteidiger vermögen mit dem Werk dagegen Fehler des Gerichts zielstrebig aufzufinden und zu rügen.

Schon der Natur der Rechtsmaterie ist es geschuldet, dass bei der Kommentierung der Normen des Besonderen Teils die Dogmatik etwas hinter den Praxisbezug zurücktritt. Doch bleibt die Auswertung von Literatur und Rechtsprechung selbstverständlich auch in diesem Bereich so umfassend und aktuell, wie dies das gesamte Werk auszeichnet.

So werden beispielsweise bei der Kommentierung der Tötungsdelikte von Neumann/Saliger im Rahmen der Darstellung des Mordparagraphen (§ 211) sämtliche Fallgruppen z.B. der schwierigen Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke genauso übersichtlich dargestellt wie ausführlich kritisch beleuchtet. Fragen der Revisibilität tatrichterlicher Feststellungen werden in diesem Zusammenhang erörtert, ebenso die Lösungen auf der Rechtsfolgenseite. Schließlich werden auch die Teilnahmeprobleme beim Mord ausführlich untersucht. Bei der Kommentierung zu §§ 216, 217 werden die aktuellen Diskussionen um die Abgrenzung von Selbsttötung und Fremdtötung ebenso klar aufgezeigt, wie das kriminalpolitische und verfassungsrechtliche Meinungsbild und Reformbestrebungen.

Bei den Verkehrsdelikten, um ein weiteres praxisrelevantes und dynamisches Gebiet des Strafrechts herauszugreifen, werden nicht nur die dogmatischen Grundlagen der einzelnen Straftatbestände und ihr jeweiliger Anwendungsbereich klar herausgearbeitet sondern auch die hier besonders für den Praktiker relevante Kasuistik durch eine umfassende und aktuelle Rechtsprechungsauswertung strukturiert und übersichtlich dargestellt.

In äußerlicher Hinsicht ist der Kommentar nicht weniger empfehlenswert. Auch wenn, wie eingangs dargestellt, auf Überflüssiges verzichtet wird, wird doch der Service für den Leser stets in den Vordergrund gestellt. Die gut verständlichen, klar formulierten und – aufgrund der Ausgliederung der vielen Fundstellen in Fußnoten – auch optisch gut erfassbar geschriebenen Texte sind übersichtlich gegliedert und mit Randnummern versehen. Durch Fettdruck hervorgehobene Schlagworte erleichtern die Orientierung ebenso wie einleitende Literaturverzeichnisse, Gliederungen und abschließende, ausführliche Stichwortverzeichnisse.

Zusammenfassend wird der Kommentar mit dieser Auflage seinen Rang unter den Großkommentaren des Strafrechts nicht nur sichern, sondern noch ausbauen können. Sowohl in der wissenschaftlich-dogmatischen Arbeit als auch in der Praxis ist das Werk schon seit vielen Jahren nicht mehr wegzudenken. Dies wird sicherlich so bleiben!

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