Boecken / Joussen, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Handkommentar, 4. Auflage, Nomos 2016
Von Ref. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., Essen
In Zeiten, in denen immer mehr Menschen in Teilzeit- bzw. befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt sind, kommt dem diesen Beschäftigungsformen zugrunde liegendem Recht erhöhte Aufmerksamkeit zu. So arbeiteten nach Angaben der Hans-Böckler-Stiftung im Jahr 2015 bereits 22,4 Prozent der Arbeitnehmer in Teilzeit-Arbeitsverhältnissen (vgl. Böckler Impuls 07/2016, S. 7). Seit der Vorauflage sind nunmehr vier Jahre verstrichen, sodass eine Aktualisierung des von Prof. Dr. Jacob Joussen sowie Prof. Dr. Winfried Boecken herausgegebenen und im Nomos Verlag erscheinenden Handkommentars naheliegt.
Dabei behandeln die beiden Autoren nicht nur die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), sondern auch die einschlägigen Vorschriften aus weiteren Gesetzen, wie dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Zudem wird auch die Teilzeitregelung aus § 11 TVöD prägnant kommentiert. Der Schwerpunkt mit etwa 4/5 des Werks liegt dennoch klar auf dem TzBfG, was wohl auch der Gewichtung in der Praxis entsprechen dürfte.
Der Begriff der Teilzeitarbeit wird verschieden verwendet, sodass zunächst eine Begriffsklärung erforderlich erscheint. Während das statistische Bundesamt (und dem folgend wohl auch ein Großteil der nicht-juristischen Presseerzeugnisse) den Teilzeitbegriff bezüglich solcher Arbeitnehmer verwendet, deren wöchentliche Arbeitszeit unter 21 Stunden liegt, bestimmt die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 S. 1 TzBfG, dass ein Arbeitnehmer dann teilzeitbeschäftigt ist, wenn dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist. Diese, durch die nachfolgenden Sätze weiter präzisierte und abgestufte Definition, wird von Joussen in Rn. 11 ff. zu § 2 TzBfG dankenswerterweise sehr strukturiert aufbereitet.
Ein Schwerpunkt der Auseinandersetzung mit dem TzBfG liegt naturgemäß auf § 14 TzBfG, der die Zulässigkeit der Befristung regelt. Auch hier ist noch lange kein Stillstand eingetreten. So hat das BAG hinsichtlich des Sachgrundes des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG erst im Jahr 2014 ausgeführt, dass eine darauf basierende Befristung voraussetze, „dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende (…) kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht“ (BAG NZA 2015, 362). Boecken zeigt die diesbezüglichen Anforderungen an die seitens des Arbeitgebers über den genannten Bedarf zu erstellende Prognose (§ 14 TzBfG, Rn. 45 ff.) detailliert entlang der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf, was dem Verständnis dieses Befristungsgrundes sehr zuträglich ist.
Ähnliches gilt hinsichtlich der Ausführungen zur sog. „Missbrauchskontrolle“. Wenngleich die Aneinanderreihung sachgrundloser Befristungen nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG grundsätzlich möglich ist, wird sie nach Rechtsprechung des BAG durch die genannte Kontrolle beschränkt. Die dafür aufgestellten Maßstäbe sind in Rn. 119a zu § 14 TzBfG sehr gut zusammengestellt. Diese prägnante und systematische Aufarbeitung der Rechtsprechung, die dem Werk insgesamt zugrunde liegt, ist auch hier gut gelungen.
Da es sich um einen „Handkommentar“ handelt, kann keine allumfassende Auseinandersetzung und Auswertung der Literatur erwartet werden. So haben auch die Herausgeber den Schwerpunkt klar auf die Auswertung der Rechtsprechung gelegt. Dabei gelingt es ihnen, die Rechtsprechungslinien systematisch darzulegen und sehr strukturiert zu ordnen. Diese Übersichtlichkeit macht das Werk nicht nur für Praktiker, sondern auch für Studierende attraktiv. Letztere werden nicht selten im Rahmen des universitären Schwerpunktbereichs mit Teilzeit- und Befristungsregelungen konfrontiert. Insbesondere dann, wenn sich Fragen zu Definitionen oder Detailproblemen stellen, wird der Blick in den hier besprochenen Kommentar Erfolg versprechend sein. Auch Praktiker werden den Boecken/Joussenzu schätzen wissen, was neben der Orientierung an der BAG-Rechtsprechung an der heutzutage nicht zu unterschätzenden Verfügbarkeit des digitalen Äquivalents in der Datenbank ‚Beck-Online‘ liegen dürfte, wodurch ein schneller Zugriff jederzeit gewährleistet ist.