Heidel / Hüßtege / Mansel / Noack, Nomos Kommentar BGB Band 1: Allgemeiner Teil und EGBGB, 3. Auflage, Nomos 2016
Von cand. iur. Andreas Seidel, Göttingen
In der Gesamtherausgabe von Dauner-Lieb, Heidel und Ring wird der Nomos Kommentar BGB nun bereits in der dritten Auflage veröffentlicht. Federführend für den ersten Band waren die Herausgeber RA und FA Dr. Thomas Heidel, VorsRiOLG Dr. Rainer Hüßtege, Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel und Prof. Dr. Ulrich Noack. Dieser Band betrifft sowohl die §§ 1 bis 240 BGB und somit den allgemeinen Teil des BGB und daneben die Kommentierung des EGBGB, das AGG sowie das Transplantationsgesetz.
Seit der Vorauflage aus 2011 ist zunächst die Verbraucherrechte-RL erlassen worden, sodass nicht nur der allgemeine Teil des Schuldrechts insb. das Widerrufrecht tiefgreifende Änderungen erfahren hat, auch § 13 BGB wurde modifiziert. Zudem wurden im Rahmen der Neuauflage vor Allem die §§ 27, 31a, 31b, 80 f., 126b und 197 BGB umfassend erneuert. Darüber hinaus machte es der Erlass der Europäischen Erbrechts-VO nötig, die Artt. 3, 3a, 17b sowie 25 f. EGBGB neu zu fassen, wodurch die Kommentierung des autonomen Kollisionsrechts einer Aktualisierung bedurfte, obwohl die EUErbVO an sich erst im sechsten Band des Nomos Kommentar BGB besprochen wird. Daneben versteht es sich von selbst, dass auch in den übrigen Bereichen dieses Bandes die Rechtsprechung und Literatur bis zum Herbst 2015 aktualisiert wurde.
Aufgrund der andernorts an den Tag gelegten Praxis, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) umfassend im Zuge des § 12 BGB zu kommentieren, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Nomos Kommentar BGB diese Praxis nicht pflegt. Zwar findet sich in § 12 BGB Rn. 19 das Namensrecht als Persönlichkeitsrecht, in § 12 BGB Rn. 128 sowie in § 1 BGB Rn. 32 das postmortale Persönlichkeitsrecht, zudem wird in § 12 BGB Rn. 27 das Verhältnis von APR zum Namensrecht erläutert, jedoch findet sich im vorliegenden Band keine umfassende Besprechung dieses Themenkomplexes (vielmehr findet sich diese unter § 823 BGB Rn. 177 ff. im Band 2.2). Im gleichen Zug sei aber auch gesagt, dass sich im Anhang zu § 21 BGB das Gemeinnützigkeitsrecht des eingetragenen Vereins besprochen wird, im Rahmen des § 128 BGB die Amtshaftung des Notars, bei § 133 BGB die Auslegung von Gesetzen sowie die Rechtsfortbildung, bei § 138 BGB das ProstG, bei § 156 BGB den Vertragsschluss im Internet, sowie bei Art. 5 EGBGB das New-Yorker UN‑Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, bei Art. 8 EGBGB das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen, bei Art. 11 EGBGB das Vollmachtstatut, bei Art. 12 EGBGB die juristischen Personen und Gesellschaften, bei Art. 13 EGBGB das Verlöbnis, die nichteheliche Lebensgemeinschaft und das Haager Eheschließungsübereinkommen, bei Art. 15 EGBGB das Haager Ehewirkungsabkommen, das GüterstG und Art. 220 Abs. 3 EGBGB und im Rahmen des Art. 46c EGBGB das internationale Wertpapierrecht.
Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass der erste Band des Nomos Kommentar BGB durch die zahlreichen Verknüpfungen und die eingestreuten Verweise ein hervorragender Ratgeber ist. Durch grundlegende Einführungen und vertiefte Beiträge zur Rechtsdogmatik und Auslegung wird zudem der Eindruck erweckt, dass die Herausgeber darauf hingewirkt haben, dass sich die Darstellung auch für Denjenigen eignet, der zunächst die Grundzüge hinterfragen und sich durch dieses Fundament eine Basis für die weiteren Erläuterungen schaffen möchte. Insgesamt überzeugt der erste Band des Nomos Kommentar BGB daher absolut.