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Rezension: EMRK

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Meyer-Ladewig / Nettesheim / von Raumer (Hrsg.), Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, Nomos 2017

Von Wirtschaftsjurist Christian Paul Starke, LL.M., Kreuztal



Die „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ aus dem Jahr 1950, besser bekannt als Europäische Menschenrechtskonvention oder kurz EMRK, stellte den ersten regionalen Menschenrechtskatalog dar, der nach dem zweiten Weltkrieg und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen geschaffen wurde. Mit ihr sollte ein durchsetzbarer und damit effektiver Schutz grundlegender menschenrechtlicher Standards gewährleistet werden. Hierfür wurde sie insbesondere mit einem eigenen Gerichtshof, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg, ausgestattet. War die Anzahl der Mitgliedsstaaten bei Inkrafttreten der EMRK im Jahr 1953 mit nur 10 Staaten noch relativ überschaubar, so kommt der Konvention heute mit Geltung in 47 Staaten eine enorme Reichweite zu. Zu diesen gehören neben allen Mitgliedsstaaten der EU auch Länder wie die Türkei und Russland. Deutschland zählte dabei zu den Mitgliedern der ersten Stunde. Als völkerrechtlicher Vertrag kommt der EMRK hier grundsätzlich der Rang eines Parlamentsgesetzes zu. Das Bundesverfassungsgericht zieht sie allerdings auch zur Auslegung der Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes heran. Dementsprechend sind Kenntnisse ihrer Regelungen für jeden deutschen Juristen unverzichtbar. Dies gilt umso mehr für Studierende der Rechtswissenschaften, als in der aktuellen Diskussion um die Reform der Prüfungsinhalte des ersten Staatsexamens zukünftig eine verstärkte Einbindung der EMRK angedacht ist.

Die 4. Auflage des Nomos-Handkommentars ist im Januar 2017 erschienen. Zu den Herausgebern zählen nun neben Dr. Meyer-Ladewigauch Prof. Dr. Nettesheim von der Universität Tübingen sowie Rechtsanwalt von Raumer aus Berlin. Diese tragen mit ihren Kenntnissen als ausgewiesene Experten des Europa- und Konventionsrechts zur Gewährleistung einer weiterhin hohen Qualität des Werkes bei. Unterstützt werden die Herausgeber durch eine ganze Reihe von Bearbeitern aus Forschung und Praxis.

Es handelt sich bei dem Buch um ein sehr stabiles Hardcover mit knapp 860 Seiten und angenehm dickem Papier, mit dem sich gut arbeiten lässt und durch das selbst Markierungen mit einem Textmarker nicht durchscheinen. Das Werk umfasst neben der EMRK selbst auch noch die meisten der aktuell 16 Zusatzprotokolle, deren Bestimmungen ebenfalls kommentiert sind. Hinzu kommt ein rund 30-seitiges Sachverzeichnis am Ende des Werkes, das das Auffinden der relevanten Passagen innerhalb des Textes erleichtert. Im Fließtext sind besonders wichtige Begriffe zudem noch einmal durch Fettdruck hervorgehoben.

Dem Werk vorangestellt ist ein Literaturverzeichnis der verwendeten Standardwerke, das mit eineinhalb Seiten überraschend knapp ausfällt. Die Kommentierung selbst ist allerdings reich mit Fußnotennachweisen größtenteils zu den relevanten Urteilen des EGMR, aber auch vereinzelten Aufsätzen gefüllt. Die Platzierung der Nachweise in Fußnoten macht die Arbeit dabei deutlich angenehmer, als sie dies bei vielen anderen Werken mit nicht hervorgehobenen Fundstellenangaben im Fließtext ist.

Das Werk beginnt mit einer knapp 25-seitigen Einleitung. In dieser werden zunächst die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der EMRK und die ihrer Schaffung zugrundeliegenden Ideen skizziert sowie die aktuellen Diskussionen um die ausgreifende Rechtsprechungspraxis des EGMR nachgezeichnet. Danach wird die Rechtsnatur der Konvention als völkerrechtlichem Vertrag erläutert und ihre Bedeutung für die nationalen Rechtsordnungen, aber auch das Recht der Europäischen Union, analysiert, bevor dann die Auslegung der Charta durch die Spruchpraxis des EGMR untersucht wird. Hier werden insbesondere die „living-instrument“-Doktrin und die Gewährung einer „margin of appreciation“ sowie der Prüfungsmaßstab des Gerichtshofs vorgestellt. Daran anschließend werden dessen Organisation und der Ablauf eines Individualbeschwerdeverfahrens erläutert.

Dieser Einleitung folgt dann die Kommentierung der einzelnen Konventionsbestimmungen. Diese beginnt jeweils mit dem Abdruck der Norm und einem Inhaltsverzeichnis der nachfolgenden Ausführungen. In einem allgemeinen Teil wird zunächst auf eventuell existierende vergleichbare Gewährleistungen im Grundgesetz, der Europäischen Grundrechtecharta und den Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen hingewiesen. Hiernach werden – dem klassischen Schema von Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung folgend – die einzelnen in den jeweiligen Normen enthaltenen Schutzgegenstände vorgestellt. Die Ausführungen der Bearbeiter orientieren sich dabei leider fast ausschließlich an der Rechtsprechung des EGMR. Mit Literaturquellen wird nur sehr selten gearbeitet. Auch eigene Ansichten fehlen größtenteils. Dies ist schade, aber der Eigenschaft des Werkes als kurz gehaltenem Handkommentar geschuldet. Die Aufgliederung der Schutzbereiche und Zuordnung der konkreten Entscheidungen unter die Oberpunkte gelingt überzeugend, so dass der Leser ein gutes Bild von der Rechtsprechungspraxis des EGMR gewinnt. Im letzten Abschnitt der Ausführungen wird dann jeweils auf das Konkurrenzverhältnis der besprochenen Konventionsbestimmung zu sich eventuell überschneidenden Schutzbereichen anderer Gewährleistungen eingegangen. Soweit es verfahrensrechtliche Besonderheiten bei der Rüge eines bestimmten Rechts gibt, wird auch dies hier thematisiert.

Nach den Ausführungen zur Konvention selbst werden dann noch die Zusatzprotokolle 1, 4, 6, 7, 12 und 13 kommentiert. Die Länge der Stellungnahmen fällt dabei sehr unterschiedlich aus.


Das Werk vermag leider nur teilweise zu überzeugen. Es bietet zweifellose einen guten Einstieg in die Regelungen der EMRK und die mit ihnen einhergehenden Streitstände. Allerdings verengt es seine Betrachtungen dabei sehr stark auf die Rechtsprechung des EGMR. In der Literatur geführte Diskussionen werden kaum berücksichtigt. Auch eigene Ausführungen der Bearbeiter lässt das Werk fast vollständig vermissen. Hier besteht deutliches Verbesserungspotential, gibt es doch zu vielen Konventionsbestimmungen und Urteilen des EGMR aus den letzten Jahren durchaus kontrovers geführte Diskussionen in der Literatur, seien es nun Fragen des Umweltschutzes oder des Tragens traditioneller religiöser Kleidung, insbesondere durch Mitglieder muslimischer Glaubensgemeinschaften (siehe nur das sog. „Grundrecht auf Kommunikation“ in der Entscheidung des EGMR zum französischen Burka-Verbot von 2014). Hier kann das Werk für die weiteren Recherchen einen guten Anhaltspunkt bieten, nach welchen Urteilen des EGMR der Leser zu suchen hat, um davon ausgehend dann Urteilsanmerkungen und Aufsätze zu finden, die die Problematiken thematisieren. Mehr als eine erste Anlaufstelle zur Sammlung erster Ansatzpunkte ist es aber nicht.

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