Reisert, Das Fahreignungsregister in der anwaltlichen Praxis, 2. Auflage, Anwaltverlag 2016
Von RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Strafrecht Christian Janeczek, Dresden
Zum 01.05.2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister das Fahreignungsregister. Der Gesetzgeber setzte sich zum Ziel, die "Punkteregelung" einfacher, transparenter und gerechter werden zu lassen. Allein die Tatsache, dass sich vorliegend die Autorin auf über 250 Seiten mit den Regelungen des Fahreignungsregisters rechtlich beschäftigen muss, lässt deutlich werden, dass der Gesetzgeber sein Ziel nicht erreicht hat. Es ist vieles anders geworden, sicher jedoch nicht einfacher, gerechter und transparenter. Darum ist dieses Buch so wertvoll.
Der Verteidiger von Beschuldigten und Betroffenen im Bereich des Straßenverkehrsstrafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts ist zwingend darauf angewiesen, nicht nur die straf- und bußgeldrechtliche Materie zu beherrschen, sondern auch die verwaltungsrechtlichen Folgen einer Verurteilung zu kennen. Das Werk von Gesine Reisert ist dabei ein nicht wegzudenkender Helfer für den praktischen Rechtsanwender.
Durch den Reformgesetzgeber vorgegeben ist, dass für Eintragungen bis zum 01.05.2014 noch das alte Recht gilt. Darum beschäftigt sich sinnigerweise die Autorin am Anfang des Werkes noch mit der Darstellung des alten Rechts. Den zentralen Punkt des Buches nehmen sodann die Kernpunkte der Reform ein. Es wird erläutert, bei welchen Verstößen Eintragungen drohen und in welcher Höhe. Auch die Folgen von Eintragungen werden sodann klar und deutlich erläutert. Nicht zu kurz kommt dabei selbstverständlich der regelmäßige Tipp für den Rechtsanwender. Das Buch vermittelt dabei Kenntnis über die individuellen strategischen Möglichkeiten bei der Verteidigung des Mandanten.
Wenn auch möglicherweise bei der direkten Mandatsbearbeitung nicht zwingend erforderlich, vermittelt das Buch aber auch Kenntnisse zum Beispiel zum Inhalt eines Fahreignungsseminars. Der Verteidiger, der selbst ein solches Seminar noch nicht besucht hat, ist sodann in der Lage, die Fragen des Mandanten hiernach nachvollziehbar zu beantworten. Sehr wichtig ist auch der Teil des Werkes, der sich mit den "Klarstellungen" des Gesetzgebers beschäftigt. Der Reformgesetzgeber hat nämlich bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes Klarstellungsbedarf gesehen und insbesondere beim sogenannten "atypischen Fall"Änderungsbedarf erblickt. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn ein Betroffener einen Punktestand erreicht, der zu einer Maßnahme führen würde, ohne zuvor eine andere Maßnahmestufe erreicht zu haben. Dabei war vor der Klarstellung nicht eindeutig, auf welchen Zeitraum abzustellen ist für den Fall der entsprechenden Eintragung. Vertritt beispielsweise ein Verteidiger einen Mandantin mit 5 Punkten, der bereits ermahnt, jedoch noch nicht verwarnt wurde, und hat 2 parallel laufende Ordnungswidrigkeiten zu bearbeiten, die mit insgesamt 3 Punkten zu bewerten wären, so wäre es ein Leichtes, gleichzeitig Rechtskraft herbeizuführen. Die Regelung des § 4 Abs. 6 StVG sagt dann, dass der rechnerische Punktstand von 8 Punkten auf 7 Punkte zu reduzieren ist. Es wäre jetzt aus Sicht des Gesetzgebers wohl zu einfach mitzuteilen, dass es für die Frage der Maßnahme auf die Rechtskraft der Entscheidungen ankommt. Darum hat der Gesetzgeber sich an dieser Stelle sodann einfallen lassen, dass es auf die Kenntnis der Behörde ankommt. Es ist daher äußerst wichtig, dass sich aus dem Buch die Darstellung zur Änderung ergibt, denn sie zwingt den Verteidiger, nicht nur die gleichzeitige Rechtskraft herbeizuführen, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrerlaubnisbehörde gleichzeitig Kenntnis erlangt. Denn aufgrund der sehr unterschiedlichen Meldezeiten unterschiedlicher Behörden und Gerichte zum Fahreignungsregister nach Flensburg ergibt sich aus gleichzeitiger Rechtskraft eben nicht gleichzeitige Kenntnis der Behörde. Daher muss der Verteidiger die Behörde informieren.
Die Autorin hat sich vorliegend bemüht, das Werk so zu gestalten, dass die nicht sehr leichte Materie sowohl für den Einsteiger in das Fahrerlaubnisrecht, als auch für den Fortgeschrittenen nachvollziehbar ist. Um es klar zum Ausdruck zu bringen: der Autorin ist dieses Ziel zur vollsten Zufriedenheit gelungen!
Letzteres mag auch besonders daran liegen, dass sich im letzten Teil des Buches Beispielsfälle finden lassen, die so einen vereinfachten Überblick über die komplizierte Materie ermöglichen. Zudem werden noch die wichtigsten gesetzlichen Normen am Schluss des Buches zusammengefasst.
Es kann im Ergebnis zusammengefasst werden, dass hier ein Werk zu finden ist, welches in keiner verkehrsrechtlich ausgerichteten Kanzlei fehlen darf. Das Buch fasst sämtliche Probleme rund um das Fahreignungsregister zusammen. Es ist daher anablässlich für die tägliche Arbeit.