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Rezension: Ordnungswidrigkeitengesetz

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Blum / Gassner / Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 1. Auflage, Nomos 2016

Von Ass. jur. Sebastian Felz, M.A., Köln



Egal, ob es um die Liebe zu Tieren (1 BvR 1864/14), das Fahren ohne Fahrerkarte im Sinne des Fahrpersonalgesetzes (2 BvR 2436/14), die Zahlung von Mindestlohn (1 BvR 555/15) oder die Bildung von Kartellen geht (1 BvR 980/15), auch beim Bundesverfassungsgericht ist das Recht der Ordnungswidrigkeiten (fast) tägliches Geschäft. Für die Instanzgerichte und die Verwaltung sind Ordnungswidrigkeiten alltägliche Praxis. Deshalb ist es zu begrüßen, dass die Familie der Handkommentare im Nomos Verlag größer geworden ist. Ein ausgesuchtes Team von Praktikern und Wissenschaftlern nähert sich einem der praxisrelevantesten Rechtsgebiete aus einer doppelten Perspektive. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten wird aus seiner stiefmütterlichen Behandlung als „kleines Strafrecht“ herausgeführt und als Rechtsmaterie zwischen Straf- und Verwaltungsrecht ernst genommen. Die bisherige dogmatische Erfassung des Ordnungswidrigkeitenrechts sei unbefriedigend, so die Herausgeberin Kathie Gassner in ihrer prägnanten Einleitung. Eine überzeugende Behandlung müsse auch das Verwaltungsrecht, die Perspektiven des Betroffenen, die Gesetzgebung und die Verwaltung miteinbeziehen. Dieser Anspruch wird vollumfänglich eingelöst. Die Mitherausgeberin durchschreitet in einem weiten Bogen die Grundlagen des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts mit seinen europa- und völkerrechtlichen Einflüssen sowie seiner verwaltungsrechtlichen und rechtstatsächlichen Dimension. Des Weiteren werden der allgemeine Teil und das Bußgeldverfahren praxisgerecht skizziert. Die Ausführungen sind auf dem aktuellsten Stand. So wird im Abschnitt über die Rechtsfolgen im OWiG schon die Novellierung des GWB diskutiert, die nunmehr in §§ 123 ff. GWB den (fakultativen) Ausschluss von Unternehmern für Abfallentsorgungsdienstleistungen regelt, die Umweltordnungswidrigkeiten verwirklicht haben. Das „Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts“ wurde gerade im Februar 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Einleitung schließt mit bedenkenswerten Reformideen (Neukonzeption der Verwarnung, Stärkung des Richtervorbehalts sowie der Begründungspflicht, des Schuldprinzips und der Betroffenenrechte. Außerdem solle die Regelung der Gewinnabschöpfung kohärent im Verwaltungsrecht normiert werden).

Die Umstände der Vergabe der Fifa-Fußballweltmeisterschaft 2006 an den DFB oder die so genannte VW-Abgasaffäre haben die Diskussion um die Einführung eines Unternehmensstrafrechts wieder entfacht. Auch neue legislative Entwicklungen, wie der Schutz der „Kritischen Infrastruktur“ durch das IT-Sicherheitsgesetz vom 25.7.2015, rücken die Verbandsgeldbuße wieder in den Vordergrund, wenn die Betreiber solcher Infrastrukturen in die Pflicht genommen werden. In den Kommentierungen zu den einschlägigen § 30 und § 130 spielt der Handkommentar seine Stärken aus. Eine schnelle Navigation in diesen längeren Kommentierungen bietet die Kurzgliederung nach dem Normtext. Der erste Abschnitt „Allgemeines“ führt in den Normzweck, die Systematik und den Inhalt der Norm ein und erläutert Entstehungsgeschichte sowie Reformbestrebungen. Im zweiten Abschnitt werden Einzelprobleme übersichtlich und präzise erläutert, also z.B. die Frage nach der Organstellung des Täters der Anlasstat im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG oder die Auslegung des Tatbestandsmerkmal „Unternehmen“ und „Betrieb“ im Sinne des § 130 Abs. 1 und 2. Schließlich werden in Abschnitt drei und vier die Bußgeldverhängung und die prozessuale Umsetzung beschrieben. Die Kommentierung ist übersichtlich, auf dem aktuellsten Rechtsstand und praxisnah.

Dazu erleichtern insgesamt 25 Prüfungsschemata von A wie „Anordnung des Verfalls“ bis Z wie „Zustellung“ die Fallbearbeitung. Unverzichtbare Arbeitshilfen in Form von fast 40 Formulierungshinweisen vereinfachen die Schriftsatzerstellung in der anwaltlichen Beratung, die Erstellung des Bescheides im Verwaltungsverfahren oder Anträge, Anordnungen oder Beschlüsse von Staatsanwälten und Richtern. Eine überspitzende Akademisierung dogmatischer Probleme in der Kommentierung wird durch den Blick der Bearbeiter, der immer auf die Praxis gerichtet ist, verhindert.

Andere Handkommentare aus dem Nomos-Verlag, bspw. der für das BGB, erscheinen mittlerweile schon in der achten Auflage. Dies ist auch dem hier anzuzeigenden Werk zu wünschen.



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