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Rezension: Fahrpersonalrecht

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Hamm / Ball / Fütterer, Fahrpersonalrecht, 4. Auflage, Bund 2016

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl




Der Basiskommentar zum Fahrpersonalrecht erscheint im gewohnten Design des Bund-Verlages, ist damit sehr handlich und bietet dem Leser knapp über 300 Seiten inklusive Verzeichnissen zur „Personenbeförderung auf Straße und Schiene“. Die meisten Titel des Verlages sind dem Arbeitsrecht zuzuordnen, sodass auch bei diesem Basiskommentar der Schwerpunkt klar auf dem Arbeitsrecht liegt. Dies betrifft dann die Kommentierung der Vorschriften selbst, aber auch einleitende Ausführungen betreffend die Ausgestaltung der Mitbestimmung, tarifvertragliche Aspekte und vieles mehr. In einem dritten Teil enthalten ist dann ein Glossar.

Zugeschnitten ist das Werk, so das Vorwort, auf die Mitarbeiter in den Betrieben, die z.B. Dienstpläne erstellen sollen oder in verantwortlicher Position über solche Pläne zu entscheiden haben. Dabei wird seitens der Autoren aber auch betont, dass der Kommentar keine Gewähr für Rechtssicherheit bietet. Dieser Aspekt ist natürlich Volljuristen klar, wenn sie Kommentarwerke zu Rate ziehen, aber wenn man – wie hier – damit rechnet, dass Nichtjuristen mit dem Werk arbeiten, ist der Hinweis durchaus wichtig, andererseits aber auch lobenswert im Sinne einer pragmatischen Bescheidenheit der Autoren.

Ebenfalls völlig zutreffend ist die Anmerkung der Autoren, dass das Rechtsgebiet unübersichtlich und vor allem uneinheitlich gestaltet ist, greifen doch nationale und europäische Normen so ineinander, dass selbst der Gesetzgeber teilweise überfordert zu sein scheint, wenn er monatelang auf nicht mehr existierende europäische Normen verweist und so mglw. tausende von Bußgeldverfahren auf dem Weg in die Einstellung sein dürften (vgl. AG Hadamar, Beschl. v. 07.04.2016 - 1 OWi - 6 Js 17848/15).

Letzteres ist aber das Stichwort, unter dem diese Rezension steht: die bußgeldrechtlichen Vorschriften. Denn was das Arbeitsrecht angeht, habe ich zum Rechtsgebiet des Fahrpersonalrechts keinen Bezug und kann deshalb die gut geschriebenen und leicht verständlichen Ausführungen nur zur Kenntnis nehmen, sie aber nicht bewerten. Nun aber zu den Ordnungswidrigkeiten. Findet man im Kommentar wenigstens einen Grundeinstieg zu den kritischen Normen? Nur bedingt. Wenn man von hinten anfängt, nämlich in der FPersV, findet dort zu den §§ 21 ff. gar keine Kommentierung statt. Das ist äußerst bedauerlich, denn so wird ein sehr spannendes Problem gar nicht behandelt: Die VO (EWG) Nr. 3821/85 ist ab dem 02.03.2016 durch die VO (EU) Nr. 165/2014 ersetzt worden, Art. 47, 48 Abs. 2 VO (EU) Nr. 165/204. § 23 FPersV, der Verstöße gegen die VO (EWG) Nr. 3821/85 bußgeldbewehrt, ist durch den nationalen Gesetzgeber jedoch noch nicht an die neue EU-Verordnung angepasst worden, weshalb für die nicht von dem neuen § 24a FPersV erfassten Fälle gemäß § 4 Abs. 3 OWiG eine Ahndungslücke besteht.

Bei der Kommentierung zu § 8a FPersG wird die Entscheidung des BGH (BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – 4 StR 503/12 – BGHSt 59, 4) nicht einmal erwähnt, auch nicht die Problematik von Tateinheit oder Tatmehrheit. Auch im Rahmen der Kommentierung zu § 1 FPersV, dort Abs. 6, findet diese Rechtsprechung keinen Widerhall. Die Ausführungen zu § 8 FPersG enthalten nur kleinere Allgemeinplätze zum Ordnungswidrigkeitenrecht, etwa zu § 1 OWiG und § 17 OWiG, ohne dass die durchaus beachtliche Rechtsprechung zu § 8 FPersG der letzten Jahre in irgendeiner Form rezipiert worden wäre (vgl. nur OLG Bamberg, Beschl. v. 30.01.2014 – 3 Ss OWi 284/13 – juris; Thüringer OLG, Beschl. v. 29.12.2014 – 1 OLG 121 SsBs 65/14 – juris). Die Kommentierungen beschränken sich eher auf die allgemeine Darstellung der Pflichten der Beteiligten, ohne sich dabei bußgeldrechtlich in die Tiefe zu begeben.


Insoweit bleibt als Fazit nur, dass man – aus der Sicht des Bußgeldrechtlers – mittels dieses Kommentars zwar gut in die Materie des Fahrpersonalrechts an sich einsteigen kann, um zu verstehen, was für wen wo geregelt ist, jedoch für spezifische ordnungswidrigkeitenrechtliche Fragen keine effektiven Hilfestellungen bekommt. Hier könnte vielleicht in der Folgeauflage ein wenig aufgerüstet werden?

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