Kühling / Buchner, Datenschutz-Grundverordnung: DS-GVO, 1. Auflage, C.H. Beck 2017
Von RiLG Dr. Reto Mantz, Dipl.-Inf., Frankfurt am Main
Derzeit erscheint in kurzer Abfolge eine Vielzahl von Werken zur ab Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung. Nachdem im letzten Jahr bereits mehrere kurze Praxishandbücher bzw. Übersichtswerke erschienen sind, treten nun die Kommentare ins Blickfeld. Mit dem Kühling / Buchner erscheint ein Kommentar, der mit seinen knapp 1.200 Seiten „im Palandt-Format“ zu Recht als „Großkommentar“ beworben wird.
Bereits der Blick auf die Bearbeiter des Kühling / Buchner lässt innehalten. Mit Johannes Caspar, Alexander Dix, Silke Jandt, Thomas Petriund Thilo Weichert stammen fünf Autoren aus der Praxis der Aufsichtsbehörden, darüber hinaus kommentieren namhafte Professoren und Anwälte. Die Kommentierung ist auf dem Stand Dezember 2016, so dass auch der Referentenentwurf zum DSAnpuG-EU Berücksichtigung finden konnte.
Die Einzelkommentierungen folgend einem durchgehenden Konzept: Nach einer Auswahl der zur Verfügung stehenden Literatur wird unter der Überschrift „Allgemeines“ ein kurzer Überblick über die jeweiligen Regelungen gegeben. Anschließend wird die Entstehungsgeschichte betrachtet, wobei in der Regel zunächst ein Abgleich mit der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG stattfindet. Hieran schließen sich Ausführungen zu den Entwürfen von Kommission, Parlament und Rat sowie den Verhandlungen im Trilog an. Diese Herangehensweise, die sich in ähnlicher Form auch in anderen Kommentaren findet, legt einen Grundstein für die anschließende (materielle) Behandlung und die Auslegung der jeweiligen Norm. Die Einzelkommentierung schließt jeweils mit einem Blick ins nationale Recht, wobei hier sowohl der bisherige Stand als auch die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Mitgliedsstaaten behandelt werden.
Hervorzuheben ist, dass die Kommentierungen – einem „Großkommentar“ angemessen – jedenfalls meist in die Tiefe gehen. So arbeitet beispielsweise Herbstauf fast zwei Seiten vorbildlich die möglichen Verständnisvarianten des Begriffs der „Rechtmäßigkeit“ der Verarbeitung in Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO heraus, nämlich (1) ob für eine Verarbeitung eine Rechtsgrundlage vorliegt oder (2) bei der Verarbeitung zusätzlich alle weiteren Pflichten der DS-GVO Beachtung finden müssen, wobei er nachvollziehbar die erste Variante befürwortet (Art. 5 Rn. 8 ff.). Auch die anderen Grundprinzipien in Art. 5 DS-GVO werden mit der ihrer Bedeutung angemessenen Tiefe aufgearbeitet.
Umfassend ist auch die Kommentierung zu Art. 6 DS-GVO, wo beispielsweise Buchner/Petriauch auf den „risikobasierten Ansatz“ eingehen, den sie in der DS-GVO an verschiedenen Stellen ausmachen können (Art. 6 Rn. 14).
Wiederum Herbst kommentiert eingehend Art. 17 DS-GVO und das Recht auf Vergessenwerden in dessen Abs. 2. Herbstleitet insoweit aus Art. 12 Abs. 2 S. 1 DS-GVO einen Auskunftsanspruch her, der den Verantwortlichen zur Auskunft aller ihm bekannten Inhaber der Information verpflichtet (Art. 17 Rn. 64). Darüber hinaus spart Herbst richtigerweise nicht an Kritik („Mogelpackung“), da die Regelung dem Urteil „Google Spain“ des EuGH nicht gleichkommen dürfte (zum Verhältnis zwischen Art. 17 DS-GVO und dem EuGH-Urteil Art. 17 Rn. 67 ff.).
Lesenswert ist ferner die Darstellung von Buchner / Tinnefeld zu Art. 85 DS-GVO, der das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit regelt. Zutreffend sehen Buchner / Tinnefeld hier den nationalen Gesetzgeber in der Pflicht, entsprechend Art. 85 Abs. 1 DS-GVO konkret festzulegen, wie der grundrechtliche Ausgleich erfolgen soll. Pauschale Bezugnahmen reichen hierfür nicht aus. Den Begriff der „Verarbeitung zu journalistischen Zwecken“ legen die Autoren unter Berücksichtigung der Bedeutung der Meinungsfreiheit weit aus. Schon jede Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis falle darunter (Art. 85 Rn. 17). Es ist zu vermuten, dass die Autoren der Auffassung sind, dass darunter auch die Veröffentlichung einer Äußerung z.B. auf Facebook durch eine Privatperson fallen soll. Diese Frage wird die Gerichte ohne Zweifel in Zukunft beschäftigen.
Insgesamt bietet der Kühling / Buchner eine gute Aufarbeitung des neuen Datenschutzrechts und stellt daher eine lohnende Anschaffung für den Praktiker ebenso wie für den Wissenschaftler dar.