Dornbusch / Fischermeier / Löwisch (Hrsg.), AR – Kommentar zum gesamten Arbeitsrecht, 8. Auflage, Luchterhand 2016
Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., Essen
Das deutsche Arbeitsrecht ist nicht einheitlich in einem eigenen Gesetzbuch geregelt. Wenngleich es vielfach Vorstöße zur Kodifizierung eines solchen gab, so ist doch nicht absehbar, ob es dazu jemals kommen mag. Vielmehr ist absehbarer Zukunft mit den über vielerlei Gesetze verteilten arbeitsrechtlichen Regelungen Vorlieb zu nehmen. Um trotz dieser Zersplitterung den Überblick zu behalten, wird teilweise der Versuch unternommen, in einem einzigen Werk alle nennenswerten Regelungen einer – im Vergleich zu Spezialkommentaren naturgemäß knapperen – Kommentierung zuzuführen. Dieses Konzept liegt auch dem vorliegenden Kommentar zugrunde.
Das von Dr. Gregor Dornbusch, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Ernst Fischermeier, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht, sowie Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Rechtsanwalt und Professor an der Universität Freiburg, herausgegebene Werk ist streng alphabetisch nach den Akronymen der Gesetze geordnet. Dabei werden die einschlägigen Normen von über 50 Gesetzen kommentiert. Die Autoren setzen sich dabei überwiegend aus Praktikern und auch einigen Professoren zusammen. Aufgrund des breiten Spektrums des Kommentars – nur beispielhaft zum Aufzeigen der Spannweite seien AGG, AktG, BPersVG, EStG, HGB und InsO genannt – erscheint der breit aufgestellte Kreis von 37 Autoren sehr zweckdienlich. So können die verschiedensten Normen mit entsprechender Sachkenntnis behandelt werden.
Selbstverständlich können in diesem Rahmen nur wenige Stellen gewürdigt werden. Mit Erkenntnisgewinn lesen sich die Ausführungen von Spelge zur aktuellen Frage des Streikrechts von Spartengewerkschaften (Art. 9 GG, Rn. 106ff.). Mag das BVerfG auch bislang keine einstweilige Anordnung erlassen haben (Beschl. v. 06.10.2015, 1 BvR 1571/15), so ist längst nicht entschieden, ob das Streikrecht der Spartengewerkschaften durch den neuen § 4a TVG in verfassungswidriger Weise eingeschränkt wird. Die Entscheidung in der Hauptsache wird wohl erst in diesem Jahr fallen. Die Argumente, die für ein solches Streikrecht sprechen, sind gut zusammengefasst von Krebber im Anhang zur Kommentierung zum TVG, Rn. 26 enthalten (der sich wohl hierauf beziehende Verweis von Spelge geht dagegen in die Leere).
Prägnant und kompakt ist auch die Kommentierung des Arbeitszeitgesetzes. Im Rahmen von § 3 ArbZG stellt Krauss die Grundzüge der Regelung zur Höchstarbeitszeit dar und geht richtigerweise davon aus, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit maximal auf 60 Stunden ausgeweitet werden kann (§ 3 ArbZG, Rn. 3). Allerdings bleibt unklar, ob Krauss im Falle von Sonntagsarbeit eine Ausnahme mit der Folge einer Erhöhung der maximalen Wochenarbeitszeit auf 70 Stunden zulassen mag (§ 12 ArbZG, Rn. 2). Eine solche dürfte richtigerweise zu verneinen sein.
Die von Gutzeit bearbeitete Kommentierung des BUrlG ist umfassend und vor allem sehr strukturiert. So überzeugen vor allem seine Ausführungen zur Übertragung von Urlaubsansprüchen (§ 7, Rn. 30ff.), wo Gutzeit die jüngere Entwicklung der (europarechtlich geprägten) Rechtsprechung bis hin zur derzeitigen Rechtslage umfassend darstellt. Sucht man einen gut verständlichen Einstieg in diese Problematik, so wird man hier fündig.
Kleinere Formatierungs- und Aktualisierungsfehler (so wird bei § 288, 289 BGB, Rn. 1 noch auf den nicht mehr aktuellen Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Bezug genommen) bleiben bei einem Umfang von über 2600 Seiten kaum aus und bewegen sich noch in einem vertretbaren Umfang.
Der Dornbusch/Fischermeier/Löwischüberzeugt vor allem durch seine Fokussierung auf das Wesentliche. Dabei schwankt der Umfang der Kommentierungen je nach Bedeutung der Norm erheblich. Die Schwerpunktsetzung ist den Autoren dabei aber rundum gelungen. Zu beachten ist, dass das Werk Kommentierungen zu den maßgeblichen Normen des deutschen(!) Arbeitsrechts enthält. Dabei werden – wenn erforderlich – auch die europäischen Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus gehende Kommentierungen europarechtlicher Normen sind dagegen – abgesehen von solchen zu AEUV (S. 31), Rom I- und II-Verordnung (S. 2153 bzw. S. 2161) – nicht im Kommentar enthalten. Dies würde den Umfang des Buchs aber auch sprengen sowie seinem Zweck zuwiderlaufen. So zeichnet sich der Dornbusch/Fischermeier/Löwischgerade durch seine Bündelung der deutschen arbeitsrechtlichen Normen aus, sodass der Praktiker stets mithilfe dieses Kommentars einen schnellen Zugriff auf prägnante und aktuelle Kommentierungen hat. Ihnen ist das Werk daher vollumfänglich zu empfehlen. Viele Probleme werden sich so allein mit diesem Kommentar lösen lassen können.
Schade ist indes, dass der Begleitzettel mit Zugangscode die Onlineausgabe lediglich zu einem „vergünstigten Preis“ anbietet. Gerade Juristen sind vielfach nicht (mehr) nur am Arbeitsplatz, sondern auch im privaten Arbeitszimmer oder gar unterwegs tätig und dadurch teilweise auf digitale Nachschlagewerke angewiesen. Zwar mag eine digitale Version sicher nicht das analoge Lesevergnügen ersetzen. Dennoch wäre es eine angenehme Entwicklung, würde die analoge Version des vorliegenden Werks auch gleichsam einen Vollzugang zur digitalen Fassung ermöglichen.