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Rezension: Zivilprozessordnung

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Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordung, 75. Auflage, C.H. Beck 2017

Von Rechtsanwalt Dr. Tobias Hillegeist, Lüneburg



Die von Adolf Baumann begründete Kommentierung zur ZPO zählt seit nunmehr 92 Jahren zum Standardwerk für Praktiker und wird mittlerweile von Dr. Dr. Peter Hartmann (Richter am Amtsgericht Lübeck a. D.) verfasst. Das Werk hat einen Umfang von 3.400 Seiten und eine Fundstellenanzahl im sechsstelligen Bereich. Die Aktualität der Kommentierung wird durch den kurzen Zeitraum von nur einem Monat zwischen Redaktionsschluss und Veröffentlichung sichergestellt. Aus diesem Grund erfasst die aktuelle Auflage den Stand bis Ende September, teilweise sogar bis Ende November 2016. Aktuelle Gesetzesreformen, wie beispielsweise die Novelle zur Änderung des Sachverständigenrechts sowie die Novelle zur Europäischen vorläufigen Kostenpfändung, haben ebenfalls bereits Berücksichtigung gefunden.

Zu der vollständigen Kommentierung der ZPO gesellen sich Kommentierungen zu Auszügen des EGZPO, des FamFG, des GVG sowie des EGGVG. Des Weiteren wird in Auszügen noch eine Vielzahl weiterer Gesetze kommentiert, welche bei der Bearbeitung eines zivilprozessualen Falles relevant sein können. Exemplarisch seien hier nur das DRiG, der SoldErl, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, die EuGVVO sowie das EuRAG genannt. Darüber hinaus enthält die aktuelle Auflage als Beilage die gerade in Kraft getretene (unkommentierte) Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV).

Was auf den ersten Blick positiv auffällt, ist die klare Struktur des Werkes. So wird dem Inhaltsverzeichnis zur ZPO eine amtliche Inhaltsübersicht zur Seite gestellt, was dem Leser gerade das Auffinden selten gebrauchter Vorschriften erleichtert. Diese klare Struktur setzt sich in der Kommentierung der einzelnen Vorschriften fort. Durch den durchgehend einheitlichen Aufbau wird das schnelle Auffinden der benötigten Passage erheblich erleichtert. Zu jedem Paragraphen wird beispielsweise sowohl die Systematik als auch der Regelungszweck erläutert, was im Hinblick auf eine im Streitfall vorzunehmende Argumentation ein erheblicher Vorteil ist. Die Kommentierungen sind mit fett gedruckten Überschriften klar gegliedert. Der Verzicht auf einen Telegrammstil und die nur ausnahmsweise Verwendung von Abkürzungen stellt einen ungestörten Lesefluss sicher und sorgt dafür, dass der Leser sich nicht im „Buchstabengewirr“ verliert. Die Übersichtlichkeit wird ferner dadurch gewahrt, das der Verfasser es schafft, Meinungsstreitigkeiten in der gebotenen Ausführlichkeit darzustellen, diese jedoch nicht mit zu vielen Ansichten zu „überfrachten“. So wird etwa in Anh. § 3 Rn. 53  ff. das Problem der Streitwertermittlung bei Erhebung einer Feststellungsklage anhand drei verschiedener Sachverhaltskonstellationen dargestellt. Der Leser findet damit zügig zu der für ihn relevanten Konstellation. Dort werden kurz und prägnant die unterschiedlichen Ansichten des BGH und der Instanzgerichte dargestellt, wobei auf die Zitierung ellenlanger (und damit unübersichtlicher) Urteilspassagen verzichtet wird. Stattdessen werden für jede Ansicht ein bis drei Urteile aus der jüngsten Rechtsprechung genannt.

Des Weiteren enthalten die Kommentierungen teils äußerst umfangreiche Beispielslisten, die das schnelle Auffinden der gerade einschlägigen Fallkonstellation erheblich erleichtern. Exemplarisch sei hier auf die Kommentierung zu § 256 Rn. 115 f. verwiesen, in welcher allein zur Frage der Vorgreiflichkeit 18 Beispiele genannt werden, die teilweise mit weiterführenden Literaturhinweisen und mit aktuellen Rechtsprechungsnachweisen versehen sind. Einen weiteren Beleg hierfür liefert die Kommentierung zu § 771 ZPO, wo in 14 Randnummern ein umfangreicher Beispielkatalog zur Frage der Statthaftigkeit der Drittwiderspruchsklage enthalten ist. Gerade bei eher ungewöhnlichen Sachverhaltskonstellationen findet der Leser damit überwiegend die gewünschte Antwort auf seine Frage.

Das Werk ist damit eine erhebliche Arbeitshilfe für den Praktiker, eignet sich aufgrund seiner klaren Struktur und Übersichtlichkeit jedoch genauso für Referendare.

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