Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, C.H. Beck 2016
Von RA Dr. Tobias Hermann, Hamburg
Hartmannlegt im Jahr 2016 die völlig neubearbeitete Auflage seines Standardkommentars für das gesamte Gerichtskosten- und Anwaltskostenrecht vor. Darin werden die Änderungen durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht, das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten sowie die Neuerungen zur sog. Schutzschrift im zivilprozessualen Eilverfahren mit ihren kostenrechtlichen Auswirkungen berücksichtigt. Zielgruppe des Werks sind hauptsächlich Richter, Rechtsanwälte, Notare, Rechtspfleger, Kostenbeamte, Gerichtsvollzieher und Rechtsanwaltsfachangestellte.
Auf 2.297 Seiten wird der Leser wie gewohnt zuverlässig über sämtliche praxisrelevanten Fragen des Kostenrechts informiert. Der Anspruch auf eine wissenschaftliche Durchdringung der Materie wird hier nicht verfolgt. Von besonderem Interesse dürfte die Kommentierung des RVG sowie des dazugehörigen Vergütungsverzeichnisses sein. Sollte es zahlungsunwillige Mandanten geben, hilft ein Blick in die Ausführungen zur Festsetzung der Vergütung gem. § 11 RVG weiter. Die Festsetzung wird jedoch häufig an § 11 V RVG scheitern, da der Mandant regelmäßig Einwendungen erhebt, über die nur im Rahmen einer Kostenklage in der Hauptsache entschieden werden kann (z.B. Aufrechnung mit einer behaupteten Gegenforderung).
Im äußerungsrechtlichen Dezernat des Verfassers gibt es regelmäßig Streit um die Auslegung „derselben Angelegenheit“ im Sinne des § 15 RVG. So monieren Medien häufig die gesondert beantragte Kostenfestsetzung in einstweiligen Verfügungsverfahren für mehrere Verfügungsanträge bei ähnlichen Sachverhalten (z.B. Print- und Internetausgabe einer Zeitung) durch den Antragsteller. Dieser Einwand hätte zur Folge, dass nur auf der Grundlage eines fiktiven Gesamtstreitwertes für die einzelnen Verfügungsverfahren abgerechnet werden kann. Klarheit herrscht mittlerweile darüber, dass beim Zusammentreffen verschiedener Ansprüche wie Gegendarstellung, Richtigstellung und Unterlassung „verschiedene Angelegenheiten“ vorliegen (Rn. 58) und damit eine getrennte Kostenfestsetzung jeweils auf der Grundlage eines eigenen Gegenstandswertes erfolgt.
Im Vergütungsverzeichnis sind die Ausführungen zu Nr. 2300 zur Auslegung der nicht näher bestimmten Begriffe „Umfang und Schwierigkeit“ der Tätigkeit (Rn. 26 ff.), die eine Erhöhung der Regelgeschäftsgebühr von 1,3 rechtfertigen, besonders praxisrelevant. Dazu könnten z.B. auch Spezialkenntnisse in besonderen Rechtsgebieten, wie dem Presserecht, zählen.
Hilfreich ist dabei die von den Beck`schen Kurzkommentaren gewohnte Voranstellung der jeweiligen Gesetzesnormen, die mit einer Gliederung und Stichwortliste versehen sind. Auf die Verwendung eines Fußnotenapparates wird auch in dieser Auflage verzichtet, was sicherlich zur besseren Lesbarkeit beiträgt und eine Überfrachtung verhindert.
Fazit: Für 139 EUR bekommt der Käufer eine unverzichtbare Hilfe für den schnellen Zugriff auf nahezu sämtliche Fragen des Kostenrechts. Der Hartmann ist und bleibt der „Palandt des Kostenrechts“.