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Rezension Zivilrecht: Urheberrecht

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Dreyer / Kotthoff / Meckel, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 3. Auflage, C.F. Müller 2013

Von RA Florian Decker, Saarbrücken


Frau Richterin am Landgericht PD Dr. Gunda Dreyer, Frau Richterin am OLG Dr. Astrid Meckel sowie der Kollege Rechtsanwalt Dr. Jost Kotthoff haben unter Mitarbeit des leitenden Regierungsdirektors a.D. Dr. Hans-Joachim Zeisberg nun den mit vorliegender 3. Auflage noch recht „jungen“ Urheberrechtskommentar fortgesetzt, der trotz seiner wenigen Dienstjahre bereits als Standardwerk gelten darf. Bereits die Zusammensetzung und berufliche Funktion der Autoren wirbt dafür, dass es sich hier nicht in erster Linie um eine rein wissenschaftliche Abhandlung zum Gesetz, sondern vor allem um eine Kommentierung zur praktischen Benutzung handelt. Folgerichtig widmet sich das Werk (laut der Angaben im Vorwort) auch und vor allem der „praxisnahen Kommentierung des Urheberrechtsgesetzes“.

Die 3. Auflage sollte, wie kaum anders zu erwarten, die zwischenzeitlich ergangene nationale und internationale Rechtsprechung zum Titelthema in die Besprechung der Gesetzesparagraphen mit aufnehmen, um den Bedürfnissen nach zuverlässiger und aktueller Information der Praxis über die aktuellen Entwicklungen der „Rechtslage“ im Urheberrecht Rechnung zu tragen. Dabei hat sich Dreyer die Einleitung des Werkes vorgenommen und die Kommentierung der §§ 1 bis 3, 5 bis 27, 42a, 44a bis 55, 56 bis 63a, 95a bis 95d UrhG sowie des Kunsturhebergesetzes durchgeführt. Kotthoff hat sich demgegenüber im Urheberrechtsgesetz der §§ 4, 28 bis 42, 43 bis 44, 55a, 69a bis 69g, 87a bis 87e, 106 bis 143 angenommen. Meckel war mit der Kommentierung der §§ 64 bis 69, 70 bis 87, 88 bis 95, 96 bis 105 UrhG betraut. Zeisberg wurde speziell zur Bearbeitung des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (WahrnG) hinzugezogen. Der Kommentar gehört der Reihe der Heidelberger Kommentare an, die quer durch die Gesetzeslandschaft eine große Vielzahl von Einzelkommentarwerken inkorporiert.

Die Einleitung von Dreyer wählt auf 43 Seiten einen sozusagen „historischen Ansatz“, um dem neu mit dem Rechtsgebiet betrauten Bearbeiter einen ersten Überblick darüber zu geben, was das Urheberrecht ist. So wird beschrieben, wie die Entwicklung des Urheberrechts verlief, mit welchen geschichtlichen Situationen hier umgegangen werden musste und was aktuell die „heißen Themen“ im Rechtsbereich sind. So gestärkt kann sich der Bearbeiter in die Lösung des ihm anstehenden Praxisfalles begeben und findet auf den folgenden etwa 2.000 Seiten das, was er erwarten durfte: Eine nach klassischem (deshalb aber natürlich lange nicht schlechtem) Muster aufgebaute Gesetzeskommentierung, die die jeweiligen Gesetzestexte nennt, der Kommentierung eine Gliederung voranstellt und sodann im Fließtext (erfreulicherweise also auf Kurzbezeichnungen verzichtend) mit ausreichend Fundstellen versehen die Besprechung des Inhaltes der Norm, die Definition der Tatbestandsmerkmale und die Hintergründe der Einführung der Norm etc. pp. beleuchtet. In einem Anhang findet sich sodann eine Vielzahl weiterer im Rechtsgebiet ab und an relevant werdender Rechtstexte, so z.B. das Gesetz über das Verlagsrecht, den WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT), das Rom-Abkommen, einige weitere internationale Verträge inklusive der relevanten EU-Gesetzgebung, dies allerdings ohne Kommentierung. Da es auch im Urheberrecht eine „große Mode“ darstellt (die seit vielen Jahren anhält), die wesentlichen Leitentscheidungen der nationalen und internationalen Gerichte mit Schlagworten zu belegen wie etwa „Any-DVD II“ oder auch „Kandinsky III“ und viele mehr, schließt sich an Kommentierung und Texte ein Fallverzeichnis der entsprechend im Werk aufzufindenden und verarbeiteten Rechtsprechung an. Über eine zum Thema bekannte Entscheidung „kommend“ kann der Recherchierende so also leicht diejenigen Stellen im Kommentar auffinden, in denen die Entscheidung in den Kontext anderer Urteile und das Rechtssystem eingeordnet wird und so eine sinnvolle Recherche fortsetzen. Wem lediglich Schlagworte bekannt sind, der findet sicherlich Hilfe im umfänglichen Stichwortverzeichnis, das selbstverständlich nicht fehlt.

Die einzelnen, jeweils wie vorstehend bereits berichtet aufgebauten Kommentierungen, sind in nicht allzu kleiner Schrift gehalten, die sich durch ihre gute Lesbarkeit und durch die vielen sinnvollen Hervorhebungen in Fettdruck auszeichnen. Ebenso ist zu begrüßen, dass nicht mit Fußnotenblöcken sondern mit Quellenangaben in Klammern gearbeitet wird, die gleichwohl in ihrer Zahl nicht Überhand nehmen, sodass die Lesbarkeit des Textes dadurch nicht erschwert wird.

Diese Art der Darstellung und auch die Aktualität des Werkes erlauben es unter anderem auch recht schnell zu konkreten Spezialthemen im urheberrechtlichen Bereich vorzustoßen, die der Bearbeiter praktisch aufzuarbeiten hat. So findet sich z.B. in der Kommentierung zu § 49 (Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare), dessen eigentlicher Inhalt dem Wortlaute nach auf eine längere Geschichte hinweist, unter Rn. 12 auch das hochaktuelle Stichwort des „elektronischen Pressespiegels“, zu welchem dann auch die zugehörigen Leitentscheidungen zitiert werden und eine Einordnung des Pressespiegels in die althergebrachte Rechtsprechung z.B. zum papiernen Pressespiegel vorgenommen wird. In der Tiefe findet die Darstellung nicht das Maß einer dogmatischen Ausarbeitung des Themas, reicht aber für die praktische Einordnung der Themen und in der Regel auch für die Endbearbeitung der meisten praktischen Fälle ohne weiteres aus.

Das z.B. auch im Pressetext ausgegebene Ziel der 3. Auflage und des Werkes an sich, „Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des Urheberrechts einschließlich der europäischen und internationalen Entwicklung sowie einen guten Überblick über die höchst richterliche Rechtsprechung“ zu geben, wird also, das darf man getrost festhalten, sehr wohl erreicht. Mit einem Preis von 159,95 € ist der Kommentar nun nicht eben billig, anhand seines Umfanges wie seines Inhaltes aber nach dem Dafürhalten des Verfassers sein Geld durchaus wert.

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