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Rezension: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 2

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Münchener Kommentar, Strafgesetzbuch, Band 2 (§§ 38-79b StGB), 3. Auflage, C.H. Beck 2016

Von RAG Carsten Krumm, Dortmund



14 Bearbeiter haben diesen zweiten über 1600 Seiten dicken Band des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch in nunmehr erschienener dritter Auflage geschultert. Der Band befasst sich mit den §§ 38-79b StGB und umfasst damit sämtliche Vorschriften, die grundlegend für das gesamte Strafrecht sind, aber eben auch solche, mit denen man sich in der Regel in Ausbildung und Praxis nicht gerne/intensiv genug befasst.

Allein der Umfang und der Preis eines solchen Einzelbandes machen klar, dass der Kommentar nicht mehr als tägliches Arbeitswerkzeug für die Handbibliothek ausgelegt ist. Wer als Jurist trotzdem das Glück hat, den gesamten Münchener Kommentar mit allen Bänden sein Eigen nennen zu können, wird aber sicher gerne zugreifen und hiermit arbeiten. Für die tägliche Sitzung oder eine kurze Recherche wird man natürlich eher den bekannten und auch zweifellos handlicheren Kommentar von Fischer oder vielleicht noch den Schönke/Schröder nutzen.

Die große Stärke des Münchener Kommentars ist eigentlich dort zu verorten, wo es darum geht zu erklären: Welche Strukturen gibt es? Aus welchen Erwägungen heraus existiert die Norm? Wie ist die in das Rechtssystem eingebettet? Welche Rechtsprechung ist zu der Norm ergangen? Welche weiterführende Literatur gibt es zu Einzelthemen?

Bei einer groben Durchsicht des Werkes ließen sich keine Kommentierungen finden, die inhaltlich, vom Umfang oder von der Darstellungstiefe negativ auffallen. Die Kommentierungen sind - dies liegt sicher auch an der mittlerweile 3. Aufl. - gut miteinander verzahnt durch Querverweise.

Der Rezensent hat sich dann einmal in bestimmte Vorschriften näher vertieft, etwa in § 69 StGB, der von Athing und von Heintschel-Heineggbearbeitet wurde. Erwartungsgemäß ausführlich ist hier alles Wesentliche zur Norm dargestellt und die Rechtsprechung auf der Höhe der Zeit wiedergegeben. Besonders erfreulich ist hier aber, dass auch die verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung gleich zu Beginn der Kommentierung mit dargestellt wird und zwar auf über vier Kommentarseiten. Auch dem Verhältnis zu §§ 44 StGB und 25 StVG ist ein eigener Abschnitt eingeräumt, was sehr umsichtig scheint.

Eine andere Kommentierung, die sehr gefällt, ist etwa die zur kurzen Freiheitsstrafe, § 47 StGB. Maier hat sich hier erhebliche Mühe gemacht eine große Zahl von Entscheidungen detailliert aufzuarbeiten. Insbesondere bei dem Sonderproblem der kurzen Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikten (Rn. 47 ff.) finden sich in den Fußnoten auch nähere Angaben zu den Bagatellfällen, etwa Beträge in Euro, wenn es um Leistungserschleichung oder Diebstähle geht. Für Drogenbagatelltaten sind die Mengen an Drogen wiedergegeben, so dass der Leser seinen zu bearbeitenden Fall schnell einordnen kann.

Schließlich soll auch auf § 56f StGB hingewiesen werden, also auf die Vorschrift, die den Bewährungswiderruf regelt. Die Darstellungen sind wiederum sehr ausführlich - dies mag etwa daran ersehen werden, dass selbst eine solche reine Praktikervorschrift auf 27 Seiten (!) kommentiert wurde. Hier sind erwartungsgemäß die materiell-rechtlichen Darstellungen von Groß umfassend – lobenswert hervorzuheben sind die fast acht Seiten zu prozessualen Fragen des Widerrufs. Hier wird etwa die Verteidigerbeiordnung angerissen, die Bedeutung des Zeitfaktors bei der Prüfung des § 56f StGB oder auch die Miteinbeziehung der Gerichtshilfe in das Widerrufsverfahren.

Für die immense Seitenzahl von genau 1672 Seiten ist der Kommentarband für sich gesehen noch relativ handlich, was dem dünnen Papier geschuldet ist, auf das gedruckt werden konnte. Gleichzeitig ist das Papier aber noch so beschaffen, dass der Text gelesen werden kann, ohne dass zu viel der Rückseite oder der nächsten Seite durchscheint. Auch sonst ist die äußerliche Gestaltung der einzelnen Texte sehr angenehm. Es finden sich zahlreiche Untergliederungen der einzelnen Kommentierungen. Die wichtigen Stichworte in den einzelnen Textpassagen sind stets gefährdet, so dass ein schnelles überfliegen der Texte, die naturgemäß für einen Großkommentar für jede einzelne Vorschrift sehr lang ausfallen trotzdem gut möglich ist. Des Weiteren wird dem Leser durch eine Inhaltsübersicht geholfen, die nach dem eigentlichen Gesetzestext und vor der eigentlichen Kommentierung dargeboten wird, und anhand derer man sich in der Kommentierung bestens zurechtfinden kann. Wie auch für einen Großkommentar zu erwarten sind jeweils an den einzelnen Vorschriften ausführlichste Schrifttumsnachweise angebracht. So finden sich etwa auf den allerersten Bearbeitungsseiten, die sich mit den Vorbemerkungen zu § 38 StGB befassen, in kleinster Schrift zweieinhalb Seiten Literaturnachweise zur Frage der Freiheitsstrafe. Hilfreich auch ist, dass Rechtsprechung durchgehend mit Entscheidungsdatum und Aktenzeichen angegeben ist und nicht nur mit Fundstelle. So ist es dem Nutzer insbesondere zu obergerichtlicher Rechtsprechung möglich, auch ohne Datenbankzugriff schnell im Internet die jeweilige Entscheidung zu finden. Die sonstigen Verzeichnisse sind erwartungsgemäß gut gepflegt. Neben dem obligatorischen Inhaltsverzeichnis sind ein 23-seitiges Abkürzungsverzeichnis, ein zehnseitiges Literaturverzeichnis und schließlich ein mit viel Sorgfalt erstelltes über 50-seitiges Sachregister vorhanden.


Auch wenn klar ist, dass die meisten Juristen ein Werk mit den Münchner Kommentar nicht in Gänze für sich anschaffen, so zeigt der Umfang und die Tiefe der Darstellungen in Bd. 2 durchaus, dass nicht nur Universitäten durchaus gut daran tun, ein derartiges Werk zu besitzen, sondern auch Gerichten, Staatsanwaltschaften und auf Strafsachen spezialisierten Anwaltskanzleien geraten werden kann, den Kommentar zu führen.

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