Born / Ghassemi-Tabar / Gehle (Hrsg.), Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (Corporate Litigation), 5. Auflage, C.H. Beck 2016
Von Rechtsreferendar Dr. Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur., Heidelberg
Nicht nur die Gesetzgebung der letzten Jahre, sondern sowohl die Rechtsprechung als auch die zunehmende Internationalisierung und die damit einhergehenden Veränderungen der (Anteils-)Strukturen innerhalb von Unternehmen haben zum Bedeutungszuwachs der Corporate Litigation beigetragen (näher hierzu Ghassemi-Tabar/Wilk§ 1 Rn. 1–3). Die inzwischen als eigenständiges Rechts- und Praxisgebiet (näher Ghassemi-Tabar/Wilk§ 1 Rn. 4) aufgefasste Materie der Corporate Litigation erfährt dabei ihre Komplexität durch die Verzahnung des materiellen Gesellschafts- mit dem Prozessrecht. In diesem wachsenden Bereich dürfte die Rechtsberatung und -anwendung kaum noch in effizienter Weise möglich sein, wenn bei Einzelfragen zunächst Werke zum Gesellschafts- und anschließend solche zum Prozessrecht befragt werden müssten, um die Einzelelemente im nächsten Schritt miteinander zu verknüpfen und erst darauffolgend eine Rechtsberatung und -anwendung im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten anbieten zu können. Daher ist es besonders erfreulich, dass nunmehr in der bekannten C.H. Beck-Reihe des Münchener Handbuchs zum Gesellschaftsrecht der Band 7 zum Thema Corporate Litigation von RiBGH Manfred Born, Karlsruhe, RA Nima Ghassemi-Tabar, Frankfurt am Main, und VRiOLG Dr. Burkhard Gehle, Köln, mit einem Umfang von 2164 Seiten und unter Mitwirkung von o. Hochschulprofessoren, Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten vorgelegt wurde.
Die formale Ausgestaltung des Werkes ist – wie auch sonst in der Reihe der Münchener Handbücher zum Gesellschaftsrecht – sowohl wissenschafts- als auch praxisorientiert: Dies zeigt sich bereits durch die umfangreichen Literaturangaben vor jedem Kapitel, durch die besondere Verknüpfung zwischen abstrakter und konkreter Darstellungsweise (dazu sogleich mehr) und durch die jeweils umfangreichen und vertiefenden Fußnotenapparate innerhalb der einzelnen Kapitel. Ergänzend kann in formaler Hinsicht einerseits hervorgehoben werden, dass ganz besonders positiv auffällig ist, dass eine enorme Vielzahl an Rechtsprechung bei der Darstellung der jeweiligen Themen verarbeitet wurde. Hierdurch wird dem Leser die Möglichkeit eröffnet, eine weitreichende Bandbreite an Rechtsprechung im systematischen Zusammenhang nachschlagen und dadurch Einzelfragen vertiefen zu können. Erwähnt sei an dieser Stelle, dass die verarbeiteten Entscheidungen der Rechtsprechung sowohl mittels des jeweiligen Aktenzeichens als auch mittels eines Printmediums zitiert werden. Dies erleichtert enorm die Suche nach den einschlägigen Entscheidungen in den bekannten Datenbanken. Andererseits ist erwähnenswert, dass im Werk eine Vielzahl von Intraverweisen zu finden sind, die es dem Leser ermöglichen, Einzelfragen innerhalb des Werkes zügig nachschlagen zu können: So wird im Rahmen der Erörterungen zur Anwendbarkeit des AG-Beschlussmängelrechts auf eine in Deutschland ansässige SE (Wilk/Horcher§ 29 Rn. 11) auf die entsprechenden Erörterungen innerhalb des Handbuchs zur Beschlussmängelstreit in einer SE verwiesen (Maul§ 33 Rn. 36). Begrüßenswert ist in formaler Hinsicht schließlich, dass einige Autoren dem zuvor beschriebenen instruktiven Layout einen eigenen, weiterführenden Zusatz hinzufügen: So sind bspw. im Rahmen der Ausführungen von Hahn diverse Formulierungsbeispiele zu finden, die ebenfalls zum effizienten Arbeiten, insbesondere beim Berufsanfänger, beizutragen vermögen (vgl. etwa Hahn§ 48 Rn. 42 zum Antrag einer Feststellungsklage gerichtet auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer GbR oder Hahn§ 50 Rn. 9 zur besonderen Bezeichnung einer GbR in einer Klageschrift). Für ein weiteres Beispiel aus diesem Bereich kann auf den Formulierungsvorschlag von Wiegand-Schneiderfür eine Feststellungsklage im Rahmen einer Beschlussmängelklage in der GmbH hingewiesen werden (vgl. Wiegand-Schneider§ 39 Rn. 4 a.E.). Als ein anderes Beispiel für formale Zusatzelemente kann auf die Ausführungen von Hagel Bezug genommen werden, der besonders leserfreundliche visuelle Medien einsetzt und damit zur zügigen Arbeitsweise beiträgt (siehe z.B. Hagel§ 149 Rn. 1 a.E.: Schaubild zu den unterschiedlichen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, Hagel§ 150 Rn. 14: Übersicht zu den „Beschränkungen der Tätigkeit als Mediator“ oder [ganz besonders instruktiv] Hagel§ 153 Rn. 3: Tabellarische Übersicht zu den Einsatzmöglichkeiten der Mediation für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten).
Inhaltlich besticht das Werk vornehmlich einerseits durch die – bereits erwähnte – besondere Verknüpfung der wissenschaftlichen mit der praxisorientierten Darstellungsweise und andererseits durch die Reichweite der Themenauswahl: Denn das Werk befasst sich nicht nur mit den Binnen- und Außenstreitigkeiten im Gesellschaftsrecht, sondern behandelt wird das Corporate Litigation-Mandat ausgehend von der Annahme des Mandats bis hin zum Abschluss des Mandats in Form der Kommunikation der gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit gegenüber der Öffentlichkeit (vgl. auch Ghassemi-Tabar/Wilk§ 1 Rn. 6). So wird etwa im Zusammenhang mit der, einer Mandatsannahme vorgehenden, Prüfung einer Interessenkollision angesetzt und hierbei die einzelnen relevanten Rechtsvorschriften und ihre Tatbestandsmerkmale mit spezifischem Bezug zum Gesellschaftsrecht dargestellt (vgl. z.B. Peitscher§ 4 Rn. 34 zum Tatbestandsmerkmal des „Interessenwiderstreits“ i.S.d. § 43a Abs. 4 BRAO unter Verweis darauf, dass im Gesellschaftsrecht etwa „der auszuschließende Gesellschafter und die übrigen Gesellschafter im Ausschließungsverfahren“ widerstreitende rechtliche Interessen haben [siehe auch Peitscher§ 4 Rn. 36 für eine Aufzählung weiterer, gesellschaftsrechtlicher Beispiele]). Auch eine etwaige Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung des Rechtsweges wird erörtert, sodass der Leser zügig nachschlagen kann, welche Grundrechte im gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang verletzt sein könnten und hierzu ggf. einschlägige Rechtsprechung finden (vgl. z.B. C. Fischer§ 159 Rn. 8 zum Schutz gegen die Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen in der GmbH oder C. Fischer§ 159 Rn. 10 zum Schutz von Kleinaktionären). Da im Werk Ausführungen zum Grundrechtsschutz dargeboten werden, darf an dieser Stelle der Wunsch an den Autor herangetragen werden, für eine kommende Auflage darüber nachzudenken, ob ein Abschnitt zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen werden könnte. Denn nach hiesigem Dafürhalten dürfte der Anwendungsbereich der Europäischen Grundrechtecharta seit dem Akerberg Fransson-Urteil des EuGH (v. 26.2.2013 – C-617/10, insb. Rn. 19) zugenommen und damit für die Rechtsberatung und -anwendung – sofern sich die Frage nach grundrechtlichem Schutz im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit stellt – von Bedeutung sein.
Wie soeben erwähnt, zeigt sich eine weitere Stärke des Werkes darin, dass die abstrakten Darstellungen mit den konkreten Ausführungen ganz besonders instruktiv verwoben werden: So wird etwa im Kapitel über die „Vernehmung von Gesellschaftern und Organen“ zunächst allgemein ausgeführt, dass ein zum Zeitpunkt der Einvernahme als Partei zu vernehmende Person grundsätzlich nicht als Zeuge in Betracht kommt, wobei insbesondere die gesetzlichen Vertreter einer prozessunfähigen Partei gem. § 455 Abs. 1 ZPO selbst als Partei zu vernehmen sind (näher H. Fischer§ 12 Rn. 3). Nachdem diese abstrakte und zugleich prägnante Weiche zum Beweisrecht gestellt wurde, führt H. Fischer anschließend in Bezug auf die jeweiligen Gesellschaftsformen konkrete Einzelfälle auf, in denen eine Zeugeneigenschaft zu bejahen oder zu verneinen ist (vgl. z.B. § 12 Rn. 6: Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH [sofern ausnahmsweise vorhanden] ohne besondere Vertreterstellung als Zeugen zu vernehmen, oder § 12 Rn. 7: Aufsichtsratsmitglieder einer AG wegen ihrer mitgliedschaftlichen Zugehörigkeit zum Vertretungsorgan als Partei zu vernehmen). Gerade diese besondere Verknüpfung der abstrakten Darstellungen mit den konkreten Ausführungen ermöglichen dem Leser zweierlei: Einerseits kann der unter Zeitdruck arbeitende Rechtsberater/-anwender zügig nach Einzelfällen mit den dazugehörigen Ergebnissen suchen; andererseits kann aber auch der mit einem komplexeren – gegebenenfalls noch nicht von der Rechtsprechung beurteilten – Sachverhalt arbeitende Rechtsberater/-anwender im Lichte der abstrakten Darstellungen und unter Berücksichtigung der Wertungen der konkreten Einzelfälle eine eigenständige Lösung für die von ihm zu beantwortende Rechtsfrage entwickeln.
Flankiert wird dieser Vorzug des Werkes damit, dass auch umstrittene Einzelfragen in diesem Duktus (scil. Verknüpfung wissenschaftlicher mit praktischer Darstellungsweise zwecks Befähigung zum eigenständigen Lösung komplexer, ungeklärter Lebenssachverhalte) erörtert werden: Als Beispiel kann insofern auf die Ausführungen von Benedict/Gehle/Schmidtzur statutarischen Schiedsklauseln verwiesen werden: Während die überwiegende Ansicht bei diversen körperschaftlichen Gesellschaftsformen statutarische Schiedsklauseln in den Satzungen als vom Anwendungsbereich des § 1066 ZPO erfasst betrachtet, ist die Frage der Einordnung nach einer Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag der personalistischen Gesellschaftsformen nach wie vor umstritten (näher Benedict/Gehle/Schmidt§ 144 Rn. 41). Gerade bei der Darstellung der einzelnen Ansichten zu diesem umstrittenen Fragenkreis begnügen sich Benedict/Gehle/Schmidt sodann freilich nicht nur mit den einzelnen Ansichten (§ 144 Rn. 41) und den mit den jeweiligen Ansichten einhergehenden praktischen Konsequenzen (§ 144 Rn. 43: Anwendbarkeit der Formvorschrift des § 1031 ZPO; § 144 Rn. 44 f.: Bindung beitretender Gesellschafter auf der Grundlage bestehender oder nachträglich veränderter/eingefügter statutarischer Schiedsklauseln; § 144 Rn. 46: Rechtsschutzmöglichkeiten von gebundenen, aber nicht zustimmenden Gesellschaftern gegen statutarische Schiedsklauseln), wenngleich dies grundsätzlich für die Rechtsberatung und -anwendung genügen dürfte. Vielmehr verweisen sie auf die theoretischen Grundlagen dieses Meinungsstreits, nämlich, ob der Gesellschaftsvertrag personalistischer Gesellschaftsformen eine Norm ([eingeschränkte] Normtheorie) oder ein Vertrag (Vertragstheorie) darstellt (ausführlich zum Ganzen Benedict/Gehle/Schmidt § 144 Rn. 41).
Schließlich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass im Werk bisweilen auch strategische Hinweise zu finden sind, die gerade Berufsanfängern die Rechtsberatung und -anwendung erleichtern dürften: So wird etwa im Rahmen der Frage nach der Prozessführungsbefugnis der Vor-GmbH und den in diesem Bereich vertretenen Ansichten der Hinweis erteilt, dass die Erteilung einer umfassenden Vertretungsmacht zu Gunsten der Geschäftsführung durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss sich anböte, um etwaigen Risiken einer unwirksamen Handlung entgegen zu finden (vgl. Spernath § 35 Rn. 57 zweiter Absatz).
Aus hiesiger Perspektive kann in inhaltlicher Hinsicht lediglich der Wunsch an die Herausgeber und Autoren herangetragen werden, für eine kommende Auflage darüber nachzudenken, ob nicht ein eigenständiges Kapitel zum Thema der „(Post) M&A Litigation“ aufgenommen werden könnte, da Streitigkeiten in diesem Bereich ebenfalls an Bedeutung zuzunehmen scheinen.
Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass es ganz besonders begrüßenswert ist, dass die bekannte und beliebte C.H. Beck-Reihe des Münchener Handbuchs im Gesellschaftsrecht um den von Born/Ghassemi-Tabar/Gehleherausgegebenen Band 7 zum Thema Corporate Litigation erweitert wurde und damit der zunehmenden Bedeutung dieses sich als eigenständiges Rechts- und Praxisgebiet herausbildenden Themenbereichs gerecht wird. Insbesondere die Treue zum Duktus der Reihe (scil. Verknüpfung einer wissenschaftlichen mit einer praxisorientierten Darstellungsweise) aus der Feder ausgewiesener Praktiker ermöglichen es dem Leser des Werkes, im Rahmen der Rechtsberatung und -anwendung nicht nur zügig Lösungen zu Einzelfragen zu finden, sondern befähigen den – aufmerksamen – Leser darüber hinaus zur Entwicklung von eigenständigen – systemkonformen, aufklärungspflichtigen – Lösungen im Hinblick auf noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfragen. Nach hiesigem Dafürhalten gehört das Werk daher zum Pflichtbestand der Bibliothek eines jeden Juristen, der in dem – wachsenden – Rechts- und Praxisgebiet der Corporate Litigation tätig ist. Jedenfalls im Falle eines Berührungspunktes mit dieser Materie sollte das Werk – bei Unsicherheiten im Hinblick auf Einzelfragen – dringend befragt werden.