Kroiß / Horn / Solomon, Nachfolgerecht, Erbrechtliche Spezialgesetze, 1. Auflage, Nomos 2014
Von Andreas Ihns, Fachanwalt für Familienrecht, Lübeck
Es gibt umfangreiche Kommentarliteratur zum Erbrecht des BGB. In der täglichen Beratungspraxis kommt es allerdings immer wieder vor, dass zur Beantwortung erbrechtlicher Fragen auf Neben- und Spezialgesetze zurückgegriffen werden muss. Diese Gesetze werden in den Kommentaren zum BGB zwar manchmal gestreift, oft aber gänzlich ignoriert. Spezielle Kommentarliteratur ist nicht immer griffbereit und selten liegt der Fokus der Kommentierung auf den wenigen, erbrechtlich relevanten Vorschriften. Der in erster Auflage von Kroiß, Horn und Solomon vorgelegte Kommentar zum „Nachfolgerecht“ beschreitet einen neuen Weg und füllt damit eine Lücke in der erbrechtlichen Literatur. Kommentiert werden 36 Spezialgesetze bzw. Rechtsbereiche jenseits des BGB, die im Erbrecht immer wieder eine Rolle spielen und deren Kommentierung nicht immer leicht zu finden und mitunter – jedenfalls aus der Perspektive des im Erbrecht tätigen Beraters – nur unzureichend ist.
Der Kommentar zum Nachfolgerecht erläutert folgende Gesetze bzw. Rechtsgrundlagen: AGB der Banken, Beurkundungsgesetz, Bundesnotarordnung, BGB (Miet- und Familienrecht), Europäische Erbrechtsverordnung, einzelne Vorschriften des FamFG, einzelne Vorschriften des Handels- und Gesellschaftsrechts, Grundbuchordnung, Heimgesetz, Höfeordnung, Insolvenzordnung, Konsulargesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz, Mediationsgesetz, Personenstandsgesetz, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Strafrecht (Auszug), Verschollenheitsgesetz, Schiedsrecht der ZPO, Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung.
Darüber hinaus enthält das Werk zu vielen Schwerpunktbereichen systematische Darstellungen, die über die bloße Kommentierung einzelner Vorschriften hinausgehen. Bearbeitet wurden folgende Themenkomplexe: Anwaltshaftung, Berufsrecht, Bestattungsrecht, Betreuungsrecht, der digitale Nachlass, Gerichts- und Notarkostenrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht, Vollmachten im Erbrecht.
Berücksichtigt werden somit Gesetze und Themenkomplexe aus dem Zivilrecht, dem Verfahrens, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Steuerecht und IPR. Die Darstellung der einzelnen Autoren ist gelungen. Mir gefällt insbesondere die Kombination aus der klassischer Kommentierung einzelner Vorschriften und der systematischen Darstellung einzelner Problembereiche (etwa zum digitalen Nachlass), die eher der Handbuchliteratur zuzuordnen sind. Dies erleichtert in der täglichen Praxis die Einarbeitung in die jeweiligen Problembereiche vor allem dann, wenn man sich in „fachfremden“ Rechtsgebieten bewegt, etwa dem Sozialrecht und dem Steuerrecht. In dieser Kombination liegt eine Stärke des Kommentars.
So erschwert die Komplexität des Steuerrechts manchmal, die für eine Falllösung relevanten Informationen in kurzer Zeit zusammenzutragen. Die Abhandlung zum Steuerrecht spannt den Bogen von den Steuerfolgen des Erbfalls, die Bewertung des Nachlasses bis hin zur steuerrechtlichen Gestaltung vor und nach einem Erbfall. Diese Themen sind überaus praxisrelevant, der Kommentar gibt – in der Manier eines Handbuchs - einen guten Überblick über die hier relevanten Problembereiche. Die Darstellung könnte für meinen Geschmack noch ausführlicher sein, da ich die Informationen bisher mühsam aus unterschiedlichen Quellen zusammentragen musste.
Ansonsten vereint das Werk die Kommentierung von Gesetzen, für die eine gewöhnliche Handbibliothek häufig keine Kommentare bereithält, etwa zum Heimgesetz oder der Grundbuchordnung. Die Darstellungen sind gut lesbar und gehen auf die wesentlichen Probleme ein. Gut gelungen ist auch die Kommentierung der Europäischen Erbrechtsverordnung. Hier gibt es zwar inzwischen gute Einzelkommentare, die Darstellung in dem hier besprochenen Werk genügt aber den Anforderungen für die tägliche Arbeit und beantwortet die sich in der Regel stellenden Fragen zuverlässig.
Der Kommentar zum Nachlassrecht ist insgesamt eine gelungene und hilfreiche Ergänzung der Kommentarliteratur zum BGB und eine „lückenfüllende“ Bereicherung meiner Erbrechtsbibliothek.